Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11

I. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7132

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I
ZB
80/11
vom
19.
April 2012
in der Rechtsbeschwerdesache

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
ja
[X.]R:
ja

Alles kann besser werden
[X.] § 101 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 101 Abs. 9

a)
Der in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung bestehende Anspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] auf Auskunft gegen eine Person, die in ge-werblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleis-tungen erbrachte, setzt nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz ge-schütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben.
b)
Die Begründetheit des Antrags nach §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] auf Gestat-tung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten [X.]punkten [X.] (dynamische) IP-Adressen zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen ein Auskunftsanspruch nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person be-steht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz-te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbe-sondere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein sol-cher Antrag ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des [X.], des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichti-gung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne Weiteres begründet.
[X.], Beschluss vom 19. April 2012 -
I [X.]/11 -
O[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat am 19.
April 2012 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr.
Bornkamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr.
Büscher, Prof. Dr.
Schaffert und Dr.
Koch
beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 6.
Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln
vom 2.
November
2011 aufgehoben.
Der Beschluss der 13.
Zivilkammer des [X.] vom 29.
September 2011 wird auf die Beschwerde der Antragstellerin abgeändert.
Der Beteiligten wird gestattet, der Antragstellerin unter Verwen-dung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr.
30 [X.] über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer
Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 des Beschlusses der 13.
Zivilkam-mer des [X.] vom 13.
September 2011 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren.
Die Kosten der gerichtlichen Anordnung trägt die Antragstellerin.
Gegenstandswert: 3.000

Gründe:
[X.] Die Antragstellerin ist ein Musikvertriebsunternehmen. Die [X.] GmbH hat ihr das ausschließliche Recht eingeräumt, die Tonaufnahmen [X.] -
Alles kann besser werden

einschließlich 1
-
3
-
sämtlicher auszukoppelnder [X.] und der darauf enthaltenen Auf-nahmen über [X.] und [X.] auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öf-fentlich zugänglich zu machen. Das Album ist am 9.
Oktober 2009 veröffentlicht worden. Es enthält den Titel Bitte hör nicht auf zu träumen, der am 22.
Okto-ber 2010 auch als Singleauskoppelung veröffentlicht
worden ist.
Die Antragstellerin hat die L.

[X.] GmbH beauftragt,
Onli-
ne-Tauschbörsen
im Blick auf Aufnahmen zu überwachen, an denen ihr ent-sprechende Rechte eingeräumt sind. Die L.

[X.] GmbH verfügt
über eine Software, mit der festgestellt werden kann, über welchen
[X.]an-schluss eine
bestimmte Datei zum Download angeboten wird.
Die
von der [X.]stellerin vorgelegte Anlage
ASt
1 enthält
von der L.

[X.]
GmbH
ermittelte
IP-Adressen, die Nutzern
zugewiesen waren, die den Titel

Bit-te hör nicht auf zu träumen

in der [X.] zwischen dem 9.
und dem 12.
Septem-ber 2011 über eine Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum
Herunterladen angeboten hatten. Die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen waren
den Nut-zern von der (weiteren) Beteiligten, der [X.],
als [X.]-Provider zugewiesen worden.
Die Antragstellerin hat gemäß
§
101 Abs.
9
[X.] in Verbindung mit §
101
Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] beantragt, der Beteiligten zu gestatten, ihr unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne des §
3 Nr.
30 [X.] über den
Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer
Auskunft zu erteilen, denen die in der Anla-ge ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen
[X.]punkten zugewiesen waren.
2
3
-
4
-
Das Landgericht hat den Antrag abgelehnt. Die Beschwerde ist ohne [X.] geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde verfolgt die Antragstellerin ihren Antrag weiter.
I[X.]
Das Beschwerdegericht hat angenommen, die zum Erlass der begehr-ten Anordnung erforderliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß sei hinsichtlich des Musiktitels Bitte hör nicht auf
zu träumen

nicht gegeben. Dazu hat es ausgeführt:
Werde ein einziges urheberrechtlich geschütztes Werk im [X.] zum Herunterladen angeboten, könne eine Rechtsverletzung in gewerblichem Aus-maß nur
beim
Vorliegen besonderer Umstände angenommen werden. Diese
könnten sich aus dem hohen Wert des angebotenen Werks ergeben. Sie könn-ten ferner
darin bestehen, dass eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht werde. Ob sich ein Werk in der relevanten Verwertungsphase befinde, könne nur im Ein-zelfall bestimmt werden. Dazu gehöre der Fall, dass eine besonders umfangrei-che Datei
-
wie ein vollständiger Kinofilm, ein Musikalbum
oder ein
Hörbuch
-
vor oder unmittelbar nach der
Veröffentlichung in [X.] widerrechtlich im [X.] öffentlich zugänglich gemacht werde. Dabei sei der [X.]raum unmittel-bar nach der Veröffentlichung
für Werke der Unterhaltungsmusik auf sechs [X.] zu bemessen. Nach Ablauf dieser Frist bedürfe es besonderer Umstände, um
eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase annehmen zu können. Dazu gehöre ein fortdauernder besonders großer kommerzieller Erfolg des Werkes. Bei Musikalben könne eine Platzierung in den [X.] der Verkauf-scharts der Musikindustrie ausreichen, bei einem einzelnen Titel aus einem Al-bum eine besonders gute Platzierung in den Singlecharts; gegebenenfalls kön-4
5
6
-
5
-
ne auch anhand weiterer Umstände das Fortdauern der relevanten Verwer-tungsphase festgestellt werden.
Im vorliegenden Fall seien konkrete Umstände,
die eine Fortdauer der relevanten Verwertungsphase zum [X.]punkt der Rechtsverletzungen im [X.]-raum zwischen dem 9. und dem 12.
September 2011 und damit deutlich mehr als sechs Monate
nach Veröffentlichung
des in Rede stehenden Musiktitels, nämlich fast zwei Jahre nach Veröffentlichung des [X.] am 9.
Oktober 2009 und fast ein Jahr nach Veröffentlichung
der Auskoppelung am 22.
Oktober 2010, weder vorgetragen noch ersichtlich. Die aktuelle Position des Albums auf Platz 91 der TOP 100-Albumcharts

