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PDF anzeigen [X.] vom 21. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Juni 2007 gemäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 26. September 2006 wird verworfen; [X.] wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: 1. Der Schuldspruch ist auf die Sachrüge zu ändern: 1 a) Wie die Revision mit Schriftsatz vom 20. Juni 2007 zutreffend ausge-führt hat, kann die Verurteilung wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen kam es dem Angeklagten bei seiner Vermittlungstätigkeit nicht auf eine erfolgreiche Abwicklung des beabsichtigten [X.] des Zeugen [X.]an die [X.], sondern ausschließlich darauf an, als Vertrauensperson der Poli-zei durch rechtzeitige Hinweise eine Prämie für die Ergreifung der Täter und Sicherstellung der Drogen zu erlangen. Damit war seine Tätigkeit nicht auf den Umsatz des Stoffes gerichtet, sondern darauf, ihn aus dem Verkehr ziehen zu lassen. Er kann somit nach ständiger Rechtsprechung weder Täter noch [X.] des Handeltreibens sein ([X.], 338 m. w. N.). 2 - 3 - b) Der Angeklagte stiftete jedoch - eigenmächtig und entgegen den aus-drücklichen Weisungen der Polizei - den [X.]durch die unrichtige Vorspiegelung der Aussicht auf einen sehr hohen Verkaufspreis dazu an, rund 3,6 kg Heroin aus der [X.] in die [X.] einzuführen (Verbrechen der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach § 26 StGB, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG). Der [X.] hat den Schuldspruch entsprechend geän-dert. Die Vorschrift des § 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da nach Sachlage auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte gegen diesen geänder-ten Vorwurf anders als geschehen hätte verteidigen können. 3 c) Der Strafausspruch wird durch die Änderung des Schuldspruchs nicht in Frage gestellt, da nunmehr ein höherer Strafrahmen mit einer Mindestfrei-heitsstrafe von zwei Jahren maßgeblich ist. Es ist auszuschließen, dass die [X.] bei Anwendung dieses Strafrahmens zu einer niedrigeren Einzel-strafe gelangt wäre. 4 2. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Da eine Verurteilung wegen Handeltreibens nicht erfolgt, kann auch offen bleiben, ob das [X.] die nur unter diesem rechtlichen Ge-sichtspunkt geltend gemachte Bedeutung des [X.] Nr. 3 ver- 5 - 4 - kannt hat. Die Ermessensentscheidung des [X.]s, mit der es eine Straf-rahmenmilderung nach § 31 Nr. 1 BtMG, § 49 Abs. 2 StGB abgelehnt hat, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. [X.] Winkler
Pfister
von Lienen [X.]
Meta
21.06.2007
Bundesgerichtshof 3. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.06.2007, Az. 3 StR 216/07 (REWIS RS 2007, 3296)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 3296
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 4/07 (Bundesgerichtshof)
3 StR 437/22 (Bundesgerichtshof)
4 StR 144/15 (Bundesgerichtshof)
3 StR 321/03 (Bundesgerichtshof)
3 StR 485/10 (Bundesgerichtshof)
Bewaffnetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: Bewusste Gebrauchsbereitschaft; Zulässigkeit mehrerer Protokollberichtigungsverfahren
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