Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIa ZR 72/23

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2024, 1740

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Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des [X.] war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2023 - [X.], juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen angegriffen hat (vgl. [X.], aaO, Rn. 12 ff. mwN).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Krüger     

      

Götz   

      

Vogt-Beheim     

      

Katzenstein     

      

Meta

VIa ZR 72/23

26.03.2024

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 19. Dezember 2022, Az: 16 U 3328/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIa ZR 72/23 (REWIS RS 2024, 1740)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1740

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