Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 98/16

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 17188

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:180117BXIIZB98.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.]/16

vom

18. Januar 2017

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
SGB XII § 95; [X.] §§ 51, 52 Abs. 1; FamFG § 226 Abs. 1
Der Träger der Sozialhilfe ist nicht berechtigt, eine Abänderung
einer Entschei-dung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31.
August 2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersver-sorgung gestützt
wird.
[X.], Beschluss vom 18. Januar 2017 -
XII [X.]/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 18. Januar 2017
durch den
Vorsitzenden Richter Dose, [X.], Dr.
Günter und Dr.
Botur und die Richterin Dr.
Krüger
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11.
Zivilsenats und Senats
für Familiensachen des Oberlandesgerichts [X.]
vom 1.
Februar 2016 wird auf Kosten des Antragstellers
zurück-gewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Der Antragsteller
strebt eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich an, die das Amtsgericht im Scheidungsverbundurteil vom 14.
Februar 1990 hinsichtlich des Antragsgegners und der Beteiligten zu
3 ge-troffen hat.
Die im
Februar
1965
geschlossene Ehe des Antragsgegners und der Be-teiligten zu
3
wurde auf die
im November 1988
zugestellten wechselseitigen Scheidungsanträge
rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehe-zeit vom 1.
Februar
1965
bis zum 31.
Oktober
1988
haben die Eheleute [X.] erlangt: Der Antragsgegner hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwartschaft in Höhe von 790,30
DM monatlich er-worben. Darüber hinaus hat er bei der [X.]

Zu-1
2
-
3
-
satzversorgungskasse der [X.] Gemeinden (Beteiligte zu
1; im [X.]: [X.])
eine Anwartschaft auf Leistungen aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes in Höhe von

unverfallbar

184,69
DM monatlich erlangt. Die Beteiligte zu
3 hat in der gesetzlichen Rentenversicherung eine Anwart-schaft von 639,90
DM monatlich erworben.
Das Amtsgericht hat für die Anwartschaft des Antragsgegners bei der [X.]
einen Barwert von 11.303,03
DM ermittelt und daraus einen dynami-sierten Wert der Rente von 61,50
DM monatlich errechnet. Den [X.] hat es deshalb
rechtskräftig dahingehend geregelt, dass ein Monats-betrag von 105,95
DM auszugleichen war, wovon gesetzliche Rentenanwart-schaften des Antragsgegners in Höhe von monatlich 75,20
DM, bezogen auf das Ehezeitende, auf das [X.] der Beteiligten zu
3 übertragen und zu Lasten der Anwartschaft des Antragsgegners bei der [X.]
auf dem [X.] der Beteiligten
zu
3 in der gesetzlichen [X.] in Höhe von monatlich 30,75
DM, bezogen auf das [X.], begründet wurden.
Der Antragsteller erbringt für die Beteiligte zu
3 seit dem 8.
Februar 2015 bis auf weiteres Hilfe in sonstigen Lebenslagen. Hierfür hat die Beteiligte zu
3 einen monatlichen Aufwendungsersatz in der jeweiligen Höhe ihrer Altersrente, einer Unfallrente und einer [X.] Rente zu leisten.
Den Antrag des Antragstellers auf "Neuberechnung des [X.]s"
hat das Amtsgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Be-schwerde hat das
Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde strebt der Antragsteller
weiterhin eine "Neuberechnung des Versorgungsausgleichs"
an.

