Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 1 StR 365/17

1. Strafsenat | REWIS RS 2017, 5188

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:190917B1STR365.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1 [X.]/17

vom
19. September
2017
in der Strafsache
gegen

wegen
Vergewaltigung u.a.

-
2
-
Der 1. Strafsenat des [X.] hat
auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 19. September
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Februar 2017 im [X.] aufgehoben, soweit die Verpflichtung des Angeklagten festgestellt ist, der Adhäsionsklägerin sämtliche aufgrund der Taten vom 11. Juli 2015, 6. August 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23.
Februar 2016 entstandenen materiellen Schäden zu ersetzen; auch insoweit wird von einer Entscheidung über den [X.] abgesehen.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-gründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die hierdurch der Neben-
und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in drei Fäl-len, jeweils in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, sowie wegen vor-sätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung zu einer Gesamtfreiheits-strafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn im Rahmen einer Adhäsionsentscheidung unter anderem dazu verpflichtet, der 1
-
3
-
Adhäsionsklägerin sämtliche materiellen Schäden zu ersetzen, die ihr aus den abgeurteilten Straftaten erwachsen sind oder zukünftig erwachsen, soweit [X.] nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revi-sion des Angeklagten erzielt lediglich hinsichtlich der Feststellung des Landge-richts, dass auch die bereits erwachsenen materiellen Schäden der Adhäsions-klägerin zu ersetzen sind, einen geringfügigen Teilerfolg. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hinsichtlich der Adhäsionsentscheidung zutreffend ausgeführt:

n-geklagte verpflichtet ist, der Geschädigten sämtliche Schäden zu [X.], die ihr aus den abgeurteilten Straftaten vom 11. Juli 2015, 6. [X.] 2015, 6. Dezember 2015 und vom 23. Februar 2016 erwachsen sind, soweit diese nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen. Hinsichtlich bereits entstan-dener materieller Schäden hat die Adhäsionsklägerin weder geltend gemacht noch ist aus ihrem Vortrag sonst ersichtlich, welche Schäden bereits entstanden sein könnten und warum sie nicht in der Lage ist, diese Schäden schon jetzt zu beziffern (vgl. [X.] vom 9.
Februar 2017, [X.], [X.]. 879 ff.). Für die Feststellungsklage fehlt es daher insoweit an dem erforderlichen Feststellungsinteresse ([X.], Beschluss vom 22. Dezember 2015

2 [X.]; Beschluss vom 16.
Juli 2015

2
3
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4
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Angesichts des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit sämtlichen Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
Raum [X.] Bellay

Fischer Hohoff
4

Meta

1 StR 365/17

19.09.2017

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2017, Az. 1 StR 365/17 (REWIS RS 2017, 5188)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 5188

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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