und
der Single auf Platz 82 der TOP 100-Singlecharts

reiche nicht aus.
II[X.]
Die gemäß §
101
Abs.
9 Satz
4 [X.], §
70 Abs.
1
FamFG
statthafte und auch sonst
zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Der Antrag, es der Beteiligten zu gestatten, der [X.] unter Verwendung von [X.] im Sinne des §
3 Nr.
30 [X.] über den
Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren, kann mit der vom Beschwerdegericht gegebenen Begründung nicht abgelehnt werden.
1. Die durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von [X.] des geistigen Eigentums mit Wirkung vom 1.
September 2009 in das Urhe-berrechtsgesetz eingefügte Bestimmung des §
101 [X.] gibt dem Verletzten einen Auskunftsanspruch sowohl gegen den Verletzer als auch gegen Dritte: Wer in gewerblichem Ausmaß das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann vom Ver-letzten
auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke oder sonstigen Erzeugnisse in An-7
8
9
-
6
-
spruch genommen werden

101 Abs.
1 Satz
1 [X.]). In Fällen offensichtli-cher Rechtsverletzung oder in Fällen,
in denen der Verletzte gegen den [X.] Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von §
101 Abs.
1 [X.] auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
-
was im vorlie-genden Fall allein von Bedeutung ist -
für rechtsverletzende Tätigkeiten
genutz-te Dienstleistungen erbrachte, es sei denn, die Person wäre nach den §§
383 bis 385 ZPO im Prozess gegen den Verletzer zur Zeugnisverweigerung berech-tigt

101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]). Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§
3
Nr.
30 [X.]) erteilt werden, ist für ihre Erteilung nach §
101 Abs.
9 [X.] eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu [X.] ist.
2. Der Antrag auf Erteilung einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten (§
101 Abs.
9 [X.]) ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft besteht. Entgegen der An-nahme
des [X.] setzt der von der Antragstellerin behauptete Anspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] auf Auskunft gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienst-leistungen erbrachte, nicht voraus, dass die rechtsverletzenden Tätigkeiten das [X.] oder ein anderes nach dem [X.]sgesetz geschütztes Recht in gewerblichem Ausmaß verletzt haben
([X.], Beschluss vom 20.
März 2009 -
4
OH
49/09, juris Rn.
6
ff.; D.
Bohne, [X.], 104, 105
ff.; im Ergebnis ebenso Dreier in Dreier/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
101 Rn.
12; offen-gelassen von [X.], ZUM 2011, 762, 770; aA
OLG [X.], [X.], 12, 13; [X.], [X.], 188, 189; [X.],
[X.], 239
f.; [X.], ZUM 2010, 893, 897; [X.], [X.], 68, 69; [X.], [X.], 645; [X.], 10
-
7
-
[X.], 15). Es kann daher offenbleiben, ob das unbefugte Einstellen eines einzigen urheberrechtlich geschützten Werks
in eine Online-Tauschbörse -
wie das Beschwerdegericht im vorliegenden und in anderen Verfahren (O[X.], [X.], 85
f.; [X.], 87
f.; [X.], 70
f.) an-genommen hat -
nur unter besonderen Umständen (OLG [X.], [X.], 12, 13; [X.], [X.], 188, 189; O[X.], [X.], 296, 297
f.) oder
grundsätzlich ohne weiteres (O[X.], [X.], 68, 69
f.; [X.], ZUM 2011, 762, 767
ff.) als eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß anzusehen ist
(vgl. auch [X.], [X.], 379, 381
f.; [X.] [X.], 240; [X.], ZUM 2010, 893, 897
f.).
a) Der
Wortlaut
des §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] bietet keinen hinrei-chenden Anhaltspunkt dafür, dass der Anspruch auf Auskunft gegen die Per-son, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, nur unter der einschränkenden Voraussetzung be-steht, dass die rechtsverletzenden
Tätigkeiten
gleichfalls ein gewerbliches Ausmaß hatten
(vgl. [X.]/Geißler, [X.], 787; [X.], [X.], 1, 3; D.
Bohne, [X.], 104, 106).

§
101 Abs.
2 Satz
1 [X.] be-zieht sich nicht auf dt-zungen
-
bei Nummer
3 dieses Satzes -
verwendeten Begriff des Erbringens von Dienstleistungen. Die Formulierung des §
101 Abs.
2 Satz
1 [X.]

in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat,

und der Begriff rechtsverlet-zende Tätigkeiten

in §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] verweisen zur Bestim-mung der Art der Rechtsverletzung ersichtlich auf §
101 Abs.
1 Satz
1 [X.], 11
12
-
8
-
dem zu entnehmen ist, dass damit
eine Verletzung des [X.]s oder ei-nes anderen nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts
gemeint ist. Der Begriff der
Rechtsverletzung im Sinne des §
101 [X.] umfasst dagegen nicht allein
Rechtsverletzungen in gewerblichem Ausmaß. Das ergibt sich be-reits daraus, dass sich das gewerbliche Ausmaß nach
§
101 Abs.
2 Satz
2 [X.]
sowohl aus der Anzahl der Rechtsverletzungen als auch aus der Schwere der Rechtsverletzung ergeben
kann
und demnach nicht jede Rechtsverletzung zugleich eine solche in gewerblichem Ausmaß ist.
Die
Formulierung der Anspruch