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5
-
4
-
II.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §
70 Abs.
1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig. In der Sache hat sie indessen keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Das Amtsgericht habe eine Antragsberechtigung des Antragstellers gemäß §§
52 Abs.
1 [X.], 226 Abs.
1 FamFG zutreffend verneint, weil der Antragsteller
nicht zu dem dort genannten Personenkreis gehöre. Eine An-tragsberechtigung könne auch nicht auf §
95 SGB
XII gestützt werden, da es sich bei den Anrechten des Antragsgegners bei der [X.]

im Gegensatz zu den Anrechten der geschiedenen Eheleute aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung

nicht um Sozialleistungen handele. Diese Vorschrift ermögliche zu-dem keine Ausübung von [X.]. Der Träger der Sozialhilfe sei danach nicht befugt, über die Totalrevision des Versorgungsausgleichs nach §
51 [X.]
eine Abänderung auch solcher Anrechte herbeizuführen, die keine Sozialleistungen beträfen. Die vorliegend behaupteten Voraussetzungen einer Abänderung bezögen sich ausschließlich auf das private Rechtsverhältnis zwischen dem Antragsgegner und der [X.]. Lediglich ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass zudem die Voraussetzungen des §
51 Abs.
3 [X.] nicht vorlägen.
2. Diese Ausführungen
halten
rechtlicher Überprüfung stand.
Das Be-schwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Antragsteller nicht berechtigt ist, eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs zu beantragen.
a) Nach §
51 [X.] ändert das Gericht eine Entscheidung über ei-nen öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich, die nach dem Recht getroffen worden ist, das bis zum 31.
August 2009 gegolten hat, bei einer wesentlichen 6
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-
5
-
Wertänderung auf Antrag ab. Nach §
52 Abs.
1 [X.] ist für die [X.] des Abänderungsverfahrens §
226 FamFG anzuwenden. [X.] sind daher gemäß §
226 Abs.
1 FamFG die Ehegatten, ihre Hinterblie-benen und die von der Abänderung betroffenen Versorgungsträger. Dass der Antragsteller diesem Kreis zuzurechnen sein sollte, behauptet er selbst nicht.
b) Aber auch aus §
95 SGB
XII lässt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers seine Antragsberechtigung nicht herleiten.
Nach §
95 SGB
XII kann der erstattungsberechtigte Träger der [X.] die Feststellung einer Sozialleistung betreiben sowie Rechtsmittel einlegen. Diese Voraussetzungen liegen hier indessen nicht vor.
aa) In der Sache stützt der Antragsteller den Abänderungsantrag aus-schließlich
darauf, das Anrecht des Antragsgegners bei der [X.]
sei abwei-chend zu bewerten. Bei diesem Anrecht handelt es sich aber nicht um eine [X.].
Die [X.] ([X.]) führt als Oberbehörde des [X.] die Geschäfte diverser be-rufsständischer und kommunaler Altersvorsorgeeinrichtungen, darunter für den kommunalen Bereich insbesondere den [X.] und die Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden. Während der [X.] nach Art.
1 des [X.] Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen ([X.]) vom 16.
Juni 2008 (GVBl. S.
371) als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts organisiert ist, handelt es sich
bei der Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden, bei der das Anrecht des Antragstellers vorliegend besteht, nach Art.
45 [X.] um eine nicht rechtsfähige Einrichtung (Sondervermögen) des [X.]. Die
Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes ist eine betriebliche Al-10
11
12
13
-
6
-
tersversorgung auf tarifvertraglicher Basis. Die Mitgliedschaft begründet dabei nach §
13 Abs.
1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der [X.] Gemeinden in der Neufassung vom 25.
Juni 2002, zuletzt geändert durch [X.] vom 3.
Februar 2014, ein privatrechtliches Versicherungsverhält-nis (zur vergleichbaren Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bei der [X.] ([X.]) vgl. Senatsbeschluss vom 6.
März 2013

