Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 331/08 vom 16. Dezember 2008 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Dezember 2008 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 4. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteils-gründe, dass der Angeklagte in allen Fällen mit Gewinnerzie-lungsabsicht handelte ([X.], 33). Die missverständliche [X.], der Angeklagte habe das Rauschgift "mindestens zum [X.]" veräußert ([X.], 9), wurde ersichtlich lediglich zur Be-rechnung des [X.] gewählt. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. [X.] Athing [X.] Ernemann
Meta
16.12.2008
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.2008, Az. 4 StR 331/08 (REWIS RS 2008, 194)
Papierfundstellen: REWIS RS 2008, 194
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.