Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 140/98

X. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 81

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[X.] DES VOLKESUR[X.]EILX ZR 140/98Verkündet am:20. Februar 2001FritzJustizangestellteals Urkundsbeamtinder [X.]eschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 19. Dezember 2000 durch [X.], [X.], Scharen, die Richterin [X.] und den [X.]. [X.] Recht erkannt:Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] [X.] vom 25. Juni 1998 aufgeho-ben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die Klägerin ist Inhaberin des am 18. Dezember 1990 angemeldeten[X.] Patents 40 40 409 ([X.]s), das einen Volumensensor [X.] betrifft. Dabei handelt es sich um ein Meßgerät, welches in Flüs-sigkeitsleitungen eingebaut die Mengen der durchströmenden Flüssigkeit mißt(Mengen pro Zeiteinheit). Das [X.] ist gegen den Einspruch der Be-- 3 -klagten zu 1 aufrechterhalten worden. Die Klägerin ist ferner Inhaberin des zum[X.] parallelen [X.] [X.]ebrauchsmusters 90 17 839. Ein von [X.] zu 1 hiergegen gestellter Löschungsantrag hatte keinen Erfolg.Die Ansprüche 1 beider [X.] lauten übereinstimmend [X.] für Flüssigkeiten mit im Außeneingriff miteinanderkämmenden runden, geradverzahnten [X.]n, einer Meßkam-mer in einem [X.]ehäuse mit zwei Deckelteilen, in denen jeweils eine [X.] ausgebildet ist, feststehenden Achsbolzen, aufdenen die [X.] in der [X.] drehbar gelagert sind, imBereich des Zahneingriffs der [X.] beiderseits der [X.] beiden [X.] mündenden Strömungswegen in wenigstenseiner der [X.]stirnwände, die mit einem Zulauf bzw. einem Ab-lauf für die Flüssigkeit in Verbindung stehen, einem diese [X.] trennenden Steg, dessen Ränder im wesentlichen symmetrisch zuder [X.] ausgebildet sind, und einem in einer der [X.]-stirnwände im Bereich der Zähne wenigstens eines [X.] in [X.] Bohrung in einem der [X.] angeordneten Differenti-alfeldplattenfühler als magnetoelektrischen [X.]sor,d a d u r c h g e k e n n z e i c h n e t ,daß die [X.] (10, 12) wenigstens auf der den [X.] (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einer sich über [X.] radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetri-schen Vertiefung (40) versehen sind, deren Breite (b) im wesentlichender [X.] im Bereich des [X.] ([X.]) der Verzahnung- 4 -entspricht und die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend [X.] über einen [X.]eil der Breite ([X.]) des Zahnrades erstreckt, und daßder Steg (34) so ausgebildet ist, daß jeweils bei Mittellage einer Zahn-lücke der beiden [X.] (10, 12) in der [X.] die [X.]) des [X.] mit den benachbarten Flanken (41, 39) der an [X.] angrenzenden Zähne im Bereich zwischen dem Boden derVertiefung und dem [X.]eilkreis ([X.]) der Verzahnung weitgehend in [X.] übereinstimmen und die Breite der Zahnlücke in diesem [X.] kleiner ist als die [X.] Beklagte zu 1 stellt her und vertreibt [X.] des[X.]yps [X.] mit "Zahnform und Expansionsnuten" sowie technischenDaten, wie aus der nachstehend wiedergegebenen Zeichnung 82 013293 [X.] zu 1 vom 13. Januar 1994 ersichtlich:- 5 -Die Klägerin sieht in der [X.]erstellung und in dem Vertrieb des [X.] eine Verletzung ihrer [X.]. Sie hat [X.] auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung und Feststellungder Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen.Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] beraten die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrerRevision erstrebt die Klägerin die Aufhebung des angefochtenen Urteils unddie Verurteilung der Beklagten nach Maßgabe ihrer Berufungsanträge. Sie rügtVerletzung formellen und materiellen Rechts. Die Beklagten bitten um Zurück-weisung der Revision.