Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 479/13

3. Senat | REWIS RS 2015, 7115

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Auslegung einer Versorgungsordnung - Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 8. November 2012 - 7 Sa 819/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 29. März 2011 - 14 [X.]/10 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens und der Berufung der Beklagten hat der Kläger zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 34 % und die Beklagte 66 % zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in der Revision noch über die Höhe des der künftigen Altersrente des [X.] zugrunde zu legenden Einkommens.

2

Der Kläger war bis März 2005 bei der [X.] zuletzt als „Manager S Stores“ beschäftigt. Bei der [X.] existiert eine Betriebsvereinbarung über die Versorgungsordnung 1991 vom 1. April 1989 in der Fassung vom 16. November 1992 (im Folgenden [X.] 1991). Die [X.] 1991 sieht [X.]. die Gewährung von Altersrenten vor, deren Höhe sich nach dem ruhegeldfähigen Einkommen richtet. § 5 [X.] 1991 lautet wie folgt:

        

§ 5   

        

Ruhegeldfähiges Einkommen

        

(1)     

Als ruhegeldfähiges Einkommen gilt der monatliche Durchschnitt des Brutto Arbeitseinkommens, das der Mitarbeiter von dem Unternehmen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des [X.] bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.

        

(2)     

Bei Gehaltsempfängern auf Monatsbasis bemißt sich das Brutto-Arbeitseinkommen nach dem zwölf mal gezahlten Monatsgehalt. Bei Empfängern von leistungsabhängigen Einkommen errechnet sich das Monatsgehalt als Produkt aus der Zahl der betriebsüblichen (bzw. tarifüblichen) Arbeitsstunden und dem jeweiligen Leistungsstundenlohn (= vereinbarter Stundengrundlohn zzgl. leistungsabhängiger Lohn).

                 

Bei Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde, errechnet sich das Brutto-Arbeitseinkommen aus dem Betrag, der sich wie folgt ergibt:

                 

(Jahresgehalt : z. Zt. 13,4) x 12.

                 

Das Brutto-Arbeitseinkommen von Mitarbeitern, die Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten, errechnet sich wie folgt:

                 

(Jahreszieleinkommen : z. Zt. 13,4) x 12.

        

(3)     

Monate, in denen wegen mangelnder gesundheitlicher Leistungsfähigkeit oder aus anderen Gründen, die der Mitarbeiter nicht zu vertreten hat, keine oder keine vollen Bezüge gezahlt wurden, bleiben bei der Durchschnittsberechnung unberücksichtigt. Sind während des gesamten [X.] keine oder keine vollen Bezüge gezahlt worden, so wird der letzte Monat mit vollen Bezügen zugrunde gelegt.

        

(4)     

Bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens bleiben sonstige Vergütungen wie Überstunden- und Mehrarbeitsvergütungen, [X.], über 12 x hinaus gezahlte Monatsbezüge, vermögenswirksame Leistungen, Teuerungszulagen, Jubiläumsgaben, Urlaubsgelder, Gratifikationen, Sachbezüge, Vergütungen für Erfindungen und Verbesserungsvorschläge, Sonderhonorare, Zahlungen für Aufwandsersatz wie z.B. Kilometergeld, Reisespesen, Auslösungen und sonstige außerordentliche Zuwendungen unberücksichtigt.“

3

Die Beklagte beschäftigt [X.]. Außendienstmitarbeiter. Mit diesen schließt sie Verträge ab, die einem Mustervertrag mit Anlage „Zieleinkommen“ entsprechen. Nach Nr. 1 der Anlage „Zieleinkommen“ erhalten die Außendienstmitarbeiter ein - in der Höhe zu [X.] - Jahreszieleinkommen. Nach Nr. 2 der Anlage „Zieleinkommen“ setzt sich das Jahreszieleinkommen aus einem fixen und einem variablen Anteil zusammen.

