Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 2 AZN 194/10 (A)

2. Senat | REWIS RS 2010, 2249

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Gegenstand

Gegenstandswert mehrerer Kündigungsschutzklagen


Tenor

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 10.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Gegenstandswert des [X.]eschwerdeverfahrens war, ausgehend von einem [X.]ruttomonatsverdienst von 3.500,00 Euro, in Höhe des Vierteljahresverdienstes des Klägers festzusetzen.

2

1. Rechtsgrundlage für die [X.]emessung des nach § 63 GKG festzusetzenden [X.] für die Gerichtsgebühren bildet § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG. Danach ist für die [X.] bei Rechtsstreitigkeiten ua. über die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der [X.]etrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei ist im Regelfall der Dreimonatsverdienst festzusetzen, es sei denn, der [X.]estand des Arbeitsverhältnisses wird für einen geringeren Zeitraum geltend gemacht ([X.]/Germelmann ArbGG 7. Aufl. § 12 Rn. 103).

3

2. Eine solche Antragsbeschränkung lag hier nicht vor. Der Kläger hat ohne zeitliche Eingrenzung Kündigungsschutzklage erhoben. Der [X.] war auch nicht deshalb unterhalb der Höchstgrenze des § 42 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz GKG festzusetzen, weil die [X.]eklagte neben der vorliegenden Kündigung weitere Kündigungen erklärt hat, die Gegenstand weiterer zwischen den Parteien geführter [X.] sind bzw. waren. Dies gilt ungeachtet des Umstands, dass die betreffenden Kündigungen in einem zeitlichen Abstand von weniger als drei Monaten zur vorliegenden Kündigung erklärt wurden.

4

a) Die [X.] bei Ausspruch mehrerer Kündigungen, die der Arbeitnehmer in unterschiedlichen Verfahren angegriffen hat, ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte umstritten. Nach einer Ansicht soll grundsätzlich für jedes Verfahren der Höchstwert von drei Monatsverdiensten berechnet werden, selbst wenn sich bei einer [X.]ündelung in einem Verfahren ein geringerer Wert ergeben hätte (bspw. [X.] 23. Juni 1987 - 4 Ta 6/85 - LAGE ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 78). Nach anderer Auffassung soll es keinen Unterschied machen, ob mehrere Kündigungen in einem oder getrennten Verfahren angegriffen werden. Auch bei getrennter Prozessführung sei darauf abzustellen, ob sich die wirtschaftlichen Interessen, die in den getrennt geführten Prozessen verfolgt werden, teilweise decken. Es könne nicht von der zufälligen Handhabung abhängen, wie sich der Gegenstandswert berechne. Wie bei der Kumulation aller Klageanträge in einem einheitlichen Verfahren sei ein Folgeprozess, der eine von mehreren Kündigungen zum Gegenstand habe, ggf. geringer zu bewerten (bspw. [X.] 8. November 2007 - 6 Ta 590/07 -; ausführlich zum [X.]: [X.]/Germelmann 7. Aufl. § 12 ArbGG Rn. 106 ff.).

5

b) Der Senat schließt sich der erstgenannten Auffassung an. Die [X.] richtet sich nach dem prozessualen Anspruch, der in dem jeweiligen Rechtsstreit verfolgt wird. [X.]estimmend ist der erhobene Antrag. Werden in einer Klage mehrere Kündigungen angegriffen, handelt es sich um unterschiedliche Streitgegenstände mit der Folge, dass grundsätzlich nach § 45 Abs. 1 Satz 1 GKG eine Addition der [X.] vorzunehmen ist. [X.]etreffen die in einer Klage erhobenen Ansprüche allerdings denselben Gegenstand, ist (nur) der Wert des höheren Anspruchs maßgebend, § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Ausgehend von diesen Grundsätzen mag in Fällen einer objektiven Häufung mehrerer Kündigungsschutzanträge [X.]erücksichtigung finden, dass sich das Klageziel in zeitlicher Hinsicht - ggf. auch nur teilweise - deckt. Werden die verschiedenen Kündigungen demgegenüber in unterschiedlichen Prozessen angegriffen, fehlt für eine Anrechnung der jeweiligen [X.] eine Rechtsgrundlage (vgl. [X.]/[X.] 10. Aufl. § 12 Rn. 16). Die Frage, ob ein Anwalt durch eine solche Verfahrensgestaltung vermeidbare Kosten verursacht, ist für die [X.]emessung des [X.] ohne [X.]edeutung.

6

3. An die - niedrigere - Festsetzung des [X.]s in den Vorinstanzen ist der Senat für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht gebunden (vgl. Senat 30. November 1984 - 2 [X.] 572/82 ([X.]) - [X.] ArbGG 1979 § 12 Nr. 9 = EzA ArbGG 1979 § 12 Streitwert Nr. 36; [X.] GKG 40. Aufl. § 63 Rn. 35).

        

    Kreft    

        

    Rachor    

        

    [X.]erger    

        

        

        

        

        

        

                 

Meta

2 AZN 194/10 (A)

19.10.2010

Bundesarbeitsgericht 2. Senat

Beschluss

Sachgebiet: AZN

vorgehend ArbG Aachen, 23. April 2009, Az: 2 Ca 2852/06, Urteil

§ 42 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 63 GKG 2004

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19.10.2010, Az. 2 AZN 194/10 (A) (REWIS RS 2010, 2249)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 2249

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