- 6 -Entscheidungsgründe:Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Ur-teils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.[X.] Die Erfindung betrifft einen Volumensensor für Flüssigkeiten. Solche[X.]soren werden in Flüssigkeit führende Leitungen eingebaut ([X.]. 1 Z. 15, 16der [X.]schrift), um die durchfließenden Flüssigkeitsmengen zu mes-sen. Dazu werden die Zahnlücken von zwei sich kämmenden Zahnrädern([X.]n) verwandt. Die zu messende Flüssigkeit strömt auf der [X.] in den Volumensensor ein und treibt die beiden [X.] an([X.]. 1 Z. 16, 17). Diese transportieren die Flüssigkeit in den Lücken ihrer [X.] von der Zulauf- zur [X.]. Die Menge der in einer einzelnenZahnlücke transportierten Flüssigkeit ist durch die Meßdaten der Verzahnungvorgegeben; sie entspricht dem durch den Zahn der [X.]egenseite verdrängbarenVolumen einer Zahnlücke. Beim Kämmen verdrängen zahnradförmige [X.] die in den Zahnlücken befindliche Flüssigkeit aber nicht voll-kommen, sondern schließen einen [X.]eil der Flüssigkeit in den Lücken ein. [X.] wird durch den Raum der Zahnlücke bestimmt, in den [X.] des [X.]egenrades infolge des sogenannten [X.]s nicht eintaucht. [X.] kein [X.]ransport von der Zulauf- zur [X.] stattfindet, bleibt [X.] als sogenanntes Umlaufvolumen bei der Mengenmessung [X.] außer Betracht. Die Messung erfolgt dadurch, daß für jede [X.]eil-menge, die durch eine Zahnlücke von der Zulauf- zur [X.] transportiertwird, über einen magnetoelektronischen [X.]sor ein Signalimpuls abgegebenwird und daß die elektrischen Impulse addiert werden (vgl. [X.]. 1 Z. 6-13).- 7 -1. Die [X.]schrift führt einleitend aus ([X.]. 1 Z. 13, 14), solche[X.] seien unter anderem aus der [X.] [X.], bekannt. Die Figur 2 verdeutlicht ein Ausführungsbeispiel diesesVolumensensors. Bei diesem tauchen die miteinander kämmenden Zähne indie Zahnlücke der beiden gegenüberliegenden Zähne ein und verschließendiese Lücke. Dabei entsteht kurzzeitig aufgrund der Zahnlücke eine geschlos-sene Kammer, welche auch seitlich von den Stegen zwischen der Zu- und [X.] verschlossen ist.Die [X.]schrift würdigt diesen [X.]sor dahin, es komme insbe-sondere bei Verwendung von Zahnrädern mit kleinem Modul und damit kleinenmeßbaren [X.]eilmengen bei größeren Durchsatzmengen zu einer starken Erhö-hung des [X.]. Dieser bewirke eine Drosselung des [X.] 8 -keitsstromes, welche den Meßbereich nach oben begrenze. Zudem sei eineerhebliche [X.]eräuschentwicklung nicht vermeidbar, die äußerst störend sei([X.]. 1 Z. 18-26).2. [X.]iervon ausgehend wird als Aufgabe bezeichnet, einen Volumensen-sor der genannten Art so auszugestalten, daß (bei gleichen Durchflußmengen)sowohl der [X.] als auch die [X.]eräuschentwicklung wesentlichverringert werden ([X.]. 1 Z. 27-30).Zur Lösung dieses Problems schlägt Anspruch 1 der Schutzrechte einenVolumensensor für Flüssigkeiten vor, [X.] miteinander kämmenden runden, geradever-zahnten [X.]n (10, 12),2.einer [X.] in einem [X.]ehäuse mit zwei Deckelteilen, in de-nen jeweils eine der [X.]stirnwände ausgebildet ist, undfeststehenden Achsbolzen, auf denen die [X.] (10, 12) inder [X.] drehbar gelagert sind,3.im Bereich des Zahneingriffs der [X.] (10, 12) beider-seits der [X.] der beiden [X.] mündenden [X.] (32) in wenigstens einer der [X.]stirnwände,die mit einem Zulauf- bzw. einem Ablauf für die Flüssigkeit in [X.] -4.einem diese Strömungswege (32) trennenden Steg (34), dessenRänder im wesentlichen symmetrisch zur [X.] ausgebildetsind, und5.einem in einer der [X.]stirnwände im Bereich der Zähnewenigstens eines [X.] (10, 12) in einer Bohrung in ei-nem der [X.]ehäusedeckelteil angeordneten