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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
5
StR 189/14
vom
18. Juni 2014
in dem Sicherungsverfahren
gegen
-
2
-
Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 18. Juni 2014
beschlossen:
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des [X.] vom 8.
August 2013 wird nach §
349 Abs.
2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, dass es den natürlichen Tatvorsatz nicht berührt, wenn der Täter infolge seines Zustands Tatsachen verkennt, die jeder geistig Gesunde richtig erkannt hätte (st. Rspr.,
vgl. [X.], Urteil vom 11. November 1952
1 [X.], [X.]St 3, 287; Beschluss vom 24. Juni 2008
3 [X.], [X.], 334; [X.] in [X.], 12. Aufl., §
63 Rn. 43 ff.). Im Hinblick auf den Schutzzweck des § 63 StGB reicht es zur Bejahung des voluntativen Vorsatzelements aus, dass es dem Beschuldigten
zur Abwehr vermeintlicher Feinde
darauf ankam, das Feuer zu legen, das leicht auf wesentliche Gebäudeteile hätte überspringen können.
[X.]Schneider
König Bellay
Meta
18.06.2014
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.06.2014, Az. 5 StR 189/14 (REWIS RS 2014, 4706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 4706
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