in §
101 Abs.
2 Satz
1 [X.] bezieht sich
zur Bestimmung des [X.], nicht aber zur Bestimmung der An-spruchsvoraussetzungen auf §
101 Abs.
1 [X.].
Damit, dass der Anspruch aus §
101 Abs.
2 [X.] unbeschadet
von Absatz
1

besteht, ist nicht gemeint, dass ein
Auskunftsanspruch gegen Dritte aus §
101 Abs.
2 [X.] nur begründet ist, wenn
zugleich
die Voraussetzungen eines
Auskunftsanspruchs gegen den [X.] aus §
101 Abs.
1 [X.] erfüllt sind und eine Rechtsverletzung in [X.] Ausmaß gegeben ist
([X.],
[X.], 239
f.). Die Formulierung unbeschadet von Absatz
1

bringt
allein zum Ausdruck, dass die in Absatz
2 genannten Personen auch gemäß Absatz
1 in Anspruch genommen werden können, wenn sie Störer sind. Das ist deshalb von Bedeutung, weil die Inanspruchnahme nach Absatz
2 weiteren Voraussetzungen unterliegt (BT-Drucks. 16/5048, S.
49 zu §
101 [X.] in Verbindung mit S.
38 zu §
140b [X.]).
Die Wendung auch

besagt nur, dass ein Auskunftsanspruch nicht nur gegen den Verletzer, sondern auch gegen Dritte
besteht.
b) Aus der
Systematik des [X.] ergibt sich ebenfalls nicht, dass der 13
14
-
9
-
Auskunftsanspruch gegen Dritte nach §
101 Abs.
2 [X.] eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
Durch das Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums ist in den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums [X.] ein Auskunftsanspruch geschaffen worden, der dem des §
101 [X.] ent-spricht (§
140b [X.], §
24b [X.], §
46 [X.], §
37b SortSchG und §
19 [X.]). Diese Auskunftsansprüche sind nur begründet, wenn eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß vorliegt. Das folgt allerdings
nicht aus dem Wortlaut dieser Regelungen, die
weder für den Auskunftsanspruch gegen den Verletzer
(anders als §
101 Abs.
1 [X.]) noch für den [X.] (wie auch §
101 Abs.
2 [X.]) eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß verlangen, sondern aus
dem Umstand, dass sich die Wirkungen dieser Schutzrechte von vornherein nicht auf Handlungen erstre-cken, die im privaten Bereich zu nichtgewerblichen Zwecken vorgenommen werden (§
11 Nr.
1 [X.], §
12 Nr.
1 [X.], §
40 Nr.
1 [X.], §
10a Nr.
1 SortSchG)
oder
nur Handlungen erfassen, die im geschäftlichen Verkehr erfolgen
(§§
14, 15, 17 [X.]). Handlungen zu gewerblichen oder geschäft-lichen Zwecken
stellen zugleich Handlungen in gewerblichem Ausmaß dar (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
38 zu §
140b [X.] und
S.
44 zu §
19 [X.]).