Differentialfeldplatten-fühler als magnetoelektrischem [X.]sor.6. a)Die [X.] (10, 12) sind wenigstens auf der den [X.] (32) zugewandten Seite in ihren Zahnlücken mit einersich über den [X.] radial einwärts erstreckenden und zurZahnlücke symmetrischen Vertiefung (40) versehen, deren Breite(b) im wesentlichen der [X.] im Bereich des [X.] ([X.]) der Verzahnung entspricht und b) die sich von der Stirnseite der Zähne ausgehend wenigstens übereinen [X.]eil der Breite ([X.]) des Zahnrades erstreckt.7. a)Der Steg (34) ist so ausgebildet, daß jeweils bei Mittellage einerZahnlücke der beiden [X.] (10, 12) in der [X.]Ränder (42) des [X.] mit den benachbarten Flanken (41, 39) deran die Zahnlücke angrenzenden Zähne im Bereich zwischen demBoden der Vertiefung und dem [X.]eilkreis ([X.]) der Verzahnung weit-gehend in ihrer Form übereinstimmen und- 10 - b)die Breite der Zahnlücke in diesem Bereich geringfügig kleiner istals die Stegbreite.Die nachfolgend wiedergegebenen Figuren 1 bis 5 der Klageschutz-rechte verdeutlichen die Erfindung [X.] 11 -- 12 -3. [X.]iernach sollen bei den bekannten [X.] durch Kombi-nation von zwei Maßnahmen der [X.] und die [X.]eräuschent-wicklung wesentlich verringert werden.a) Zum einen wird nach der [X.] das Volumen durch [X.] vergrößert, wodurch der Kompressionsdruckrelativ vermindert wird. Dazu erläutert die [X.]schrift, die [X.]seien auf beiden Seiten in den Zahnlücken mit einer sich über den Zahnlük-kengrund ([X.] [X.]) radial einwärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen.Die Breite (b) dieser Vertiefung entspreche im wesentlichen der [X.] im Bereich des [X.] ([X.]) des [X.]. Diese Vertiefungkönne sich über die ganze [X.]öhe ([X.]) des [X.] erstrecken. Sie könne [X.] so angeordnet sein, daß sie sich nur über einen [X.]eil der [X.] ([X.])erstrecke. Die Vertiefung könne dabei, wie in Figur 3 dargestellt, von der Mittedes [X.] ausgehend zu den Stirnseiten des [X.] hin beidseitig abfallen.Aus [X.] könne es zweckmäßig sein, die Vertiefungen [X.] mit parallelen Seitenflanken auszubilden oder über [X.] zu erstrecken ([X.]. 2 Z. 29-44). Mit diesen Vertiefungenwerde das [X.]esamtvolumen des [X.] vergrößert und damit [X.], d.h. das Verhältnis von [X.] die Zahnspitze oberhalb des [X.]eilkreises zum gesamten eingeschlosse-nen Flüssigkeitsvolumen, verkleinert. Damit werde die Kompressionsarbeit, dieüberwiegend für den [X.] verantwortlich sei, wesentlich her-abgesetzt. Durch die Vermeidung von Kompressionen und Depressionen derzwischen den Zähnen eingeschlossenen Flüssigkeit komme es gleichzeitig zueiner starken Reduzierung des abgestrahlten [X.]eräusches ([X.]. 3 Z. 24-37).- 13 -b) Zum anderen soll gemäß Merkmalsgruppe 7 durch die [X.]estaltung des[X.] zwischen der Zulaufbohrung (16) und der Ablaufbohrung (18) der [X.] verkürzt werden. Dazu soll der Steg so ge-staltet werden, daß er bei Mittellage einer Zahnlücke mit deren Form weitge-hend übereinstimmt und (nur) geringfügig breiter als die Zahnlücke ist - alsodie Zahnlücke in Mittellage gerade eben geringfügig überdeckt, wie es in [X.] für das [X.] (10) veranschaulicht ist ([X.]. 2 Z. 45-68). Mit diesergeringen Überdeckung der Zahnlücke soll nach der Beschreibung der [X.] erreicht werden, daß bis etwa 1° vor Erreichung der [X.] ein offener [X.]alt vorliegt, durch den Flüssigkeit aus der Zahnlücke abflie-ßen kann. Über den weiteren etwa 1°-Drehwinkel bis zur Mittellage sei prak-tisch keine Verdrängerwirkung mehr durch den in die Mittellage [X.] (44) vorhanden, so daß die eingeschlossene Flüssigkeit praktisch ohneDruckerhöhung von der Ausströmseite des Volumensensors zur Einströmseitetransportiert werde und der bei bekannten [X.] stark ansteigende[X.] wesentlich herabgesetzt werde ([X.]