Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen5 StR 54/11 [X.] vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf das Gewicht der [X.] und den Zeitraum zwischen [X.] und [X.] wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Rahmen des [X.] geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaf-fen. [X.] Brause Schaal Schneider Bellay
Meta
30.03.2011
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 5 StR 54/11 (REWIS RS 2011, 8074)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 8074
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.