Daraus folgt allerdings nicht, dass der Auskunftsanspruch aus §
101 Abs.
2 [X.]
gegen Dritte gleichfalls nur bei
einer
Rechtsverletzung im ge-schäftlichen Verkehr bzw. in gewerblichem Ausmaß
greift, weil dadurch ein Gleichlauf mit den entsprechenden [X.] in den anderen Ge-setzen des geistigen Eigentums erreicht wird
(so die Gegenäußerung der [X.],
BT-Drucks. 16/5048, S.
65 zu §
101 Abs.
2 [X.]). Die Schutz-wirkung des [X.]s und der anderen nach dem [X.]sgesetz 15
16
-
10
-
geschützten Rechte
ist nicht auf Handlungen zu geschäftlichen oder gewerbli-chen Zwecken
beschränkt, sondern erfasst
auch Handlungen im privaten Be-reich. Der Gedanke des Gleichlaufs
der
Auskunftsansprüche in den Gesetzen des geistigen Eigentums spricht daher nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach §
101 Abs.
2 [X.] -
wie auch die Auskunftsansprüche nach §
140b Abs.
2 [X.], §
24b Abs.
2 [X.], §
46 Abs.
2 [X.], §
37b Abs.
2 SortSchG und §
19 Abs.
2 [X.] -
ohne Einschränkungen bei jeder Rechtsverletzung besteht (vgl. die Stellungnahme des [X.] zu §
101 Abs.
2 [X.], BT-Drucks. 16/5048, S.
59
f.).
c) Auch der Zweck des Gesetzes spricht nicht gegen, sondern für die Annahme, dass der Auskunftsanspruch gegen Dritte keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetzt.
aa) Der Auskunftsanspruch gegen Dritte nach §
101 Abs.
2 [X.] dient nicht lediglich der Durchsetzung des Auskunftsanspruchs
gegen den Verletzer nach §
101 Abs.
1 [X.] und ist daher auch nicht an dessen Voraussetzungen geknüpft ([X.],
[X.], 239
f.; OLG
Hamburg, ZUM 2010, 893, 897).
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte ist kein Hilfsanspruch zur [X.] des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer. Er dient jedenfalls nicht in erster Linie der Ermittlung der
Lieferanten und Abnehmer des Rechtsverletzers, sondern soll es dem Rechtsinhaber ermöglichen, überhaupt erst den [X.] zu ermitteln
(vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
39 zu §
140b [X.] und S.
49 zu §
101 [X.]). Das gilt jedenfalls in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung
gemäß §
101 Abs.
2
Satz
1 Fall
1 [X.] (zu Fällen, in denen der Verletzer [X.] ist und der Verletzte gegen ihn Klage erhoben hat
-
§
101 Abs.
2 Satz
1 17
18
19
-
11
-
Fall
2 [X.]
-,
vgl. [X.] in Schricker/Loewenheim, [X.], 4.
Aufl., §
101 [X.] Rn.
60 bis
62).
Der Auskunftsanspruch gegen Dritte gemäß §
101 Abs.
2 [X.] ist [X.] ein Hilfsanspruch zur Vorbereitung von Unterlassungsansprüchen und Schadensersatzansprüchen gegen den Verletzer.
Er ist daher nicht an die [X.] geknüpft, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs gegen den Verletzer aus §
101 Abs.
1 [X.] vorliegen, sondern
daran, dass die Vor-aussetzungen eines Unterlassungsanspruchs oder Schadensersatzanspruchs aus §
97 [X.] erfüllt sind. Diese Ansprüche setzen -
anders als die [X.] Ansprüche
in
den anderen Gesetzen des geistigen Eigentums und anders als der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer nach §
101 Abs.
1 [X.] -
keine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus, sondern bestehen bei jeder Rechtsverletzung.
Die Vorschrift
des §
101 Abs.
2 Satz
1 [X.] erweitert daher nicht nur den Kreis der Auskunftspflichtigen
(aA
[X.],
[X.], 239
f.; [X.], ZUM 2010, 893, 897). Vielmehr hat der Auskunftsanspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 auch ein anderes Ziel und einen anderen Inhalt als der Auskunftsanspruch
aus §
101 Abs.
1 Satz
1 [X.]. Aus diesem Grund verbietet sich auch der Schluss, dass -
wenn schon der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraussetze
-
dies erst recht
für den Auskunftsanspruch gegenüber dem unbeteiligten [X.] gel-ten
müsse (aA [X.], [X.], 188, 189; [X.],
[X.], 239
f.; [X.], [X.], 15).
[X.]) Es widerspräche dem mit der Einführung des Auskunftsanspruchs gegen Dritte verfolgten Zweck des Gesetzes, wenn dieser Anspruch nur bei 20
21
22
-
12
-
einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß begründet wäre
(D.
Bohne, [X.], 104, 108).
Die Vorschrift erfasst vor allem Rechtsverletzungen,
die im [X.] unter Nutzung der Möglichkeit
vorgenommen werden, dort weitgehend anonym zu kommunizieren, insbesondere das unbefugte öffentliche Zugänglichmachen von Musikwerken und Filmwerken über Tauschbörsen. [X.] kein [X.] gegen den [X.]-Provider, könnte der Rechtsinhaber
diese Rechts-verletzungen nicht verfolgen, weil er den Verletzer nicht ermitteln könnte (vgl. Stellungnahme des [X.], BT-Drucks. 16/5048, S.
53 und 59). Wäre
ein Auskunftsanspruch gegen Dritte nur bei einer Rechtsverletzung in [X.] Ausmaß
gegeben, könnten die [X.] auf Unterlassung und Schadensersatz
auch nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß durchgesetzt werden. Der Rechtsinhaber, dem Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz aber nicht nur gegen den im gewerblichen Ausmaß han-delnden Verletzer, sondern gegen jeden Verletzer zustehen, wäre dann inso-weit faktisch
schutzlos gestellt. Dies widerspräche dem Ziel des Gesetzes, Rechtsverletzungen im [X.]
wirksam zu bekämpfen. Insbesondere für Tauschbörsen, bei denen in großem Umfang [X.]sverletzungen [X.], besteht ein besonderes Interesse an einer Auskunft, ohne die der [X.] nicht ermittelt werden kann
(BT-Drucks. 16/5048, S.
39
f.). Denn solche massenhaften
Rechtsverletzungen beeinträchtigen
die urheberrechtlich ge-schützten Rechte und wirtschaftlichen Interessen des [X.] auch dann ganz erheblich, wenn die einzelne Rechtsverletzung für sich genommen kein beträchtliches Ausmaß erreicht.
d) Die Richtlinie
2004/48/[X.] vom 29.
April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums, deren Umsetzung das Gesetz zur Verbesse-23
24
-
13
-
rung von Rechten des geistigen Eigentums vor allem dient, steht der Regelung in einem Mitgliedstaat nicht
entgegen, nach der ein Auskunftsanspruch gegen-über [X.] nicht nur bei einer Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß be-steht
([X.]/Goebel in [X.]/v.
Lewinski, [X.], 2010, Rn.
13.8.16; aA OLG [X.], [X.], 12, 13; [X.] [X.], 239
f.; [X.], ZUM 2010, 893, 897; [X.], [X.], 15; vgl. auch die Gegenäußerung der Bundesregierung, BT-Drucks. 16/5048, S.
65).
aa) Nach Art.
8 Abs.
1 der Richtlinie 2004/48/[X.] stellen die Mitgliedstaa-ten sicher, dass die zuständigen Gerichte im Zusammenhang mit einem Verfah-ren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums auf einen begrün-deten und die Verhältnismäßigkeit wahrenden Antrag des [X.] hin anordnen können, dass Auskünfte über den Ursprung und die Vertriebswege von Waren oder Dienstleistungen, die ein Recht des geistigen Eigentums verletzen, vom Verletzer (Art.
8 Abs.
1 Fall
1 der Richtlinie 2004/48/[X.]) und/oder jeder anderen Person erteilt werden, die nachweislich rechtsverletzende Dienstleistungen in gewerblichem Ausmaß erbrachte (Art.
8 Abs.
1 Fall
2
Buchst.
c der Richtlinie 2004/48/[X.]).
Diese Regelung gilt gemäß
Art.
8 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2004/48/[X.] unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen, die dem Rechts-inhaber weitergehende Auskunftsansprüche einräumen. Gemäß
Erwägungs-grund
14 Satz
1 der Richtlinie 2004/48/[X.]
müssen die Maßnahmen nach Art.
8 Abs.
1 der Richtlinie 2004/48/[X.]
nur bei in gewerblichem Ausmaß vorgenom-menen Rechtsverletzungen angewandt werden. Unbeschadet davon können die Mitgliedstaaten diese Maßnahmen gemäß
Erwägungsgrund
14 Satz
2 der Richtlinie 2004/48/[X.]
auch bei anderen Rechtsverletzungen anwenden.
25
-
14
-
[X.]) Soweit die Bestimmung des §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] in [X.], in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, einen [X.] gegen eine Person vorsieht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte, entspricht sie dem Gebot des Art.
8 Abs.
1 Fall
2 Buchst.
c der Richtlinie 2004/48/[X.], im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung des Rechts des geisti-gen Eigentums, einen Auskunftsanspruch gegen solche Personen vorzusehen. Soweit die Regelung des §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] einen solchen [X.] auch in Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung vorsieht, geht sie zwar über die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/[X.]
hinaus. Jedoch handelt es sich dabei um eine nach Art.
8 Abs.
3 Buchst.
a der Richtlinie 2004/48/[X.]
zulässige andere gesetzliche Bestimmung, die dem Rechtsinhaber weiterge-hende Auskunftsrechte einräumt
(vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
29). Ein solcher weitergehender Auskunftsanspruch darf -
wie sich aus Erwägungsgrund
14 Satz
2 der Richtlinie 2004/48/[X.]
ergibt -
auch für Fälle vorgesehen werden, in denen die Rechtsverletzung kein gewerbliches
Ausmaß annimmt.
e) Aus der Begründung des [X.] eines Gesetzes zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums geht zwar hervor, dass die Verfasser des [X.] der Ansicht waren, der
Auskunftsanspruch gegen Dritte setze eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß voraus. Darauf kommt es für die
Auslegung des §
101 Abs.
2 [X.] jedoch nicht entscheidend an
(aA OLG [X.], [X.], 12, 13; [X.], [X.], 188, 189; [X.], [X.], 239
f.; [X.], ZUM 2010, 893, 897; [X.], [X.], 15); denn diese Ansicht hat im Gesetz keinen hinreichenden [X.] gefunden.
26
27
-
15
-
Die im Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Durch-setzung von Rechten des geistigen Eigentums vorgeschlagene Fassung des Auskunftsanspruchs (BT-Drucks. 16/5048, S.
17)
stimmt mit der Gesetz gewor-denen Fassung des Auskunftsanspruchs überein. Zwar
erfordert der [X.] gegen den Verletzer

