Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 61/17

4. Strafsenat | REWIS RS 2017, 11854

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[X.]:[X.]:[X.]GH:2017:270417[X.]4STR61.17.0

[X.]UN[X.]SGERICHTSHOF

[X.]ESCHLUSS
4 StR 61/17

vom
27. April
2017
in der Strafsache
gegen

wegen [X.]eihilfe zum versuchten Raub u.a.

-
2
-
Der 4.
Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des [X.]eschwerdeführers am 27.
April
2017
gemäß §
349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land-gerichts [X.] vom 12.
September 2016, soweit es ihn [X.], mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a)
soweit der Angeklagte im Fall
II.
3 der Urteilsgründe ver-urteilt ist;
b)
im Ausspruch über die Gesamtstrafe und im Maßregel-ausspruch.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten O.

wegen [X.]eihilfe zum ver-suchten Raub, [X.]eihilfe zum Diebstahl und Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein [X.]
-
3
-
zogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von zwei [X.] keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Seine hiergegen gerichtete Revision hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie un-begründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
1.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen Gefährdung des Straßenve[X.]s im Fall
II.
3 der Urteilsgründe
hat keinen [X.]estand.
a)
Nach den hierzu getroffenen Feststellungen fuhr der Angeklagte am 7.
März 2015 mit einem Pkw Audi
A

r-.

straße in [X.].

. Dabei missachtete er eine [X.] und nahm dem Polizeibeamten D.

, der mit seinem Dienstfahrzeug die R.

straße befuhr, die Vorfahrt. [X.] D.

eine Gefahrenbremsung ein. Anschließend nahm er die Verfolgung des Angeklagten auf. Als der Angeklagte das ihm folgende Polizei-fahrzeug bemerkte, vermutete er, dass ein zuvor von seinen Mitfahrern verübter Diebstahl, dessen [X.]eute sich noch im Fahrzeug befand, entdeckt worden sei und befürchtete seine Festnahme. Um dieser zu entgehen, entschloss er sich

km/h und weiterhin ohne Licht die A.

straße befuhr. Dabei nutzte er die gesamte [X.]reite der [X.] einschließlich der Gegenfahrbahn. [X.] D.

folgte dem -

Anhalten aufforderte. Im weiteren Verlauf der Fahrt überholte der Angeklagte in der Or.

straße mehrere Fahrzeuge
auf dem Gegenfahrstreifen und scherte
[X.] verlor er für einen kurzen Moment die Kontrolle über sein Fahrzeug, das 2
3
-
4
-

.

den Pkw des Angeklagten links
.

eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten oder am Fahrbahnrand geparkten Fahr-zeugen nur durch ein starkes Abbremsen verhindern konnte. Schließlich konnte das Fahrzeug des Angeklagten gestoppt werden.
Das [X.] ist ohne Darstellung der Subsumtion davon ausgegan-gen, dass sich der Angeklagte aufgrund des geschilderten Sachverhalts wegen Strafzumessung wird §
315c Abs.
1 Nr.
2 StG[X.] in den [X.]egehungsformen der [X.]uchstaben a, b und d angeführt.
b)
Die Urteilsgründe tragen die Annahme einer Gefährdung des [X.] gemäß §
315c Abs.
1 Nr.
2 StG[X.] nicht, weil sich aus ihnen
nicht erge-ben, dass es infolge eines dieser Vorschrift unterfallenden Verkehrsverstoßes zu einer konkreten Gefährdung eines der bezeichneten Rechtsgüter gekommen ist.
aa)
§
315c Abs.
1 StG[X.] setzt voraus, dass eine der dort genannten [X.] über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen bestimmten Vorgang in eine kritische Verkehrssituation geführt hat, in der die Sicherheit einer bestimmten Person oder Sache so stark beeinträchtigt war, dass es nur noch vom Zufall abhing, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht.

-n-beteiligter [X.]eobachter zu der Einschätzung gelangt, das sei noch einmal gut gegangen

(vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 22.
November 2011

4
StR
522/11, [X.], 249; Urteil vom 30.
März 1995

4
StR
725/94, NJW 1995, 3131, 3132; [X.] in: SSW-StG[X.],
3.
Aufl., §
315c Rn.
22 mwN).
4
5
6
-
5
-
bb)
Ein diesen Vorgaben entsprechender Verkehrsvorgang wird durch die Feststellungen nicht belegt.
Hinsichtlich der ersten, für eine Strafbarkeit nach §
315c Abs.
1 Nr.
2a StG[X.] in [X.]etracht kommenden Verkehrssituation (Missachtung der Vorfahrt des Polizeibeamten D.

, Gefahrenbremsung zur Kollisionsvermeidung) verhält sich das Urteil weder zu der von dem Polizeifahrzeug gefahrenen Geschwindig-keit

2.
Juli 2013

4
StR
187/13, [X.], 320, 321; [X.]eschluss vom 29.
April 2008

4
StR
617/07, [X.], 289). Soweit davon die Rede ist, dass der sich um eine Wertung, für die sich in den Urteilsgründen keine [X.] findet. Um eine konkrete Gefährdung einer fremden Sache von bedeuten-dem Wert bejahen zu können, hätte es zudem bestimmter Angaben zum Wert des gefährdeten [X.] und zur Höhe des drohenden Schadens ([X.] anhand der am Marktwert zu messenden Wertminderung) bedurft (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 28.
September 2010

4
StR
245/10, [X.], 215, 216; [X.]eschluss vom 29.
April 2008

4
StR
617/07, [X.], 289).
Gleiches gilt, soweit Überholvorgänge geschildert werden, bei denen

Zwar mag dies dafür sprechen, dass der Angeklagte im Sinne von §
315c Abs.
1 Nr.
2b StG[X.], §
5 Abs.
2 Satz
1 StVO falsch überholt hat. Ob in dieser Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat aber nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten [X.]egegnung der Fahrzeuge sind nicht festgestellt.
Auch hinsichtlich des Abdrängens des überholenden [X.] (§
315c Abs.
1 Nr.
2b StG[X.]) fehlt es an einer Darlegung der konkreten Umstän-7
8
9
10
-
6
-
de. Dass [X.] D.

eine Kollision mit dem Fahrzeug des [X.] oder am Fahrbahnrand geparkten Fahrzeugen nur durch ein starkes Abbremsen ver-i-chend zu belegen.
In welcher Verkehrssituation das [X.] §
315c Abs.
1 Nr.
2d StG[X.] verwirklicht gesehen hat, bleibt gänzlich unklar.
2.
Die Aufhebung der Verurteilung im Fall
II.
3 der Urteilsgründe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe und der an diese Verurteilung anknüpfenden Maßregel gemäß §§
69, 69a StG[X.] nach sich. Im Übrigen weist das Urteil kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf.
Sost-Scheible
Roggenbuck
Franke

Quentin
Feilcke
11
12

Meta

4 StR 61/17

27.04.2017

Bundesgerichtshof 4. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 27.04.2017, Az. 4 StR 61/17 (REWIS RS 2017, 11854)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 11854

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4 StR 61/17

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