. 3 Z. 1-20). NachÜberschreiten der Mittellage bilde sich infolge der knappen Überdeckung sehrschnell wieder ein Eintrittsquerschnitt in die Zahnlücke, so daß Flüssigkeiteinlaufen und es in dem eingeschlossenen Raum nicht zu Unterdrücken kom-men könne. Auch hier wirke sich positiv aus, daß ein relativ großes Flüssig-keitsvolumen von der [X.] zur Einlaßseite transportiert werde ([X.]. 3Z. 47-56).I[X.] 1. Das Berufungsgericht hat eine Verletzung der [X.] die angegriffene Ausführungsform verneint. Es hat angenommen, daßdiese von den Merkmalen 1 bis 5 [X.]ebrauch macht; nicht geprüft hat es, ob die- 14 -streitige Merkmalsgruppe 7 (Stegausbildung) bei dem beanstandeten Volu-mensensor der Beklagten verwirklicht ist, so daß diese Merkmale im Revisi-onsverfahren als vorhanden zu unterstellen sind. Die ebenfalls streitige [X.]sgruppe 6 (Vertiefung) hat das Berufungsgericht nicht als verwirklicht ange-sehen, weil nicht festgestellt werden könne, daß die [X.] der bean-standeten Ausführungsform in ihren Zahnlücken mit einer sich über den [X.] radial einwärts erstreckenden und zur Zahnlücke symmetrischen Vertie-fung versehen sind. Dazu hat es im wesentlichen ausgeführt:Die in der [X.] genannten Vertiefungen hätten das Ziel,das [X.]esamtvolumen des [X.] zu vergrößern und damit das Kom-pressionsverhältnis zu verbessern. Bei diesem Merkmal komme es nicht aufdie Art der [X.]erstellung von [X.]n an, sondern auf deren (konkrete)[X.]estalt (das Ergebnis), um mehr Volumen zu erzeugen. Diese [X.]estaltung solledazu beitragen, daß bei [X.] durch eine Ver-größerung des [X.]esamtvolumens des Einschlußraums [X.]und [X.]eräuschentwicklung wesentlich verringert werden. Eine Vertiefung in die-sem Sinne lasse sich bei der angegriffenen Ausführungsform nicht feststellen.Ein [X.], von dem aus eine [X.]ieferlegung erfolgt sein könnte, sei körperlichnicht festzustellen.Die Klägerin könne auch nicht mit Erfolg geltend machen, der [X.] die Verwirklichung der [X.] daran, ob bei einem Volu-mensensor das [X.] bzw. der [X.]faktor über das hinausgehe, wasnach seiner Erfahrung und Kenntnis am [X.]e des [X.]s aufdem einschlägigen technischen [X.]ebiet üblich gewesen sei. Aufgrund der Be-weisaufnahme lasse sich allenfalls feststellen, daß der Fachmann mit dem- 15 -Wissen des [X.] [X.]faktoren von mehr als ca. 0,4 bei [X.] der hier interessierenden Art nicht als üblich angesehen habe.Die [X.] gäben aber keinen Aufschluß darüber, von welchen[X.]en oder [X.]faktoren der Fachmann bei seinen [X.] habe. Der Fachmann sei insoweit auf sein allgemeines Fachwis-sen angewiesen. Ein allgemeines Fachwissen des Fachmanns über Verzah-nungsdaten und [X.]faktoren von [X.] sei für den Priori-tätstag nicht feststellbar. Dagegen seien die allgemeinen [X.]-Normen undauch die [X.] 867 zum Fachwissen zu rechnen, die einen [X.]faktor von0,1 bis 0,4 empfehlen. Es sei nichts dafür ersichtlich, daß der Fachmann immaßgeblichen Zeitpunkt bei [X.] einen Vorbehalt hinsichtlich dervollen Ausschöpfung des in Ziffer 4.4 der [X.] 867 bekannten [X.]berei-ches gemacht habe und etwa Werte von über 0,3 oder im allgemeinen Bereichvon 0,4 nicht mehr zum Stand der [X.]echnik in diesem Sinne gezählt hätte. [X.] Angaben in Ziffer 4.4 handele es sich nicht um starre, absolut festste-hende [X.]renzen, sondern um allgemeine Empfehlungen. Von diesen sei [X.] auch schon vor dem [X.] durch zumindest grenznahe, [X.] gewisse [X.]oleranzen einbeziehende Über- oder Unterschreitungen desangegebenen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen, wenn erdies für erforderlich gehalten habe. Daraus ergebe sich, daß der Fachmann[X.]gestaltungen, welche