101 Abs.
1 [X.])
in der Fassung des [X.] eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr, [X.] die Gesetz gewordene Fassung eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß

verlangt. Diese Änderung geht auf eine Beschlussempfehlung des Rechtsauschusses des Deutschen Bundestags
zurück (BT-Drucks. 16/8783, S.
28), der damit hinsichtlich der Terminologie einen Gleichlauf des [X.]es mit der [X.] erreichen wollte
(vgl. BT-Drucks. 16/8783, S.
50). Für
die Frage, ob der Auskunftsanspruch gegen den [X.] (§
101 Abs.
2 [X.]) ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den Verletzer eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr

bzw. in gewerblichem Aus-maß

erfordert, kommt es darauf
jedoch nicht an. Denn dieser [X.] setzt weder in der Fassung des [X.] noch in der [X.] ein besonderes Ausmaß der
Rechtsverletzung voraus.
Die Verfasser des [X.] waren allerdings
-
wie bereits [X.] -
der Auffassung, dass auch der Auskunftsanspruch gegen Dritte aus §
101 Abs.
2 Satz
1 [X.] ebenso wie der Auskunftsanspruch gegen den [X.]
aus §
101 Abs.
1 Satz
1 [X.] nur bei einer Rechtsverletzung im ge-schäftlichen Verkehr gegeben sei. In der Begründung des [X.] zu §
101 [X.]-E heißt es, auch der in Absatz
2 geregelte Auskunftsanspruch setze voraus, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei (BT-Drucks. 16/5048, S.
49). Diese Auffassung hat jedoch -
wie bereits oben ausgeführt (vgl. Rn.
11
ff.)
-
in §
101 Abs.
2 Satz
1 [X.] keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. Hierauf hat der Bundesrat während des Gesetzge-28
29
-
16
-
bungsverfahrens hingewiesen. In seiner
Stellungnahme zu §
101 [X.]-E heißt es, dem Gesetzeswortlaut sei entgegen der Entwurfsbegründung nicht zu ent-nehmen, dass der Auskunftsanspruch gegenüber [X.] eine Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr voraussetze (BT-Drucks. 16/5048, S.
53);
es werde darum gebeten, im weiteren Verlauf des [X.], dass der Auskunftsanspruch gemäß §
101 Abs.
2 [X.]-E nicht [X.], dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei
(BT-Drucks. 16/5048, S.
59). Die
Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung lediglich ihre abweichende
Auffassung, der Auskunftsanspruch gegenüber unbeteiligten Drit-ten
erfordere, dass die zugrundeliegende Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt sei, bekräftigt
(BT-Drucks. 16/5048, S.
65), ohne dieser Auffas-sung
durch Änderung oder Ergänzung des
Gesetzestextes
Ausdruck zu verlei-hen.
Die Ansicht der Verfasser des [X.] zum Verständnis des §
101 Abs.
2 [X.] ist daher für die
Auslegung dieser Vorschrift nicht maßgeb-lich. Für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der darin
zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgeblich. Nicht entschei-dend ist demgegenüber die subjektive Vorstellung der am [X.] beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder über die Bedeutung der Bestimmung ([X.] 1, 299, 312; [X.], Urteil vom 20.
Mai 1954 -
GSZ
6/53, [X.]Z
13, 265, 277). Die vorrangig am objektiven Sinn und Zweck des Gesetzes zu orientierende Auslegung
kann nicht durch Motive
gebunden werden, die im Gesetzgebungsverfahren dargelegt wurden, im [X.] aber keinen Ausdruck gefunden haben ([X.], Beschluss
vom 8.
Februar 2011 -
X
ZB
4/10, [X.]Z 188, 200 Rn.
20 -
S-Bahn-Verkehr [X.]/Ruhr
I, mwN; vgl.
auch [X.], Urteil vom 14.
April 1983 -
VII
ZR
199/82, [X.]Z 87, 191, 30
-
17
-
194
ff.; [X.], Beschluss vom 25.
Juni 2008
-
II
ZB
39/07, [X.]Z 177, 131 Rn.
17).
IV.
Danach ist der Beschluss des [X.] auf die Rechtsbe-schwerde der Antragstellerin aufzuheben. Der [X.] kann in der Sache selbst entscheiden, da diese zur Endentscheidung reif ist

