Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 427/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8462

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 6. Zivilsenats des [X.] vom 24. Februar 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, es könne bereits nicht festgestellt werden, "dass das streitgegenständliche Fahrzeug mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet" worden sei. "Der Berücksichtigung des diesbezüglichen Vorbringens des [X.](e) die [X.] der uneingeschränkt gültigen Typgenehmigung des Fahrzeugs durch das [X.] ([X.]) entgegen". Diese Erwägung stand vom Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts aus betrachtet auch Ansprüchen des [X.] aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV entgegen. Die Nichtzulassungsbeschwerde legt insoweit einen Zulassungsgrund weder unter dem Aspekt der Grundsatzbedeutung oder Fortbildung des Rechts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 Fall 1 ZPO, Art. 267 AEUV) noch unter dem Aspekt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Fall 2 ZPO) in einer § 544 Abs. 4 Satz 3 ZPO genügenden Weise dar. Eine zulassungsrelevante Divergenz zur Rechtsprechung des [X.] lag im maßgeblichen Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Der [X.] hat erst mit Urteil vom 26. Juni 2023 ([X.], NJW 2023, 2259 Rn. 34, zur [X.] bestimmt in [X.]) entschieden, dass die [X.] einer EG-Typgenehmigung einem Anspruch des [X.] auf Ersatz des Differenzschadens nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV nicht entgegengehalten werden kann. Anhaltspunkte dafür, das Berufungsgericht werde künftig diese Rechtsprechung nicht berücksichtigen, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 16. April 2021 - [X.], juris Rn. 2 mwN).

Die geltend gemachten Verletzungen von [X.] hat der Senat geprüft, aber für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 65.000 €.

[X.]     

  

Möhring     

  

Götz

  

Liepin     

  

Vogt-Beheim     

  

Meta

VIa ZR 427/22

06.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 24. Februar 2022, Az: 6 U 231/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 06.11.2023, Az. VIa ZR 427/22 (REWIS RS 2023, 8462)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8462

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