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5 StR 462/11
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 12. Januar 2012
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Computerbetruges u.a.
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2
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Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar 2012
beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten S.
auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur [X.] der Revision gegen das Urteil des [X.] vom 18. Mai 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Revision des Angeklagten S.
gegen das [X.] Urteil wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 [X.]).
Die Revision der Angeklagten L.
gegen das vorgenannte Urteil wird nach § 349 Abs. 2 [X.] mit der Maßgabe als un-begründet verworfen, dass der [X.] dahingehend be-richtigt wird, dass die Angeklagte des [X.] in 34 Fällen, der Beihilfe zum Computerbetrug in fünf Fällen und der Beihilfe zum versuchten Computerbetrug in zwei Fällen schuldig ist.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Revision zu tragen.
G r ü n d e
Der
Wiedereinsetzungsantrag des Angeklagten S.
ist bereits [X.], weil es an der gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 [X.] gebotenen Glaub-haftmachung der zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen fehlt (vgl. [X.], [X.], 54. Aufl., § 45 Rn. 6). Die eigene Erklärung des Antragstellers genügt hierzu nicht ([X.] aaO Rn. 9 mwN). Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Glaubhaftmachung dem [X.]
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ten ohne sein Verschulden unmöglich gewesen und deshalb als verzichtbar anzusehen wäre. Seine Behauptung, er habe seinen Pflichtverteidiger nach der Urteilsverkündung mit der Einlegung der Revision beauftragt, steht zu-dem in Widerspruch zu der dies in Abrede stellenden Erklärung seines da-maligen Pflichtverteidigers, so dass die vom Angeklagten behaupteten [X.] insgesamt nicht als wahrscheinlich angesehen werden können. Schließlich wäre das Vorbringen des Angeklagten, worauf der Generalbun-desanwalt zutreffend hinweist, auch nicht geeignet, sein fehlendes Verschul-den an der Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision zu begründen, weil er nicht behauptet, dass sein Pflichtverteidiger ihm die erbetene Einle-gung des Rechtsmittels auch zugesagt habe (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
Juli 2003
3 [X.], [X.]R [X.] § 44 Verschulden 8).
Die Revision der Angeklagten L.
ist aus den vom [X.] genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 [X.]. Entsprechend dem Antrag des [X.] berichtigt der Senat den [X.] hinsichtlich der Anzahl (34 anstatt 33) der Taten des (vollen-deten) [X.], weil es sich um ein auf einem bloßen Zählfehler beruhendes, für alle Beteiligten offensichtliches [X.] han-delt (vgl. [X.] Beschlüsse vom 23. November 2004
4 StR 362/04; vom 26.
Mai 2004
3 StR 15/04, [X.], 259).
Entgegen dem Antrag des [X.], der eine Berichti-r-wirft der Senat die Revision der Angeklagten L.
gemäß § 349 Abs. 2 [X.], weil
der gestellte Antrag inhaltlich auf die vollständige Verwerfung der 2
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Revision abzielt und sich somit nicht zugunsten der Beschwerdeführerin auswirken soll.
[X.] Schaal
König Bellay
Meta
12.01.2012
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2012, Az. 5 StR 462/11 (REWIS RS 2012, 10169)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 10169
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