101 Abs.
9
Satz
4
[X.], §
74 Abs.
6 Satz
1 FamFG). Der Beschluss des [X.] ist auf die Be-schwerde der Antragstellerin abzuändern.
Dem Antrag, der Beteiligten zu ge-statten, der Antragstellerin unter Verwendung von Verkehrsdaten im Sinne
des §
3 Nr.
30 [X.] über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer Auskunft zu erteilen, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren, ist stattzugeben.
1. Die Antragstellerin hat gegen die Beteiligte einen Anspruch aus §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] auf Auskunft über den Namen und die Anschrift derje-nigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen waren.
a) Die Antragstellerin ist berechtigt, den Auskunftsanspruch geltend zu machen. Anspruchsberechtigt ist nicht nur der Urheber oder der Inhaber eines anderen nach dem [X.]sgesetz geschützten Rechts, sondern auch der Inhaber eines ausschließlichen urheberrechtlichen Nutzungsrechts. Die Antrag-stellerin ist Inhaberin ausschließlicher Nutzungsrechte des [X.]. Der Hersteller des Tonträgers hat -
unter anderem -
das ausschließliche Recht, den Tonträger öffentlich zugänglich zu machen (§
85 Abs.
1 Satz
1 [X.]). [X.] Records GmbH hat der Antragstellerin das ausschließliche Recht einge-räumt, die

[X.] -
Alles kann besser tlicher auszukoppelnder [X.] und der [X.] enthaltenen Aufnahmen des Künstlers [X.] über Download-31
32
33
-
18
-
Portale und [X.] auszuwerten und die auf den Tonträgern enthaltenen Tonaufnahmen in diesem Zusammenhang öffentlich zugänglich zu machen.
b) Dieses ausschließliche Recht ist dadurch verletzt worden, dass Nutzer

und dem 12. September 2011 über eine
Online-Tauschbörse anderen Nutzern zum Herunterladen an-geboten haben. Die Rechtsverletzung ist auch offensichtlich; sie ist so eindeu-tig, dass eine ungerechtfertigte Belastung der Beteiligten ausgeschlossen [X.] (vgl. BT-Drucks. 16/5048, S.
39).
c) Die Beteiligte hat als [X.]-Provider den Nutzern die [X.]an-schlüsse zur Verfügung gestellt und die jeweiligen (dynamischen) IP-Adressen zugewiesen und damit in gewerblichem Ausmaß für die rechtsverletzenden [X.] genutzte Dienstleistungen erbracht.
d) Die Inanspruchnahme der Beteiligten auf Auskunftserteilung ist im Streitfall auch nicht unverhältnismäßig (§
101 Abs.
4 [X.]). Es ist weder vorge-tragen noch ersichtlich, dass die Antragstellerin als Auskunftsberechtigte kein oder nur ein äußerst geringes Interesse daran haben kann, die Rechtsverletzter genannt zu bekommen
(vgl. Begründung des [X.] eines zum [X.], BT-Drucks. 11/4792, S.
31
f.; vgl. auch [X.],
ZUM 2010, 893, 901).
2. Die begehrte Auskunft über den Namen und die Anschrift derjenigen Nutzer, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den [X.] [X.]punkten zugewiesen waren, kann nur unter Verwendung von Verkehrs-daten (§
3 Nr.
30 [X.]) erteilt werden (§
101 Abs.
9 Satz
1 [X.]).
34
35
36
37
-
19
-
Verkehrsdaten sind nach der Begriffsbestimmung des §
3 Nr.
30 [X.] Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, ver-arbeitet oder genutzt werden. Sie sind von den Bestandsdaten zu unterschei-den. Dabei handelt es sich nach der Legaldefinition des §
3 Nr.
3 [X.] um [X.] eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Ände-rung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikations-dienste erhoben werden.
Bei den Namen und Anschriften der Nutzer, denen die in der Anlage ASt
1 aufgeführten IP-Adressen zu den jeweiligen [X.]punkten zugewiesen [X.], handelt es sich um Daten, die für die Begründung eines [X.] über Telekommunikationsdienste erhoben werden,
und damit um [X.]. Die begehrte Auskunft über diese Daten kann nur unter Verwen-dung von Daten erteilt werden, die bei der Erbringung eines Telekommunikati-onsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Eine dynamische IP-Adresse
ist keinem bestimmten Nutzer dauerhaft zugeordnet, sondern wird
un-terschiedlichen Nutzern jeweils nur
für eine

