Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. III ZR 72/22

3. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 1719

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Tenor

Die Beschwer des Beklagten und der Streitwert für das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde werden auf bis 8.400 € festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Parteien streiten über Auskunftsansprüche im Hinblick auf die Auszahlung von [X.] und die Abrechnung von Baukosten eines Mehrfamilienhauses, das der Beklagte durch den von ihm umfassend bevollmächtigten Kläger hatte errichten lassen.

2

Der Kläger, der behauptet, der Überschuss aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses habe hälftig geteilt werden sollen, begehrt von dem Beklagten im Wege der Stufenklage eine Abrechnung über diesen Überschuss und in der zweiten Stufe Zahlung des sich daraus ergebenden Betrags. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe die Baukosten nicht ordnungsgemäß abgerechnet, und begehrt widerklagend im Wege der Stufenklage, ihm unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über die Baukosten für dieses Objekt unter Beifügung der diesbezüglichen Rechnungen von Drittunternehmen unter Beifügung der Überweisungen an die Drittunternehmen zu erteilen, sowie nach erfolgter Rechnungslegung den Betrag zu erstatten, der sich aus der Differenz zwischen der Rechnungslegung der Drittfirmen und den erfolgten Zahlungen ergebe.

3

Das [X.] hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger unter Vorlage einer geordneten Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben eine Abrechnung über den Überschuss aus der Vermietung des Mehrfamilienhauses seit Vermietung der Wohnungen im Jahr 2010 zu erteilen. Die Widerklage hat es mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei durch die Vorlage einer Kostenaufstellung (Anlage [X.]) seiner Abrechnungspflicht nachgekommen, so dass der Anspruch des Beklagten auf Abrechnung gemäß § 362 BGB durch Erfüllung erloschen sei.

4

Dieses Urteil hat der Beklagte vollumfänglich mit der Berufung angegriffen. Das [X.] hat den Kläger verurteilt, dem Beklagten die zu der Kostenaufstellung Anlage [X.] genannten Kostenpositionen korrespondierenden Überweisungen an Drittunternehmen zu belegen. Im Übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf insgesamt 10.500 € festgesetzt. Die Revision hat das Berufungsgericht nicht zugelassen. Mit der Revision, deren Zulassung der Beklagte erstrebt, möchte er seine zweitinstanzlichen Anträge in vollem Umfang weiterverfolgen.

II.

5

Der Beklagte ist durch das angefochtene Urteil in Höhe von 8.400 € beschwert. Dies ist auch der Streitwert für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde.

6

a) [X.] des Beklagten durch die Verurteilung zur Abrechnung über den Überschuss aus Vermietung des Mehrfamilienhauses beträgt 500 €. Diesen Wert, den das Berufungsgericht festgesetzt hat, nimmt der Beklagte hin (Nichtzulassungsbeschwerdebegründung S. 5), da er seinem Aufwand an Zeit und Kosten entspricht, um die geschuldete Auskunft zu erteilen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - [X.], NJW-RR 2020, 189 Rn. 8 mwN).

7

b) [X.] des Beklagten durch die teilweise Aufrechterhaltung der Abweisung der Widerklage beträgt 7.900 €.

8

Der Wert des mit der Widerklage verfolgten [X.] insgesamt beläuft sich auf 10.000 €. Diesen Betrag hat der Beklagte auf Nachfrage des [X.]s mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2016 als Wert angegeben ([X.]), und die Vorinstanzen haben den Streitwert entsprechend festgesetzt. Das Berufungsgericht hat hierzu ausgeführt, es lege für die Festsetzung des Streitwerts einen Erstattungsbetrag von 100.000 € und einen Streitwert von 10.000 € zugrunde.

9

Anhaltspunkte dafür, dass dieser Wert zu niedrig wäre, sind nicht ersichtlich. Soweit der Kläger mit seiner Anhörungsrüge gegen das Berufungsurteil ausgeführt hat, der Wert der "von Beklagtenseite geltend gemachten ungerechtfertigten Ansprüche" belaufe sich auf insgesamt 190.000 €, so dass der Wert des [X.] mindestens 19.000 € betrage, ist weder dort noch in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargetan, dass der Beklagte vor dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz (Senat, Beschluss vom 30. Juli 2020 - [X.], juris Rn. 4 mwN) Anknüpfungstatsachen vorgetragen hätte, aus denen sich ein solcher Betrag ergäbe.

Dem Beklagten kann auch nicht darin gefolgt werden, dass für den Auskunftsanspruch ein höherer Bruchteil als 1/10 des Erstattungsbetrags anzusetzen wäre. Die Nichtzulassungsbeschwerde weist zutreffend darauf hin, dass der Auskunftsanspruch mit einem Bruchteil des Leistungsanspruchs - üblicherweise 1/10 bis 1/4 - zu bemessen ist und die Höhe des Bruchteils davon abhängt, inwieweit der Kläger für die Geltendmachung des Leistungsanspruchs auf die begehrte Auskunft angewiesen ist (Senat, Beschluss vom 27. Januar 2011 - [X.], juris Rn. 3). Nach diesen Maßstäben hat das Berufungsgericht zutreffend einen niedrigen Wert angesetzt, da der Beklagte bereits - jedenfalls - weitgehend Auskunft erhalten hat und lediglich noch im Streit steht, ob diese Auskunft vollständig ist.

Den Anteil des Erfolgs des Beklagten im [X.] insgesamt hat das Berufungsgericht ausweislich der Kostenquote mit 20 % von 10.500 €, also mit 2.100 €, bewertet. Dies erscheint angemessen, so dass der Wert der verbleibenden Beschwer des Beklagten hinsichtlich des [X.] 7.900 € beträgt, denn der Erfolg des Beklagten in der Berufungsinstanz bezog sich allein auf diesen Antrag.

Herrmann     

  

Remmert     

  

Arend

  

Böttcher     

  

Kessen     

  

Meta

III ZR 72/22

23.02.2023

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 24. März 2022, Az: 12 U 11/19

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23.02.2023, Az. III ZR 72/22 (REWIS RS 2023, 1719)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 1719

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III ZB 28/19

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