zu einem [X.]faktor führten, der den Wertvon 0,4 nur geringfügig überschreite, noch nicht als unüblich und damit auchnicht als Vertiefung im Sinne der [X.] einschätzen werde. Da beider angegriffenen Ausführungsform der [X.]faktor von 0,416 noch im en-gen Bereich des obersten in [X.] 867 angegebenen Wertes von 0,4 liege, seieine Vertiefung im Sinne der Merkmalsgruppe 4 nicht [X.] 16 -2. Diese Auslegung der Schutzrechte halten einer revisionsrechtlichenÜberprüfung nicht stand.a) Patentanspruch 1 des [X.]s (Merkmal 6) verwendet den [X.] "[X.]". Zur Bedeutung dieses technischen Begriffs hat die Klägerin aufdie [X.] 3960 vom März 1987 (Anlage K 8) Bezug genommen, die "Begriffe [X.] für Stirnräder (Zylinderräder) und Stirnradpaare (Zylin-derpaare) mit Evolventenverzahnung" betrifft. Ziffer 3.5.6.2 definiert die [X.]e "Fußzylinder", "[X.]" und "[X.]durchmesser". Danach ist [X.] die zylindrische Mantelfläche am [X.]rund der Zahnlücke einer [X.]; ein Stirnschnitt ergibt den [X.]. Das Ist-Maß des [X.] [X.] und vom verwendeten Werkzeug abhängig. DasNormalmaß ergibt sich aus Bild 7, das den [X.] als gedankliche Verbin-dungslinie der einzelnen real vorhandenen Zahnlückenböden eines Zahnradeszeigt. Der [X.] wird somit in der genormten [X.] [X.]inweis auf ein [X.]erstellungsverfahren definiert.b) Das Berufungsgericht hat angenommen, daß die [X.]schriftund die Unterlagen des [X.] keinen Aufschluß darüber ge-ben, von welchem Ausgangspunkt der [X.], ein Fachmannfür die Entwicklung von [X.], der als Diplom-Ingenieur oder Meisterüber Kenntnisse und Erfahrungen auf dem [X.]ebiet der Fein- und Meßwerktech-nik, über [X.]rundlagenwissen im Bau von Maschinen oder Apparaten zur [X.] bzw. Stoffumsetzung sowie über [X.]rundkenntnisse hinsichtlich normaler[X.]etriebezahnräder und Verzahnungen verfügte, bei seinen Überlegungen [X.] hat, und daß er deshalb auf das allgemeine Fachwissen angewiesenwar. Dies greift die Revision nicht an. Allerdings enthalten die Schriften auch- 17 -keinen [X.]inweis dahin, ob der Fachmann zum Prioritätszeitpunkt das Merkmal"[X.] [X.]" im Sinne der [X.]-Norm verstanden hat.aa) Von einem solchen Verständnis könnte zwar dann [X.], wenn die zusätzliche "Vertiefung", die sich gemäß Merkmal 6 a) aufder den Strömungswegen zugewandten Seite in den Zahnlücken über [X.] hinaus radial einwärts erstrecken soll, durch eine den Figuren 3 und 4des [X.]s entsprechende [X.]estaltungsform verwirklicht wäre, die [X.]e-genstand der [X.] ist. Wie in der [X.]schrift be-schrieben ([X.]. 2 Z. 29 ff., 38) und aus den Figuren 3 und 4 ersichtlich, sind beidiesen Ausführungsbeispielen die [X.] auf beiden Seiten in [X.] mit einer sich über den [X.] ([X.] [X.]) radial ein-wärts erstreckenden Vertiefung (40) versehen. Die Vertiefung kann dabei vonder Mitte des [X.] ausgehend zu den Stirnseiten des [X.] hin beidseitigabfallen. Im Schnitt ergibt sich hierbei (Figur 3) eine giebelförmige [X.]estaltungdes [X.]es, bei der die "Firstspitze" den [X.] bildetund die Lage des real vorhandenen [X.] definiert.bb) Diese beiden Ausführungsbeispiele erschöpfen die Lehre des [X.] aber nicht, wie das Berufungsgericht auch zunächst zutreffend [X.] hat. Nach der Beschreibung der [X.]schrift ([X.]. 2 Z. 35 f.)und der Figur 3 kann sich die Vertiefung auch über die ganze [X.]öhe [X.] des [X.] erstrecken (Anspruch 3). Das [X.] soll demnach auch Fälle erfas-sen, bei denen die Vertiefung in der Mitte der [X.] verwirklicht wird. [X.] bei einer solchen Ausgestaltung soll nach der Lehre des [X.]smit einem weiteren Ausfräsen des [X.]es eine Vertiefung überden [X.] hinaus geschaffen werden, die zugleich zwangsläufig mit [X.] 18 -Verschiebung des realen [X.] auf die [X.]