Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 167/08

3. Strafsenat | REWIS RS 2008, 2943

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[X.] vom 8. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 8. Juli 2008 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 10. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-kammer des [X.] zurückverwiesen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei [X.] und sechs Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatri-schen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sach-lichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. 1 I. Der [X.] hat in seiner Antragsschrift ausgeführt: 2 "1. Die Revision hat mit der Sachrüge Erfolg, weil sich die Beweiswürdi-gung zur Frage des Rücktritts vom Versuch des Totschlags als rechts-fehlerhaft erweist. - 3 - Das [X.] hat den Rücktritt vom Versuch des Totschlags mit der Begründung verneint, der Versuch sei fehlgeschlagen, weil der Ange-klagte davon ausgegangen sei, seine Munition vollständig verschos-sen zu haben. Diese Annahme hat es allein auf die Angaben des [X.] gestützt, wonach die Tatwaffe nur mit vier Patronen geladen gewesen sei ([X.]. Die Beweiswürdigung hierzu ist lückenhaft. Zum einen lässt das Schwurgericht außer acht, dass sich ausweislich der Feststellungen nach Abgabe der vier Schüsse noch drei weitere Patronen in der Waf-fe befunden haben ([X.]. Darüber hinaus ergeben sich aus der Formulierung, der Angeklagte habe auch auf einen Vorhalt, dass in der Waffe noch weitere Munition gefunden worden sei, 'geradezu [X.] darauf beharrt', dass die Tatwaffe mit nur vier Patronen geladen gewesen sei ([X.], zumindest Vorbehalte des [X.] gegen diese Einlassung des Angeklagten. Eine nähere Auseinandersetzung mit der Richtigkeit seiner Angaben war auch deshalb erforderlich, weil sich die vaskuläre Demenz des Angeklagten nach der Bewertung des Sachverständigen im Zeitraum bis zur Hauptverhandlung noch ver-stärkt hatte ([X.]). Die Notwendigkeit weiterer Erörterungen ergibt sich zudem daraus, dass das [X.] im Übrigen der Einlassung des Angeklagten nicht gefolgt ist und namentlich die Behauptung, er habe stets eine Waffe bei sich getragen, als unrichtig erachtet hat ([X.], 10). 2. Es kommt nach allem nicht darauf an, dass die auf die Verletzung des § 261 StPO gestützte und zulässig erhobene (BGHSt 29, 18, 21; [X.], 18; [X.], 459; [X.], 115; BGHR StPO § 261 Inbegriff der Verhandlung 6; [X.] StPO 50. Auflage - 4 - § 261 Rdn. 38a m.w.N.) Verfahrensrüge ebenfalls begründet wäre. Namentlich vor dem Hintergrund der vorstehend genannten [X.] war es - wie die Revision zu recht rügt - erforderlich, sich mit den Vernehmungen des Angeklagten vom 12.07. und 13.07.2007 näher auseinanderzusetzen. In keiner dieser Vernehmungen hat der Ange-klagte angegeben, er sei der Meinung gewesen, keine Munition mehr in der Waffe gehabt zu haben. Zudem hat er erklärt, die Tatwaffe habe mit acht Schuss Munition geladen werden können. –." Dem schließt sich der Senat an. Ergänzend weist er auf Folgendes hin: 3 Die Einlassung des Angeklagten zu seiner Vorstellung über den [X.] ist auch in sich widersprüchlich. Einerseits beharrte er darauf, die Waffe sei nur mit vier Schuss geladen gewesen. Andererseits gab er an, er wisse nicht, weshalb er - nach der festgestellten Abgabe von vier Schüssen - nicht weiter geschossen habe. Da der Geschädigte trotz seiner schweren [X.] in der Lage war, den [X.] zu verlassen, die Türe der Scheune zu verriegeln, zu seinem Pkw zu gehen und Rettungskräfte zu alarmieren, scheidet die Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts von einem unbeendeten [X.] des Tötungsdelikts nicht von vorneherein aus. 4 II. Gegen die Begründung, mit der das [X.] die objektiven Tatbe-standsvoraussetzungen einer schweren Körperverletzung bejaht hat, bestehen ebenfalls durchgreifende rechtliche Bedenken. Mit der Feststellung, der Ge-schädigte leide noch heute und voraussichtlich dauerhaft unter einer Taubheit zweier Finger und könne deshalb seinen Beruf als [X.] nicht mehr ausüben, ist die Tatbestandsalternative des § 226 Abs. 1 Nr. 2 StGB (ein wichtiges Glied 5 - 5 - des Körpers – dauernd nicht mehr gebrauchen kann) nicht belegt, zumal die betroffenen Finger nicht benannt sind (vgl. [X.], 252). Außerdem ist nicht nachvollziehbar, dass die Verletzung des "nervus medianus" des linken Armes zu einer Taubheit zweier Finger der rechten Hand geführt haben soll. Auch eine dauernde Entstellung in erheblicher Weise im Sinne des § 226 Abs. 1 Nr. 3 StGB ist der pauschalen Feststellung, das Gesicht des [X.] sei dauerhaft deutlich deformiert, nicht zweifelsfrei zu entnehmen; denn für diese Tatbe-standsalternative ist erforderlich, dass die Gesamterscheinung des Verletzten in einem Maße verunstaltet ist, bei dem die Beeinträchtigung in ihrem Gewicht den übrigen in § 226 StGB genannten Folgen in etwa nahe kommt (BGHR StGB § 226 Abs. 1 Entstellung 1). In diesem Zusammenhang weist der Senat auf die Möglichkeit hin, die mitunter nicht einfache textliche Schilderung einer solchen verunstaltenden Wirkung durch eine nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO zulässige Bezugnahme auf Lichtbilder zu veranschaulichen. - 6 - III. [X.] im Rahmen des § 63 StGB setzt die Feststellung voraus, dass ohne die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus weitere erhebliche rechtswidrige Taten nicht nur möglicherweise, sondern wahrscheinlich begangen würden (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 63 Rdn. 15 m. w. N.). 6 [X.] Pfister von [X.]

Meta

3 StR 167/08

08.07.2008

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.07.2008, Az. 3 StR 167/08 (REWIS RS 2008, 2943)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2943

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