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PDF anzeigen[X.] ZB 144/02vom25. September 2002in der [X.] die elterliche Sorge fürwegen Vorlage eines Vermögensverzeichnisseshier: Beschwerde gegen [X.]. Zivilsenat des [X.] hat am 25. September 2002 durch [X.] Richterin [X.] und die Richter [X.], [X.], [X.] [X.]:Das Rechtsmittel der Beteiligten gegen den Beschluß des 12. [X.] für Familiensachen Œ des [X.] wird auf Kosten der Beteiligten als unzulässigverworfen.[X.]: 255,65 Gründe:Das - im übrigen auch nicht formgerecht eingelegte - Rechtsmittel ist nichtstatthaft, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in Sachen der freiwilligenGerichtsbarkeit (hier: der elterlichen Sorge, § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die nichtEndentscheidungen im Sinne des § 621e ZPO sind (hier: Entscheidung überZwangsgeld), kein Rechtsmittel an den [X.] vorgesehen ist. § 621 aZPO verweist auf § 19 [X.] und sieht daher nur die einfache Erstbeschwerde [X.] vor. § 621 e ZPO eröffnet in bestimmten Fällen ein befristetesRechtsmittel nur gegen Endentscheidungen.Hahne[X.][X.]FuchsAhlt
Meta
25.09.2002
Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.09.2002, Az. XII ZB 144/02 (REWIS RS 2002, 1453)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 1453
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