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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller wendet sich mit seiner als Rechtsbeschwerde auszulegenden Beschwerde vom 24. Oktober 2023 gegen den Beschluss des [X.] vom 10. Oktober 2023, mit dem sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 28. Juli 2023 als unzulässig verworfen worden ist; in diesem hatte er sich gegen die aus seiner Sicht verzögerte Bearbeitung eines [X.] gewandt.
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da sie vom [X.] im angefochtenen Beschluss nicht zugelassen worden ist (§ 29 Abs. 1 [X.]). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. [X.], Beschluss vom 27. September 2022 – 5 [X.]; [X.]/[X.], 66. Aufl., § 29 [X.] Rn. 2).
[X.] |
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[X.] |
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Köhler |
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Resch |
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Werner |
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Meta
27.02.2024
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: ARs
vorgehend OLG Frankfurt, 10. Oktober 2023, Az: 3 VAs 25/23
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27.02.2024, Az. 5 ARs 35/23 (REWIS RS 2024, 887)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 887
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.