öhe des vertieften [X.]es verbunden ist. [X.]iermit stünde in unlösbarem Widerspruch, wenn der[X.] [X.] stets durch den realen [X.] zu definieren wäre; [X.] wären Vertiefungen im Sinne des [X.]s über den [X.]hinaus stets ausgeschlossen, wenn diese, wie in Anspruch 3 beispielhaft vor-geschlagen, sich über die gesamte [X.]öhe des [X.] erstreckten.cc) Aus der Formulierung der Schutzansprüche, aus den [X.] und den Figuren läßt sich auch kein [X.]inweis für die Annahme finden, daßder Begriff des [X.] [X.] für die einzelnen [X.]estaltungsformen des Zahn-lückengrundes unterschiedlich zu definieren wäre. Da alle [X.] 1 direkt oder indirekt zurückbezogen sind, gilt für alle Ausführungs-formen, daß sich die vorgeschlagene Vertiefung vom [X.] [X.] radial ein-wärts erstrecken soll und damit der [X.] [X.] in allen Fällen die Bezugslinieist, von der ab die Wegnahme von Material als Vertiefung im Sinne des Klage-patents anzusehen ist.dd) Sollen von der Lehre des [X.]s auch [X.]estaltungsformen [X.] erfaßt werden, bei denen im [X.]erstellungsverfahren eineVertiefung des gesamten [X.]es vorgenommen worden ist, sokann der [X.] [X.] nur unabhängig vom realen [X.] definiert wer-den. Der [X.] als Bezugslinie für die Vertiefung muß unabhängig davongelten, ob eine Vertiefung unterhalb eines real wahrnehmbaren [X.](wie etwa bei giebelförmiger [X.]estaltung) festzustellen ist oder ob dies nicht derFall ist (wie etwa bei geradlinig flach vertieftem Boden). Der [X.] [X.] imSinne des [X.]s ist daher theoretisch zu bestimmen, nicht aber am [X.] hergestellten Zahnrad real abzumessen. Damit steht nicht in Widerspruch,- 19 -wenn das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichenSachverständigen festgestellt hat, die technische Lehre der [X.]habe nach Aufgabe und Lösung nicht die Art der [X.]erstellung von Meßwerkrä-dern schlechthin zum [X.]egenstand, sondern die [X.]estalt von [X.]n alssolchen, um aufgrund dieser [X.]estalt dazu beizutragen, daß es bei mit diesen[X.]n ausgestatteten [X.] durch eineVergrößerung des [X.]esamtvolumens des [X.] zu einer wesentli-chen Verringerung der [X.]eräuschentwicklung und des [X.]komme. Die Feststellung dieser technischen Lehre ändert nichts daran, daßvon einem bestimmten [X.] [X.] auszugehen ist, um feststellen zu können,ob eine Vertiefung des [X.]es im Sinne des Merkmals 6 der Kla-geschutzrechte vorliegt.c) Das Verständnis des Begriffes [X.] [X.] in Patentanspruch 1(Merkmal 6 a) ist im wesentlichen eine [X.]atfrage, die vom [X.]atrichter aus [X.] des Fachmanns zu beurteilen und nur in beschränktem Umfang revisions-rechtlicher Überprüfung zugänglich ist (vgl. dazu u.a. [X.].Urt. v. 2.3.1999- [X.], [X.]RUR 1999, 909, 911 - [X.]annschraube; B[X.][X.]Z 142, 7, 15- Räumschild, jeweils m.w.N.). Der [X.]atrichter darf sich jedoch nicht in [X.] zu anerkannten Rechtsgrundsätzen setzen, und seine Überlegungendürfen nicht den [X.] widersprechen. Dies ist vorliegend in mehrfa-cher [X.]insicht geschehen.aa) Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des [X.]s ver-kannt, daß die Aufgabe einer Patentschrift in erster Linie darauf gerichtet ist,dem nacharbeitenden Fachmann eine Lehre zum technischen [X.]andeln zu ver-mitteln, und daß der Patentanspruch das anzugeben hat, was für den [X.] 20 -haber geschützt sein soll. Deshalb muß der Patentanspruch im Rahmen [X.] widerspruchsfrei ausgelegt werden. Dabei ist von einersinnvollen technischen Lehre auszugehen, wie sie sich aus dem Wortsinn [X.] unter Berücksichtigung der Beschreibung und der Zeichnun-gen ergibt. [X.]insichtlich des Merkmals 6 des [X.]s bedeutet dies: [X.] die Lehre vermittelt, daß eine patentgemäße Ausgestaltung eines