4

Das Arbeitsverhältnis des [X.] richtete sich zuletzt nach dem Anstellungsvertrag vom 13. Mai 2003/30. Juni 2003 sowie der Anlage zum Anstellungsvertrag „Einkommen mit individueller Zielvereinbarung“ vom 13. Mai 2003 (im Folgenden Anlage Zielvereinbarung). Nach Nr. 2 des [X.] erhielt der Kläger für seine Leistungen ein Jahresbruttogehalt iHv. 76.000,00 Euro, in dem auch Weihnachts- und Urlaubsgeld enthalten waren. Die Anlage Zielvereinbarung bestimmt [X.].:

        

„1.     

Herr L erhält ab 01.05.2003 ein Jahresbruttoeinkommen in Höhe von Euro 76.000,--. Das Jahreseinkommen wird in 13,5 Monatsbeträgen ausgezahlt. Darin sind Urlaubs- und Weihnachtsgeld enthalten.

                 

…       

        

2.    

Darüber hinaus kann Herr L einen von Erfolgszielen abhängigen zusätzlichen variablen Anteil (Erfolgsprämie) von insgesamt 20 % bezogen auf das Bruttojahreseinkommen erreichen, vorausgesetzt die Halbjahresziele wurden schriftlich vereinbart.

                 

Herrn L werden von seinem Vorgesetzten pro Fiskalhalbjahr mindestens drei Ziele vorgegeben. Diese können sich auf unterschiedliche für seinen Verantwortungsbereich geltende q[X.]litative Ziele und/oder relevante Wettbewerbsfaktoren beziehen (z. B. Umsatz, Margen, Marktanteil, Lagerbestände usw.).

                 

...     

                 

Über Zielvorgaben und die halbjährliche Bewertung der Zielerfüllungen entscheidet der Vorgesetzte im ersten Monat des [X.] (April und Oktober).

                 

Die Höhe der Erfolgsprämie pro Fiskalhalbjahr beträgt max. 20 % bezogen auf das Bruttohalbjahresgehalt.

                 

Die Auszahlung der erreichten halbjährlichen Erfolgsprämie erfolgt spätestens mit dem [X.] und Novembergehalt.

                 

...     

        

Diese Regelung zum variablen Anteil (Erfolgsprämie) ersetzt die bisherige Vereinbarung.“

5

Das Jahresbruttogehalt des [X.] nach Nr. 2 seines [X.] und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung erhöhte sich vor April 2004 auf 79.000,00 Euro und betrug ab Juli 2004 80.430,00 Euro.

6

Nachdem das Arbeitsverhältnis des [X.] geendet hatte, teilte die Beklagte dem Kläger die Höhe seiner unverfallbaren Versorgungsanwartschaft mit. Dabei legte sie zur Ermittlung des [X.] gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 das Jahresbruttogehalt des [X.] zugrunde. Dies ergab einen Betrag iHv. 71.175,56 Euro.

7

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen von [X.] Euro zugrunde legen. Die Ermittlung seines [X.] richte sich nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991. Aufgrund der Regelungen in der Anlage Zielvereinbarung über die Gewährung einer Erfolgsprämie iHv. 20 % seines [X.] habe er zuletzt nicht nur ein festes Jahresgehalt, sondern ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten. Deshalb sei auch die Erfolgsprämie iHv. 20 % seines [X.] bei der Ermittlung seines [X.] einzubeziehen. § 5 Abs. 4 [X.] 1991 stehe dem nicht entgegen. Die Erfolgsprämie sei keine Erfolgsbeteiligung im Sinne dieser Regelung. Im Übrigen zeige die Durchschnittsberechnung in § 5 Abs. 1 [X.] 1991, dass die Reglung von schwankenden Bezügen ausgehe und daher auch variable Vergütungsbestandteile zu berücksichtigen seien.

8

Der Kläger hat beantragt

        

festzustellen, dass die Beklagte seine unverfallbare Versorgungsanwartschaft auf Basis eines ruhegeldfähigen Einkommens in Höhe von [X.] Euro zu berechnen hat.

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung der [X.] zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer vollständigen Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.]n ist zulässig und begründet. Das [X.] hat die Berufung der [X.]n gegen das klagestattgebende Urteil des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Die [X.] ist nicht verpflichtet, bei der Berechnung der künftigen Altersrente des [X.] ein Brutto-Arbeitseinkommen iHv. [X.] Euro zugrunde zu legen.