zugeteilt. [X.] Verknüpfung der dynamischen IP-Adresse mit dem Nutzer, dem sie zu [X.]n [X.]punkt zugewiesen war, ist daher nur unter Verwendung der [X.] hierzu gespeicherten Verkehrsdaten wie des
Datums
und der Uhrzeit der Verbindung
möglich (vgl. [X.], ZUM 2010, 893, 898 mwN).
3. Die Begründetheit des Antrags nach §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] auf Gestattung der Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft über den Namen und die Anschrift der Nutzer, denen zu bestimmten [X.]punkten bestimmte (dynamische) IP-Adressen
zugewiesen waren, setzt jedenfalls in den Fällen, in denen -
wie hier -
ein Auskunftsanspruch nach §
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.] wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person 38
39
40
-
20
-
besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutz-te Dienstleistungen erbracht hat, grundsätzlich kein besonderes und insbeson-dere kein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung voraus. Ein solcher [X.] ist vielmehr unter Abwägung der betroffenen Rechte des [X.], des Auskunftspflichtigen und der Nutzer sowie unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in aller Regel ohne weiteres begründet. Dagegen bestehen weder unionsrechtliche noch verfassungsrechtliche Beden-ken.
a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union
sind die Mitgliedstaaten durch das Unionsrecht, insbesondere Art.
8 Abs.
3 der Richtlinie 2004/48/[X.] ([X.]) in Verbindung mit Art.
15 Abs.
1 der Richtlinie 2002/58/[X.] (Datenschutzrichtlinie) nicht daran gehindert, eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Verkehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von [X.]sverstößen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten und ihre Gerichte sind unionsrechtlich lediglich verpflichtet, die verschiedenen beteiligten Grundrechte miteinander zum Aus-gleich zu bringen und die allgemeinen Grundsätze
des Unionsrechts wie etwa den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Januar 2008 -
C-275/06, Slg.
2008, [X.] = [X.], 241 Rn.
70
-
Pro-musicae/[X.]; Urteil vom 19.
Februar 2009 -
C-557/07, Slg.
2009, [X.] = [X.], 579 Rn.
29
-
LSG/Tele 2; Urteil vom 19.
April 2012 -
C-461/10, [X.], 703
Rn.
55
f.
-
Bonnier Audio; vgl.
auch [X.], Beschluss vom 17.
Februar 2011 -
1
BvR
3050/10, [X.] 2011, 395 Rn.
8).

