Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 212/09

1. Strafsenat | REWIS RS 2009, 3051

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.] vom 17. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen falscher uneidlicher Aussage u.a. - 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 17. Juni 2009 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Dezember 2008 wird als unbegründet [X.], da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das [X.] hat wegen einer zwischenzeitlich vollständig voll-streckten Vorverurteilung einen [X.] vorgenommen, in-dem es eine fiktive Gesamtstrafe gebildet und diese um die voll-streckte Strafe gemildert hat. Die Revision begehrt einen noch - 3 - weitergehenden [X.]. Bei der hier vorliegenden Fall-gestaltung - neue Taten zur "Strafvereitelung" des eigenen laufen-den Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung aus der Untersu-chungshaft heraus, zudem noch während laufender Bewährung in anderer Sache - erscheint jedoch schon der gewährte [X.] mit Blick auf den Zweck eines solchen bedenklich. Der An-geklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert. [X.] Kolz Hebenstreit [X.]

Meta

1 StR 212/09

17.06.2009

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.06.2009, Az. 1 StR 212/09 (REWIS RS 2009, 3051)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 3051

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

2 StR 403/09 (Bundesgerichtshof)


2 StR 403/09 (Bundesgerichtshof)

Härteausgleich für erledigte, an sich gesamtstrafenfähige Vorstrafen: Vollstreckungslösung bei Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe


3 StR 374/11 (Bundesgerichtshof)


5 StR 301/11 (Bundesgerichtshof)


4 StR 441/10 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.