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PDF anzeigen[X.] [X.]/00vom28. Mai 2003in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 28. Mai 2003 durch die [X.] Richterin [X.] und die Richterin [X.], die [X.], Dr. [X.] und die Richterin [X.]:Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 4. Zivilsenats desHanseatischen Oberlandesgerichts in [X.] vom [X.] wird nicht angenommen.Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97Abs. 1 ZPO).Streitwert: 31.281 Gründe:Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Revision [X.] auch keine Aussicht auf Erfolg (vgl. § 554 b ZPO a.F. in [X.] des Beschlusses des [X.] vom 11. Juni 1980 - 1 [X.] 1/79 -[X.]E 54, 277).Die Minderung des Mietzinses ist entgegen der Auffassung der Revisionnicht nach § 545 Abs. 2 BGB a.F. ausgeschlossen. Die für die Voraussetzun-gen dieser Bestimmung darlegungs- und beweispflichtige (vgl. [X.], Urteil vom17. Dezember 1986 - [X.] - NJW 1987, 1072, 1074; [X.]/[X.] BGB 13. Bearb. Oktober 1994 § 545 Rdn. 36) Klägerin hat nichtvorgetragen, daß sie bei einer früheren Anzeige des Mangels durch den [X.] umfassend Abhilfe geschaffen hätte. Ihr von der Revision hierzu in [X.] 3 -zug genommener Vortrag aus dem Berufungsverfahren geht allein dahin, beieinem Hinweis des Beklagten den Mangel der Steckverbindung eines Regen-fallrohrs durch richtiges Ineinanderstecken beseitigt zu haben. Der Zustand [X.] war nach dem Gutachten des Sachverständigen [X.]vom 10. Juni 1998 als Ursache für die aufgetretenen Feuchtigkeitserscheinun-gen aber zu vernachlässigen.Hahne[X.]Fuchs[X.]Vézina
Meta
28.05.2003
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.05.2003, Az. XII ZR 156/00 (REWIS RS 2003, 2880)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 2880
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