Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 5 StR 54/11

5. Strafsenat | REWIS RS 2011, 8074

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5 StR 54/11 [X.] vom 30. März 2011 in der Strafsache gegen wegen Körperverletzung Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 30. März 2011 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 30. November 2010 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Mit Blick auf das Gewicht der [X.] und den Zeitraum zwischen [X.] und [X.] wird zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) im Rahmen des [X.] geboten sein, möglichst frühzeitig die Voraussetzungen für eine Aussetzung der Maßregel zu schaf-fen. [X.] Brause Schaal Schneider Bellay

Meta

5 StR 54/11

30.03.2011

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.03.2011, Az. 5 StR 54/11 (REWIS RS 2011, 8074)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 8074

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