Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.07.2012, Az. VI B 13/12

6. Senat | REWIS RS 2012, 5098

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Gegenstand

Kindergeldanspruch - Haushaltsaufnahme - Mehrmonatiger Aufenthalt des Kindes bei den Großeltern - Bindung an die Würdigung des FG


Leitsatz

NV: Auch der mehrmonatige Aufenthalt eines Enkelkindes bei den Großeltern kann nur Besuchscharakter haben .

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Rechtssache erfordert zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des [X.] --[X.]-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --[X.]O--). Das angefochtene Urteil weicht weder vom [X.] vom 14. Dezember 2004 VIII R 106/03 ([X.], 220, [X.], 762) und den weiteren von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) genannten Divergenzentscheidungen ab noch handelt es sich um eine Willkürentscheidung.

2

1. Haushaltsaufnahme i.S. des § 32 Abs. 1 Nr. 2, § 63 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 und § 64 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes erfordert die Aufnahme in die Familiengemeinschaft mit einem dort begründeten Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienhafter Art. Neben dem örtlich gebundenen Zusammensein müssen Voraussetzungen materieller Art und immaterieller Art erfüllt sein. Danach gehört ein Kind dann zum Haushalt einer betreffenden Person, wenn es dort wohnt, versorgt und betreut wird, so dass es sich in der Obhut dieser Person befindet. Dem Zeitmoment kommt dabei besondere Bedeutung zu. Ein [X.] besteht nämlich nicht, wenn sich das Kind nur für einen von vornherein begrenzten, kurzfristigen Zeitraum etwa bei einem Elternteil befindet, z.B. zu Besuchszwecken oder in den Ferien. Von einem nicht nur vorübergehenden Aufenthalt kann dagegen regelmäßig ausgegangen werden, wenn das Kind seit mehr als drei Monaten bei der [X.] lebt und eine Rückkehr nicht von vornherein feststeht ([X.]-Entscheidungen in [X.], 220, [X.], 762; vom 25. Juni 2009 III R 2/07, [X.], 438, [X.], 968; [X.] in [X.]/[X.]/ [X.], § 64 EStG Rz 9, m.w.N.).

3

Das Finanzgericht ([X.]) hat in der angefochtenen Entscheidung die genannten Grundsätze und damit auch die [X.]-Rechtsprechung beachtet. Für die Frage, ob ein Kind in den Haushalt aufgenommen ist, sind die tatsächlichen Verhältnisse maßgebend. Es ist Aufgabe der Tatsacheninstanz, diese zu beurteilen und zu würdigen. Der [X.] ist an die Würdigung grundsätzlich gebunden (§ 118 Abs. 2 [X.]O). Im Streitfall ist das [X.] im Rahmen der Tatsachenwürdigung zu dem Ergebnis gekommen, dass der (mehrmonatige) Aufenthalt des [X.] bei der Klägerin nur [X.] gehabt hat. Diese Entscheidung ist angesichts der besonderen Umstände des Einzelfalls nachvollziehbar.

4

Im Ergebnis rügt die Klägerin mit ihrem Vorbringen die unzutreffende Würdigung der Umstände des Einzelfalls und mithin die materielle Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung. Darauf kann die Revision nicht gestützt werden. Fehler in der Anwendung materiellen Rechts im konkreten Fall rechtfertigen für sich genommen die Zulassung der Revision nicht.

5

2. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entscheidung --außer in den Fällen der [X.] dann geboten, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung besteht, weil das [X.] revisibles Recht fehlerhaft ausgelegt hat, der insoweit unterlaufene Fehler von Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu schädigen. Das ist insbesondere der Fall, wenn die Auslegung und Anwendung des revisiblen Rechts durch das [X.] objektiv willkürlich oder greifbar gesetzeswidrig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 68 ff.).

6

Davon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden. Es ist nicht ersichtlich, dass dem [X.] ein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler unterlaufen wäre, der im Allgemeininteresse einer Korrektur durch das Revisionsgericht bedürfte.

Meta

VI B 13/12

02.07.2012

Bundesfinanzhof 6. Senat

Beschluss

vorgehend FG Nürnberg, 13. Dezember 2011, Az: 7 K 83/10, Urteil

§ 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 64 Abs 2 EStG 2002, § 32 Abs 1 Nr 2 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 2 EStG 2009, § 63 Abs 1 S 1 Nr 3 EStG 2009, § 64 Abs 2 EStG 2009, § 118 Abs 2 FGO

Zitier­vorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 02.07.2012, Az. VI B 13/12 (REWIS RS 2012, 5098)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 5098

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