Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. 5 StR 121/03

5. Strafsenat | REWIS RS 2003, 1004

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5 [X.]/03BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILvom 28. Oktober 2003in der Strafsachegegen1.2.wegen [X.] 2 -Der 5. Strafsenat des [X.] hat in der Sitzung vom28. Oktober 2003, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin [X.],[X.],[X.],Richterin [X.],[X.] Raumals beisitzende Richter,[X.] Vertreter der [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger der Angeklagten [X.],Rechtsanwalt [X.] Verteidiger des Angeklagten O B ,[X.] Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,- 3 -für Recht erkannt:Die Revisionen der Staatsanwaltschaft gegen das [X.] [X.] vom 23. Juli 2002 werdenverworfen.Die den Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenennotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.[X.] Von Rechts wegen [X.]G r ü n d eDas [X.] hat die beiden Angeklagten von dem Vorwurf freige-sprochen, in der [X.] von Januar 1989 bis November 1990 als Mitglieder [X.] Eingangsabgaben hinterzogen zu haben. Diehiergegen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben ohne [X.].I.Nach den Feststellungen des [X.] waren die [X.] der [X.], die sich mit der Ein- und Ausfuhrvon Agrarprodukten befaßte und sich bis zum Ende der 80er Jahre zu einemder größten [X.] Transportunternehmen für [X.] entwickelthatte. Die [X.], die mit bis zu 15 Subunternehmen zusammenarbei-tete, wickelte in den Jahren 1989 bis 1990 mindestens 2.000 solcher Le-bendviehtransporte ab. In 48 Fällen wurden die Rinder, die im externen [X.] ([X.]) von [X.] nach [X.] transportiert wurden, zollrecht-- 4 -lich nicht erfaßt. In neun dieser Fälle wurde dies nachweislich dadurch [X.], daß mit gefälschten Stempeln auf den [X.]-Formularen eine Gestellungder Tiere beim Zollamt [X.] vorgetäuscht wurde.Nach Überzeugung des [X.] kam es zwar jedenfalls in [X.], möglicherweise auch in den übrigen 39 Fällen, objektiv zu einerHinterziehung der Eingangsabgaben; es habe sich jedoch nicht nachweisenlassen, daß die Angeklagten bewußt an den [X.] mit-gewirkt hätten.Soweit in einem weiteren Fall (Fall 49) allein dem Angeklagten [X.]zur Last lag, bei einem Transport für die Firma [X.]in die [X.] geleistet zu haben, konnte das [X.] ebenfalls keine Feststellungen treffen, die eine Bösgläubigkeit diesesAngeklagten begründet hätten.[X.] landgerichtliche Urteil hält rechtlicher Überprüfung stand.1. Spricht das Gericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seinerTäterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies durch das Revisionsge-richt in der Regel hinzunehmen. Die revisionsrechtliche Beurteilung ist aufdie Prüfung beschränkt, ob dem Tatrichter bei der [X.] unterlaufen sind. Das ist in sachlichrechtlicher Hinsicht der Fall,wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist odergegen die Denkgesetze oder gegen sichere Erfahrungssätze verstößt oderan die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit überspannte Anforderungengestellt sind (ständige Rspr.: vgl. BGHR StPO § 261 Überzeugungsbil-dung 22, 25 und Beweiswürdigung 16; BGH StV 1994, 580 m.w.[X.] 5 -2. Solche Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf. Die Beweiswürdi-gung enthält eine sorgfältige und umfassende Abwägung sämtlicher für undgegen die Angeklagten sprechenden [X.]) Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kommt es [X.] nicht darauf an, ob bereits das Entladen ohne zollrechtlicheAufsicht eine Hinterziehungshandlung im Sinne des § [X.] darstellt. [X.] hat nämlich insoweit nicht festgestellt, daß die Abladung ohneBeteiligung eines Zollbeamten mit Wissen der Angeklagten stattgefundenhat. Deshalb würde es jedenfalls aus diesem Grunde an einer vorsätzlichenBeteiligung der Angeklagten hinsichtlich der Hinterziehung von Eingangsab-gaben fehlen.b) Die einzelnen Anweisungen der Angeklagten an die Fahrer hat [X.] ausgiebig erörtert. Selbst wenn in einzelnen Fällen die angege-benen [X.] Zollstellen nicht mit den späteren [X.] überein-gestimmt haben sollten, zwingt dies nicht zu dem Schluß auf einen Hinter-ziehungsvorsatz der Angeklagten. Insoweit hat das [X.] zutreffenddarauf hingewiesen, daß schon aus veterinärmedizinischen Gründen [X.] einer anderen Zollstelle veranlaßt gewesen sein könnte, um für das[X.] die Wartezeiten beim Abladen zu verkürzen. Im übrigen müssendie verdachtsbegründenden Weisungen vor dem Hintergrund des [X.] gesehen werden. Nur in weniger als 1 % der durchgeführten [X.] haben sich überhaupt Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeitenbei der zollrechtlichen Behandlung des [X.] gefunden. Dies relativiertaber schon für sich genommen das Gewicht dieser [X.]) Das [X.] hat auch die gebotene Gesamtwürdigung (vgl.BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2) vorgenommen. Ohne allerdings die-sen Begriff ausdrücklich zu verwenden, sind in den Urteilsgründen diebe- und entlastenden Umstände aufgezählt und zueinander in [X.] worden. Dabei schließt der Senat aus, daß der [X.] ersichtlich als [X.] 6 -begründung gedachten [X.] Erwägung, kein vorsätzlich handelnder Angeklagterbewahre die ihn belastenden Unterlagen umfassend auf, innerhalb der Be-weiswürdigung überhaupt Gewicht zugekommen ist.[X.] Häger [X.] Raum

Meta

5 StR 121/03

28.10.2003

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.10.2003, Az. 5 StR 121/03 (REWIS RS 2003, 1004)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 1004

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