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PDF anzeigen [X.] vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. November 2009 mit den zugehörigen Fest-stellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unter-bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des [X.]. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuld- und Strafausspruch sowie gegen die [X.] wendet. 1 Dagegen hat die Entscheidung keinen Bestand, soweit eine Maßregel gemäß § 64 StGB nicht angeordnet worden ist. Der Angeklagte ist nach den Feststellungen des [X.] seit vielen Jahren Haschisch- und Kokainkon-sument. Nach der letzten Haftentlassung begann er im [X.] erneut mit dem [X.]; zuletzt verbrauchte er neben Haschisch etwa ein Gramm Kokain täglich. 2 - 3 - Die abgeurteilten Taten des Handeltreibens mit und des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge beging er zur Erzielung eines [X.] Einkommens und zur Deckung seines Eigenbedarfs. 3 Unter diesen Umständen musste sich, wie die Revision und der [X.] zutreffend dargelegt haben, dem Tatrichter die Erörterung einer Maßregelanordnung gemäß § 64 StGB aufdrängen, deren Voraussetzungen nach den genannten Feststellungen nahe lagen. Da die Urteilsgründe hierzu schweigen, war das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zurückzuverwei-sen. 4 [X.]
Meta
14.04.2010
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 14.04.2010, Az. 2 StR 135/10 (REWIS RS 2010, 7635)
Papierfundstellen: REWIS RS 2010, 7635
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