Zahnra-des dadurch erreicht werden kann, daß zunächst der [X.] [X.] konstruktivermittelt und hiervon ausgehend bei der [X.]erstellung des [X.] eine weiterge-hende Vertiefung geschaffen wird, um das [X.]esamtvolumen des [X.] zu vergrößern.Die Bestimmung des [X.] und die Nacharbeitbarkeit dieser Lehrewerden nicht dadurch in Frage gestellt, daß der [X.] [X.] und dessen Lagein der [X.]schrift nicht eindeutig bestimmt sind, sondern daß der [X.] innerhalb eines bestimmten Bereichs verschiedene Lagen einnehmenkann. Dieser Umstand legt die Annahme nahe, daß jede der Möglichkeiten einepatentgemäße Lösung darstellen kann. Denn mit den Ansprüchen eines [X.] werden typischerweise mehrere Varianten und nicht nur die denkbar be-ste geschützt.bb) Das Berufungsgericht hat den Bereich, in welchem der [X.] [X.]nach seiner Auffassung liegen kann, außerhalb des bei [X.] am[X.] Üblichen und dem Fachmann aus der [X.]-Norm 867 von [X.] bekannten [X.]s bestimmt. Es hat dabei nicht berücksichtigt, daß mitdem [X.] eine Kombinationserfindung unter Schutz gestellt ist, diedurch das Zusammenspiel einer Mehrzahl von Merkmalen definiert ist. Für einesolche Erfindung ist es nicht ungewöhnlich, sondern eher typisch, daß viele- 21 -oder gar alle Merkmale jeweils für sich genommen bekannt waren, nicht aberihre Kombination. Es besteht daher keine zwingende Notwendigkeit, den [X.] im Sinne des [X.]s so zu definieren, daß er außerhalb des [X.] oder am [X.] Üblichen liegt. Einem mehrere denkbaren La-gen des [X.] erfassenden Verständnis würde nicht notwendig entge-genstehen, daß die eine oder andere Lage bereits im Stand der [X.]echnik [X.] [X.]) Es ist auch nicht überzeugend, daß das Berufungsgericht die üblicheLage eines [X.] mit dem gesamten Bereich gleichsetzt, der nach [X.] 4.4 der [X.]-Norm 867 für das [X.] bzw. den [X.]faktor zulässigist. Erst recht ist aber kein [X.]rund ersichtlich, der es rechtfertigen könnte, denals außerhalb der Lehre des [X.]s liegenden Bereich des Üblichenauch noch über den Bereich des Zulässigen hinaus auszudehnen. Es [X.], wie das Berufungsgericht aufgrund der Erläuterungen des gerichtlichenSachverständigen angenommen hat, daß es sich bei den Angaben in Ziffer 4.4der [X.] 867 zum [X.]bereich bzw. zum Bereich des [X.]faktors umallgemeine Empfehlungen handelt, von denen der Fachmann auch schon vordem [X.] der [X.] durch zumindest grenznahe, jedenfallsgewisse [X.]oleranzen einbeziehende Über- und Unterschreitungen des angege-benen und als unkritisch anzusehenden Bereichs abgewichen ist, wenn er diesim Einzelfall für erforderlich oder hinnehmbar hielt. Dies rechtfertigt aber nichtden Schluß des [X.], der Fachmann habe [X.]gestaltungen,welche zu einem [X.]faktor führen, der den Wert von 0,40 nur geringfügigüberschreitet, noch nicht als unüblich und damit auch nicht als Vertiefung imSinne des Merkmals 6 des [X.]s angesehen. Selbst wenn man vondem Ausgangspunkt des [X.] ausgeht und den Bereich des- 22 -[X.]s bzw. [X.]faktors als sinnvolle Möglichkeit zur Bestimmung [X.] ansieht, in welchem der [X.] [X.] liegen kann, gibt es keinen[X.]rund, bei der Auslegung des Merkmals 6 geringfügige Überschreitungen zutolerieren. Es geht nicht darum, was aus der Sicht der [X.]-Norm noch zu tole-rieren ist oder von der Fachwelt toleriert worden ist; dies ist für die Auslegungdes Merkmals 6 ohne Bedeutung. Vielmehr ist entscheidend, welchen Bereichdes [X.]s der Fachmann im Zeitpunkt der Priorität der [X.]bei [X.]etriebezahnrädern als üblich angesehen hat. War dies der in der[X.]-Norm abgesteckte Bereich, so ist jede Überschreitung als Vertiefung imSinne der [X.] anzusehen. [X.]leiches gilt für den Fall, daß derübliche Bereich nicht einmal den zulässigen nach [X.]