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist ein sol-cher Antrag unter Abwägung der betroffenen Grundrechte und unter Berück-41
42
-
21
-
sichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auch verfassungsrechtlich zulässig.
aa) Nach der Rechtsprechung des [X.] fällt die identifizierende Zuordnung dynamischer IP-Adressen in den Schutzbereich des durch Art.
10 Abs.
1 GG geschützten Fernmeldegeheimnisses. Soweit der Ge-setzgeber die Telekommunikationsunternehmen dazu verpflichtet, auf diese Daten zurückzugreifen und sie auszuwerten, liegt darin
ein Eingriff in das Grundrecht des Art.
10 Abs.
1 GG,
und zwar nicht nur dann, wenn die Dienste-anbieter die Verbindungsdaten selbst herausgeben müssen, sondern auch dann, wenn sie diese
für eine Auskunft nutzen müssen
([X.], NJW
2012, 1419
Rn.
116 -
Bestandsdatenspeicherung).
Für Auskunftsansprüche von Rechtsinhabern gegenüber Diensteanbie-tern hinsichtlich der Anschlussinhaber bestimmter IP-Adressen, für deren Er-mittlung auf vorsorglich gespeicherte Telekommunikationsdaten zurückgegriffen werden muss, müssen allerdings nicht von [X.] wegen die sonst für die Verwendung solcher Daten geltenden besonders strengen Voraussetzungen vorliegen
([X.] 125, 260 Rn.
254 -
Vorratsdatenspeicherung). Von [X.] ist hierfür zum einen, dass die Rechtsinhaber selbst keine Kenntnis der vorsorglich zu speichernden Daten erhalten. Sie erhalten im Rahmen solcher Auskunftsansprüche nicht die vorsorglich anlasslos gespeicherten Daten selbst, sondern lediglich personenbezogene Auskünfte über den Inhaber eines [X.]n Anschlusses, der von den Diensteanbietern unter Rückgriff auf diese Daten ermittelt wurde. Dabei bleibt die Aussagekraft dieser Daten eng begrenzt. Systematische Ausforschungen über einen längeren [X.]raum oder die Erstel-lung von Persönlichkeits-
und Bewegungsprofilen lassen sich allein auf [X.] solcher Auskünfte nicht verwirklichen ([X.] 125, 260 Rn.
256 -
Vor-43
44
-
22
-
ratsdatenspeicherung). Maßgeblich ist zum anderen, dass für solche Auskünfte nur ein von vornherein feststehender kleiner Ausschnitt der Daten verwendet wird, deren Speicherung für sich genommen unter deutlich geringeren Voraus-setzungen angeordnet werden könnte als die nahezu vollständige Speicherung der Daten sämtlicher Telekommunikationsverbindungen ([X.] 125, 260 Rn.
257 -
Vorratsdatenspeicherung).
Allerdings hat auch die Begründung von [X.] zur Identi-fizierung von IP-Adressen erhebliches Gewicht. Mit ihr wirkt der Gesetzgeber auf die [X.] im [X.] ein und begrenzt den Umfang ihrer Anonymität. Auf ihrer Grundlage kann in Verbindung mit der [X.] Speicherung der [X.]zugangsdaten in weitem Umfang die Identität von [X.]nutzern ermittelt werden ([X.] 125, 260 Rn.
258
f.
-
Vorratsda-tenspeicherung). Freilich besteht auch ein gesteigertes Interesse an der Mög-lichkeit, Kommunikationsverbindungen im [X.] den jeweiligen Akteuren zu-ordnen zu können. In einem Rechtsstaat darf auch das [X.] keinen rechts-freien Raum bilden. Die Möglichkeit einer individuellen Zuordnung von [X.]-kontakten bei Rechtsverletzungen von einigem Gewicht bildet deshalb ein legi-times Anliegen des Gesetzgebers. Soweit Diensteanbieter für entsprechende Auskünfte Telekommunikationsverkehrsdaten auszuwerten
haben, wirft dieses folglich keine prinzipiellen Bedenken auf ([X.] 125, 260 Rn.
260 -
Vorrats-datenspeicherung).
Dementsprechend darf der Gesetzgeber solche Auskünfte auf der Grundlage der allgemeinen fachrechtlichen Eingriffsermächtigungen zulassen. Hinsichtlich der Eingriffsschwellen ist allerdings sicherzustellen, dass eine Aus-kunft nicht ins Blaue hinein eingeholt wird, sondern nur aufgrund eines hinrei-chenden Anfangsverdachts oder einer konkreten Gefahr auf einzelfallbezoge-45
46
-
23
-
ner Tatsachenbasis erfolgen darf (vgl. [X.] 125, 260 Rn.
261 -
Vorratsda-tenspeicherung). Das erhebliche Gewicht des Eingriffs solcher Auskünfte [X.] es ferner nicht, diese allgemein und uneingeschränkt zuzulassen. Die Aufhebung der Anonymität im [X.] bedarf zumindest einer Rechtsgutsbeein-trächtigung, der von der Rechtsordnung auch sonst ein hervorgehobenes Ge-wicht beigemessen wird ([X.] 125, 260 Rn.
262 -
Vorratsdatenspeiche-rung).
[X.]) Nach diesen Maßstäben ist es verfassungsrechtlich nicht zu bean-standen, dass die Bestimmung des §
101 Abs.
9 Satz
1 [X.] in Verbindung mit der Regelung des
§
101 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 [X.]
die Verwendung von Ver-kehrsdaten
zur Auskunftserteilung in den Fällen gestattet, in denen -
wie hier -
ein Auskunftsanspruch wegen einer offensichtlichen Rechtsverletzung gegen eine Person besteht, die in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende [X.] genutzte Dienstleistungen erbracht hat.
Bei der Regelung handelt es sich um eine fachrechtliche Eingriffser-mächtigung, die eine hinreichend klare Entscheidung des Gesetzgebers enthält, unter welchen Voraussetzungen eine Verwendung von Verkehrsdaten zur Iden-tifizierung von dynamischen IP-Adressen erlaubt ist.
Die Vorschrift genügt auch den Anforderungen des Verhältnismäßig-keitsgrundsatzes. Sie ist die Grundlage für ein Auskunftsverfahren, das die Zu-ordnung von Telekommunikationsnummern zur Ermittlung von [X.]s-verletzungen im [X.] ermöglicht. Dazu ist die Bestimmung nicht nur geeig-net und erforderlich, sondern auch in verfassungsrechtlich vertretbarer Weise maßvoll ausgestaltet. Sie stellt sicher, dass eine Auskunft nicht ins [X.], sondern nur bei einer offensichtlichen Rechtsverletzung eingeholt werden kann. Dabei ist der Auskunftsanspruch mit
Blick auf die besondere Schutzwür-47
48
49
-
24
-
digkeit von Verkehrsdaten und im Interesse der [X.]-Provider und Tele-kommunikationsunternehmen, die von der Prüfung entlastet werden sollen, ob eine offensichtliche Rechtsverletzung vorliegt, unter einen -
verfassungsrecht-lich nicht einmal gebotenen (vgl. [X.] 125, 260 Rn.
261 -
Vorratsdatenspei-cherung) -
Richtervorbehalt gestellt (BT-Drucks. 16/5048, S.
40).
Die Verwendung der Verkehrsdaten zur Auskunftserteilung soll die Durchsetzung der
ebenfalls mit [X.]rang nach Art.
14 Abs.
1 GG ge-schützten Rechte von Urhebern und Inhabern anderer
nach dem [X.] geschützter
Rechte ermöglichen, die ansonsten den [X.] nicht ermitteln könnten und damit faktisch schutzlos gestellt wären.
Die Rechte der [X.]-Provider und Telekommunikationsunternehmen treten demgegenüber
zurück. Zwar greift die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften unter Verwendung von Verkehrsdaten in deren durch Art.
12 Abs.
1
GG geschützte Berufsfreiheit ein (vgl. [X.] 125, 260 Rn.
294
f.
-
Vorratsda-tenspeicherung). Dieser Eingriff ist jedoch im Blick auf die Zielsetzung der [X.] nicht übermäßig belastend und daher verfassungsrechtlich ge-rechtfertigt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Auskunftsanspruch nur be-steht, wenn der [X.]-Provider oder das Telekommunikationsunternehmen in gewerblichem Ausmaß Dienstleistungen erbracht
hat, die für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzt wurden.
Die betroffenen Rechte der
Nutzer haben
gleichfalls geringeres Gewicht.
In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung ist der Verletzer, über den der Dritte Auskunft erteilen soll, nicht mehr schutzwürdig (BT-Drucks. 16/5048, S.
39). Seine Rechte werden durch die Auskunftserteilung nicht in besonders schwer-wiegender Weise beeinträchtigt
(vgl. oben Rn.
45).
50
51
52
-
25
-
V. Es stellen sich keine Fragen des Unionsrechts, die eine Vorlage an den [X.] gebieten. Der Gerichtshof hat ent-schieden, dass eine Verpflichtung zur Weitergabe personenbezogener Ver-kehrsdaten an private Dritte zum Zweck der zivilgerichtlichen Verfolgung von [X.]sverstößen mit dem Unionsrecht in Einklang steht (vgl. oben Rn.
41). Es besteht kein vernünftiger Zweifel, dass die Richtlinie 2004/48/[X.] es zulässt, einen Auskunftsanspruch gegen Dritte auch in Fällen von [X.] zu gewähren, die kein gewerbliches Ausmaß haben (vgl. oben Rn.
24
ff.).
53
-
26
-
V[X.] Die Kostenentscheidung beruht auf §
101 Abs.
9 Satz
5 [X.].
Bornkamm
Pokrant
Büscher

Schaffert
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 29.09.2011 -
213 O 337/11 -

O[X.], Entscheidung vom 02.11.2011 -
6 W 237/11 -

54

Meta

I ZB 80/11

19.04.2012

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.04.2012, Az. I ZB 80/11 (REWIS RS 2012, 7132)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7132

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZB 80/11

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