XII
ZB
271/11

FamRZ 2013, 852 Rn.
12).
Der Begriff der Sozialleistung ist in §
11 SGB
I definiert: Sozialleistungen sind danach die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach-
und Geld-leistungen. Anrechte aus einem privatrechtlichen Versicherungsverhältnis, die ihre Grundlage nicht im Sozialrecht haben, fallen daher nicht unter den Begriff der Sozialleistungen (vgl. Lilge SGB
I 4.
Aufl. [2016]
§
11 Rn.
11
ff.; [X.]/[X.]/[X.] [Stand: November 2011], §
11 SGB
I Rn.
14).
bb) Ein Feststellungsrecht nach §
95 SGB
XII haben die Sozialhilfeträger zudem nur dann, wenn sie erstattungsberechtigt sind, wobei der [X.] gegenüber dem Träger der Sozialleistung bestehen muss, demgegen-über der Sozialhilfeträger die Sozialleistung feststellen lassen will. Ein [X.] ist dagegen
nicht ausreichend (vgl. [X.]/[X.]/[X.] SGB [Stand: März 2015], §
95 SGB
XII Rn.
16).
Eine Abänderung der Regelung des Versorgungsausgleichs würde nach §§
51, 10 [X.] vorliegend im Rahmen der Totalrevision aller in den Aus-gleich einbezogenen Anrechte zu einer internen Teilung nicht nur der
Anrechte der Eheleute in der gesetzlichen
Rentenversicherung, sondern auch hinsichtlich des Anrechts des Antragsgegners bei der [X.]
führen. Soweit die Beteiligte zu
3 aus dem geteilten Anrecht bei der [X.]
eine Rente beziehen würde und diese vorrangig zu ihrem Lebensunterhalt einzusetzen hätte, erwüchse 14
15
16
-
7
-
dem Antragsteller ein Aufwendungsersatzanspruch gegen die Beteiligte zu
3 nach §
19 Abs.
5 SGB
XII. Erstattungsansprüche gegen andere Träger von [X.]en sind dagegen weder dargelegt noch ersichtlich.
cc) Der Zweck des §
95 SGB
XII,
der mit Wirkung zum 1.
Januar 2005 die bis dahin geltende Regelung des §
91
a [X.] inhaltlich unverändert über-nommen hat,
liegt darin, den in §
2 SGB
XII angeordneten Nachrang der Sozi-alhilfe gegenüber den Verpflichtungen anderer Träger von Sozialleistungen herzustellen
(vgl. [X.] vom 26.
Januar 2000

B
13
RJ
37/98
R

juris Rn.
23 zu §
91
a [X.]). Die Norm ist damit eine Schutzvorschrift zugunsten des subsidiär verpflichteten Sozialhilfeträgers, dem insbesondere das Recht verliehen wird, sich von nachrangig zu erbringenden Leistungen gegenüber dem Hilfeempfänger zu befreien
(vgl. [X.], 1979 Rn.
17). Nicht aber soll die Vorschrift es dem Sozialhilfeträger ermöglichen, die vorrangige Verpflichtung eines anderen Trägers einer Sozialleistung durch einen Erstat-tungsanspruch gegenüber dem Sozialhilfeberechtigten zu ersetzen. Dass eine Regelung des Versorgungsausgleichs nach dem bis zum 31.
August 2009 gel-tenden Recht dem Sozialhilfeberechtigten Anrechte in der gesetzlichen Renten-versicherung verschafft hat, die als Sozialleistungen gegenüber der Sozialhilfe
17
-
8
-
vorrangig sind, vermag
daher
für den
Träger der Sozialhilfe jedenfalls dann [X.] für eine Abänderung der Regelung des [X.]s zu begründen, wenn die Abänderung im Ergebnis dazu führt, dass die Anrechte des Sozialhilfeberechtigten aus der gesetzlichen Rentenversiche-rung

teilweise

durch Anrechte gegenüber einer privatrechtlichen
betriebli-chen Altersversorgung ersetzt werden.
c) Ob die Voraussetzungen einer Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs nach §
51 [X.] überhaupt vorliegen, kann da-nach dahinstehen.

Dose

Schilling

Günter

Botur

Krüger
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 06.10.2015 -
2 F 706/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 01.02.2016 -
11 UF 1466/15 -

18

Meta

XII ZB 98/16

18.01.2017

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.01.2017, Az. XII ZB 98/16 (REWIS RS 2017, 17188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 17188

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XII ZB 98/16

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