-Norm ausfüllte. [X.] 6 des [X.]s legt nicht das Maß der Vertiefung fest, sondern [X.] lediglich eine Vertiefung des [X.]es über den theoretischen[X.] hinaus mit dem Zweck, eine Vergrößerung des Volumens zu errei-chen. Würde bei der Ausgangsbetrachtung des [X.] nicht auchauf die klare [X.]renzziehung der [X.]-Vorschrift oder des Üblichen abgestellt,gäbe es keine sinnvolle andere [X.]renze.dd) Die Auslegung des Merkmals 6 durch das Berufungsgericht istrechtsfehlerhaft, weil sie zu einem unlogischen Ergebnis führt. Eine Verwirkli-chung der Lehre der [X.] läge immer nur dann vor, wenn [X.] bei einer giebelförmigen [X.]estaltung des [X.]es ein realer[X.] in Kombination mit einer weitergehenden Vertiefung feststellbar ist.[X.]ingegen müßte eine patentgemäße [X.]estaltung dann verneint werden, wennetwa dem Anspruch 3 des [X.]s entsprechend die Vertiefung noch da-durch vergrößert würde, daß der gesamte "[X.]iebel" beseitigt würde. Wäre [X.] Berufungsgericht angenommen hat, die konkret angegriffene [X.] 23 -rungsform an sich als außerhalb der Lehre des [X.]s liegend anzuse-hen, müßte das Berufungsgericht jedoch eine patentverletzende [X.]estaltungannehmen, wenn die Vertiefung entgegen dem generellen Lösungsgedankendes Patents wieder verkleinert würde, indem ein [X.]iebel in dem [X.] angeordnet würde. [X.] wäre dies nur dann, wenn die Lehreder [X.] auf den Fall beschränkt wäre, daß seitlich einer realfeststellbaren [X.]-Linie eine weiter abfallende Vertiefung feststellbar ist.Eine solche Verkürzung der technischen Lehre ist - wie ausgeführt - nicht ge-rechtfertigt und wird auch vom Berufungsgericht nicht vertreten.II[X.] Das angefochtene Urteil kann deshalb keinen Bestand haben. Es istaufzuheben; der Rechtsstreit ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.Dieses wird bei der erneuten Verhandlung unter Berücksichtigung der ge-nannten [X.]ründe den [X.]egenstand der geschützten Lehre durch Auslegung zuermitteln haben und sodann entscheiden müssen, ob die angegriffene [X.] der [X.] [X.]ebrauch macht.Das Berufungsgericht wird dabei folgendes zu berücksichtigen haben:Eine widerspruchsfreie Auslegung der [X.] wird [X.] erfolgen können, daß eine patentgemäße Vertiefung immer dann vor-liegt, wenn der [X.] ganz oder teilweise über diejenige [X.] abgesenkt ist, die ein Konstrukteur nach den Regeln der [X.]echnik im Rah-men des Üblichen unter Beachtung einschlägiger Normen und unter Beachtungnotwendiger [X.]oleranzen, aber ohne Berücksichtigung der Lehre der Klage-schutzrechte als [X.], d.h. als gedankliche Verbindungslinie des [X.]rundesaller Zahnlücken eines [X.], für ein problemloses Zusammenspielder Zahnräder vorgesehen hätte. [X.]egenüber diesem theoretischen Ansatz- 24 -muß sich im Ergebnis zwischen der [X.]itze des eingreifenden Zahnes des [X.]e-genrades und dem realen [X.] ein der technischen Lehre der[X.] entsprechender, über das konstruktiv erforderliche Minimumhinausgehender Abstand und damit ein größerer Kompressionsraum ergeben.Ob hierbei ein Abstand als Vertiefung anzusehen ist, der noch im Rahmen [X.] liegt, aber deutlich über den Rahmen des Notwendigen hinausgehtund ob das [X.] bzw. der [X.]faktor im Sinne der [X.] 867 überhauptals Bezugsgröße zur Bestimmung des [X.] [X.] in Betracht kommt, hatdas Berufungsgericht - gegebenenfalls mit [X.]ilfe des gerichtlichen Sachver-ständigen - zu klären.[X.]JestaedtScharen[X.]Meier-Beck

Meta

X ZR 140/98

19.12.2000

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.12.2000, Az. X ZR 140/98 (REWIS RS 2000, 81)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 81

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