I. Entgegen der Ansicht des [X.] ist die Revision zulässig. Sie ist ordnungsgemäß begründet.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtlichen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Der [X.] muss darlegen, warum er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält (vgl. etwa [X.] 10. März 2015 - 3 [X.] - Rn. 16 mwN).

2. Diesen Anforderungen wird die Revisionsbegründung gerecht. Die Revision macht geltend, das [X.] habe sich bei der Auslegung von § 5 [X.] 1991 zu sehr am Wortlaut der Regelung orientiert und die für das Sprachverständnis der Betriebsparteien maßgebliche Vergütungsstruktur im Betrieb nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus legt die Revision im Einzelnen dar, welches Verständnis von § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 nach ihrer Ansicht zutreffend sein soll.

II. Die Revision hat auch in der Sache Erfolg. Die zulässige Klage ist unbegründet.

1. Die Klage ist in der gebotenen Auslegung zulässig.

a) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag die Feststellung, dass die [X.] verpflichtet ist, bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 [X.] 1991 iHv. [X.] Euro zugrunde zu legen. Anders als im Klageantrag angegeben, handelt es sich bei dem im Antrag bezifferten Betrag nicht um die Höhe des ruhegeldfähigen Einkommens des [X.], sondern um das nach seiner Ansicht für dessen Berechnung nach § 5 Abs. 1 [X.] 1991 maßgebende Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 [X.] 1991. Das ruhegeldfähige Einkommen bezeichnet nach § 5 Abs. 1 [X.] 1991 lediglich den monatlichen Durchschnitt des [X.], das der Mitarbeiter in den letzten zwölf Monaten vor Eintritt des [X.] bzw. vor seinem vorzeitigen Ausscheiden bezogen hat.

b) Der so verstandene Feststellungsantrag ist zulässig.

aa) Der Antrag richtet sich auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO. Zwar können nach § 256 Abs. 1 ZPO bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auch auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken ([X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 25 mwN). Dies ist vorliegend gegeben. Der Feststellungsantrag betrifft die Berechnung der zukünftigen Altersrente des [X.]. Damit geht es um die Klärung des Umfangs der Leistungspflicht der [X.]n.

bb) An der Feststellung besteht das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche rechtliche Interesse. Unerheblich ist, dass der Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist. Da die [X.] die vom Kläger geltend gemachte Berechnungsgrundlage für seine künftige Altersrente bestreitet, hat der Kläger bereits vor Eintritt des [X.] ein rechtliches Interesse daran, Meinungsverschiedenheiten über den Umfang seiner Versorgungsrechte klären zu lassen (vgl. dazu [X.] 21. Januar 2014 - 3 [X.] 362/11 - Rn. 26 mwN). Der Annahme eines Feststellungsinteresses steht auch nicht entgegen, dass sich der Klageantrag lediglich auf ein Berechnungselement der künftigen Altersrente des [X.] bezieht. Da im Übrigen über die Berechnung der künftigen Altersrente des [X.] zwischen den Parteien kein Streit mehr besteht, kann durch die Entscheidung über den Feststellungsantrag das Rechtsverhältnis der Parteien abschließend geklärt werden (vgl. hierzu [X.] 17. September 2013 - 3 [X.] 300/11 - Rn. 106).

2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann nicht verlangen, dass die [X.] bei der Berechnung seiner künftigen Altersrente ein Brutto-Arbeitseinkommen iSd. § 5 Abs. 2 [X.] 1991 von [X.] Euro zugrunde legt. Das [X.] hat § 5 [X.] 1991 unzutreffend ausgelegt. Da es sich bei der [X.] 1991 um eine Betriebsvereinbarung handelt, unterliegt ihre Auslegung entgegen der Ansicht des [X.] der vollen Überprüfung durch das Revisionsgericht (vgl. nur [X.] 30. August 1994 - 1 [X.] - zu [X.] 2 a der Gründe, [X.]E 77, 335). Diese ergibt, dass sich die Ermittlung des [X.] des [X.] nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 und nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 richtet (zu den Auslegungsgrundsätzen bei Betriebsvereinbarungen vgl. etwa [X.] 9. Oktober 2012 - 3 [X.] 539/10 - Rn. 21). Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 erhalten, sondern mit ihm wurde ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 vereinbart. Daher beläuft sich das Brutto-Arbeitseinkommen des [X.] nur auf 71.175,56 Euro.

