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PDF anzeigen[X.] vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat wegen einer zwischenzeitlich vollständig voll-streckten Vorverurteilung einen [X.] vorgenommen, in-dem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die voll-streckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch - 3 - weitergehenden [X.]. Bei der hier vorliegenden Fall-gestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufen-den Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersu-chungshaft heraus, zudem noch während laufender Bewährung in anderer Sache - erscheint jedoch schon der gewährte [X.] mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der An-geklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert. [X.] Kolz Hebenstreit [X.]
Meta
17.06.2009
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 212/09 (REWIS RS 2009, 3051)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 3051
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