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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
4 StR 350/12
vom
9.
Oktober
2012
in der Strafsache
gegen
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 9.
Oktober 2012 gemäß §
349 Abs.
1, Abs.
2 [X.] beschlossen:
Die Revision des [X.] gegen das Urteil des Landge-richts Magdeburg
vom 10.
Februar 2012 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen.
Gründe:
1.
Das Rechtsmittel des [X.] ist unzulässig, soweit er den (Teil-)Freispruch der Angeklagten angreift.
Nach §
400 Abs.
1 [X.] kann der Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel
anfechten, dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum [X.] des [X.] berechtigt. Nach dem Tod des Opfers kann sich die Berechtigung zum [X.] als Nebenkläger nach der Rechtsprechung des [X.] allein aus §
395 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ergeben (vgl. [X.], Beschlüsse vom 13.
Mai 1998
3
StR
148/98, [X.]St 44, 97, 99; vom 13.
Juni 2002
4
StR
95/02, [X.], S.
421; vom 10.
Januar 2006
4
StR
490/05, [X.], S.
351, und vom 11.
Oktober 2011
5
StR
396/11, StraFo
2012, S.
67; [X.], [X.], 6.
Aufl., §
395 Rn.
9 mwN). Rechtswidrige Taten im Sinne dieser Vorschrift sind Straftaten gegen 1
2
-
3
-
das Leben sowie solche, die durch den [X.] qualifiziert sind. Hieran fehlt es, soweit die Revision wegen der am 17.
September 2010 festgestellten Verletzungen des Kindes die Verurteilung der Angeklagten wegen Misshand-lung eines Schutzbefohlenen nach §
225 StGB erstrebt.
2.
Im Übrigen ist das Rechtsmittel zulässig, aber aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des [X.] unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 [X.].
Die Nachprüfung des Urteils hat auch keinen die Angeklagte [X.] Rechtsfehler ergeben, was der Senat in entsprechender Anwendung des §
301 [X.] zu prüfen hatte.
Mutzbauer
Cierniak
Franke
Schmitt
Quentin
3
4
Meta
09.10.2012
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.10.2012, Az. 4 StR 350/12 (REWIS RS 2012, 2527)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 2527
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
4 StR 490/05 (Bundesgerichtshof)
2 StR 311/12 (Bundesgerichtshof)
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