a) § 5 Abs. 2 [X.] 1991 unterscheidet bei der Ermittlung des [X.] zwischen Mitarbeitern, deren Gehalt sich auf der Basis eines Monats oder nach einem Stundengrundlohn bemisst (Unterabs. 1), Mitarbeitern, mit denen ein festes Jahresgehalt vereinbart wurde (Unterabs. 2) und Mitarbeitern, die ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhalten (Unterabs. 3). Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch liegt ein „festes Jahresgehalt“ iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 vor, wenn die Vergütung bezogen auf das Jahr gezahlt und ihre Höhe im Voraus bestimmt ist. Die Regelung verlangt dabei nicht, dass mit den Mitarbeitern ausschließlich die Zahlung eines festen [X.] vereinbart wurde. Eine entsprechende Einschränkung - wie sie etwa durch den Zusatz „nur“ zum Ausdruck gebracht werden würde - enthält § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 nicht. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 erfordert demgegenüber, dass der Mitarbeiter ein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen erhält. Bereits die Formulierung „Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen“ spricht dafür, dass die variable Vergütung Bestandteil eines insgesamt vereinbarten [X.] sein muss. Mitarbeiter, mit denen neben einem im Voraus in der Höhe festgelegten Jahresgehalt noch zusätzlich die Gewährung einer variablen Vergütung vereinbart wird, fallen danach nicht unter die Regelung in Unterabs. 3. Dieses Verständnis legt auch der von den Betriebsparteien in der Berechnungsformel des § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 verwendete Begriff „[X.]“ nahe. Ein „[X.]“ beschreibt eine insgesamt für das Jahr gewährte Vergütung, deren Gesamthöhe zumindest teilweise von der Erreichung bestimmter jahresbezogener Ziele abhängt. Die Vereinbarung eines festen [X.] sowie einer zusätzlich gezahlten variablen Vergütung, deren Höhe von der Erfüllung bestimmter Ziele abhängt, führt noch nicht dazu, dass damit ein auf das Jahr bezogenes Zieleinkommen vorliegt.

b) Auch § 5 Abs. 4 [X.] 1991 zeigt, dass Mitarbeiter, mit denen neben der Zahlung eines festen [X.] die Gewährung einer variablen Vergütung vereinbart wird, nicht von § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 erfasst werden.

Nach § 5 Abs. 4 [X.] 1991 bleiben bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens „sonstige Vergütungen“ außer Betracht. Mit dieser Regelung haben die Betriebsparteien klargestellt, dass nur die in § 5 Abs. 2 [X.] 1991 aufgeführten Vergütungsbestandteile in die Berechnung des [X.] einfließen sollen. Nach seiner systematischen Stellung bezieht sich § 5 Abs. 4 [X.] 1991 auf alle in § 5 Abs. 2 [X.] 1991 aufgeführten Vergütungsmodelle. Anders als vom [X.] angenommen bestätigt die Regelung daher, dass ein Mitarbeiter, der ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 bezieht, nicht bereits deshalb zu einem Mitarbeiter iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 wird, weil die [X.] mit ihm die Zahlung weiterer - variabler - Vergütungen vereinbart. Die umfassende Formulierung „sonstige Vergütungen“ und die Verwendung des Begriffs „wie“ zeigen, dass die in § 5 Abs. 4 [X.] 1991 enthaltene Aufzählung der von der [X.]n ggf. gewährten Leistungen nicht abschließend ist. Die Regelung erfasst damit auch variable Vergütungen, deren Höhe von der Erreichung bestimmter Ziele abhängt. Diese sind nur dann bei der Ermittlung des [X.] zu berücksichtigen, wenn sie nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 Bestandteil des [X.] sind und nicht - als sonstige Vergütungen iSd. § 5 Abs. 4 [X.] 1991 - zusätzlich zu einem festen Jahresgehalt gewährt werden.

