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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.] gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats des [X.] vom 19. Dezember 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Dabei hat der Senat die Erfolgsaussichten einer Revision geprüft und verneint (BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475). Die Berufung des [X.] war - was der Senat im Revisionsverfahren von Amts wegen zu prüfen hätte (vgl. [X.], Beschluss vom 25. April 2023 - [X.], juris Rn. 11 mwN) - unzulässig, weil der Kläger in der Berufungsbegründung nicht alle die landgerichtliche Entscheidung tragenden Erwägungen angegriffen hat (vgl. [X.], aaO, Rn. 12 ff. mwN).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.
[X.] |
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Krüger |
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Götz |
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Vogt-Beheim |
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Katzenstein |
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Meta
26.03.2024
Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Nürnberg, 19. Dezember 2022, Az: 16 U 3328/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.03.2024, Az. VIa ZR 72/23 (REWIS RS 2024, 1740)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1740
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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