Entgegen der Ansicht des [X.] bezieht sich § 5 Abs. 4 [X.] 1991 auch nicht lediglich auf Entgeltbestandteile, die nicht aufgrund vertraglicher Vereinbarung, sondern aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage - etwa einer Betriebsvereinbarung - gezahlt werden. Für eine solche Differenzierung enthält der Wortlaut von § 5 Abs. 4 [X.] 1991 keine Anhaltspunkte.

c) Anders als vom Kläger angenommen ergibt sich auch aus der nach § 5 Abs. 1 [X.] 1991 erforderlichen Berechnung eines monatlichen Durchschnitts zur Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens nichts anderes. Durch die auf einen Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Eintritt des [X.] bzw. dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit der [X.]n abstellende Durchschnittsberechnung wird lediglich sichergestellt, dass im Referenzzeitraum erfolgte Änderungen bei der Höhe des nach § 5 Abs. 2 [X.] 1991 maßgeblichen [X.] in die Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens einfließen. Sie hat hingegen nicht zur Folge, dass im Referenzzeitraum gezahlte variable Entgeltbestandteile bei der Berechnung des [X.] zu berücksichtigen sind. Nach den Regelungen in § 5 Abs. 2 [X.] 1991 kommt es für die Berechnung des [X.] lediglich auf die dort genannten Entgeltbestandteile an. Alle weiteren Vergütungen bleiben - wie § 5 Abs. 4 [X.] 1991 ausdrücklich klarstellt - unberücksichtigt.

d) Entgegen der Ansicht des [X.] ist für die Auslegung von § 5 [X.] 1991 unerheblich, ob neben einem festen Jahresgehalt gezahlte variable Vergütungen bei der Berechnung der Höhe einer Abfindung nach der von der [X.]n geschlossenen Rahmenbetriebsvereinbarung über den Ausgleich möglicher wirtschaftlicher Nachteile für Mitarbeiter durch Änderungen der betrieblichen Organisation vom 31. Januar 2006 zu berücksichtigen sind. Die [X.] 1991 und die genannte Rahmenbetriebsvereinbarung regeln unterschiedliche Gegenstände, nehmen nicht aufeinander Bezug und sind zu erheblich unterschiedlichen Zeiten von den Betriebsparteien abgeschlossen worden. Die später abgeschlossene Rahmenbetriebsvereinbarung lässt daher keine Rückschlüsse auf den Inhalt der [X.] 1991 zu.

e) Danach bestimmt sich die Ermittlung des [X.] des [X.] nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 und nicht nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991.

Der Kläger hat kein Jahresgehalt mit variablen Gehaltsbestandteilen iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 3 [X.] 1991 erhalten, sondern mit ihm wurde in Nr. 2 seines Anstellungsvertrags und Nr. 1 der Anlage Zielvereinbarung lediglich ein festes Jahresgehalt iSd. § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 iHv. zuletzt 80.430,00 Euro vereinbart. Zwar konnte er zusätzlich zu diesem Jahresgehalt nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung eine von [X.] abhängige Erfolgsprämie iHv. maximal 20 % seines festen [X.] erreichen. Die Erfolgsprämie wurde jedoch nur zusätzlich zu seinem festen Jahresgehalt vereinbart und war nicht Bestandteil desselben. Zudem waren nach Nr. 2 der Anlage Zielvereinbarung seine Ziele nicht jahres-, sondern halbjahresbezogen. Ob es sich bei der Erfolgsprämie um eine Erfolgsbeteiligung iSd. § 5 Abs. 4 [X.] 1991 handelt, kann dahinstehen. Nach § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 [X.] 1991 ist der Berechnung des Brutto-Arbeitskommens des [X.] nur sein festes Jahresgehalt zugrunde zu legen. Die Erfolgsprämie bleibt damit als „sonstige Vergütung“ iSd. § 5 Abs. 4 [X.] 1991 außer Betracht.

III. [X.] beruht auf § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    H. Trunsch    

        

    Möller    

                 

Meta

3 AZR 479/13

04.08.2015

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 29. März 2011, Az: 14 Ca 9010/10, Urteil

§ 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 04.08.2015, Az. 3 AZR 479/13 (REWIS RS 2015, 7115)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 7115

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