Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. IV ZR 32/00

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2001, 3883

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[X.] DES VOLKESURTEILIV ZR 32/00Verkündet am:17. Januar 2001HeinekampJustizsekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: nein_____________________AVB f. Unfallvers. § 7 I Abs. 2a [X.] ein in der Gliedertaxe benannter Teilbereich eines Gliedes durch [X.] verloren oder ist das Teilglied wegen eines unfallbedingten Dauer-schadens vollständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach [X.] unverrückbar fest. Die Ausstrahlungen des Teilgliedverlustesoder der Teilgliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind bei dem für [X.] bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt.[X.], Urteil vom 17. Januar 2001 - [X.] OLG [X.] LG [X.]- 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.] und [X.], Dr. Schlichting,Terno und [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 17. Januar 2001für Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des [X.], 9. Zivilsenat,vom 21. Dezember 1999 aufgehoben.Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Land-gerichts [X.], Zivilkammer 22, vom 9. Juni 1999wird zurückgewiesen.Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und [X.].Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten um die Bemessung einer Invaliditätsentschä-digung. Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Unfallversicherung,der die [X.] ([X.]), Beson-dere Bedingungen für die Unfallversicherung mit progressiver Invalidi-tätsstaffel (225%) und Besondere Bedingungen zur Unfallversicherung- 3 -für Werbegrafiker pp. (verbesserte Gliedertaxe) zugrunde liegen; [X.] bei Invalidität beträgt 300.000 DM.Am 31. Dezember 1993 erlitt der Kläger einen Verrenkungsbruchdes rechten [X.]. Als Unfallfolge verblieben eine Versteifung desoberen und unteren [X.] und eine Muskelminderung des [X.] und Unterschenkels. Die Beklagte leistete als Invaliditätsentschä-digung 129.000 DM. Der Kläger hat Zahlung weiterer 188.250 [X.]. Die Versteifung am rechten Fußgelenk sei gemäß § 7 I Abs. 2a[X.] (Gliedertaxe) mit einem Invaliditätsgrad von 40% zu [X.] erhöhe sich nach Maßgabe der vereinbarten verbesserten Glie-dertaxe auf 50%, so daß schließlich unter Anwendung der progressiven[X.] ein Invaliditätsgrad von 75% für die Entschädigungsbe-rechnung maßgeblich sei, die sich danach auf 225.000 DM belaufe. Dieweitere Beeinträchtigung des Beines sei mit 3/7 [X.] zu [X.] errechne sich unter Berücksichtigung der [X.] eineweitere Entschädigung von 92.250 DM. Die Beklagte hat demgegenüberdie Auffassung vertreten, daß bei der Entschädigungsberechnung ledig-lich von einem Invaliditätsgrad von 3/7 [X.] (30%) auszugehen sei,der sich über die [X.] auf 35% erhöhe.Das [X.] hat der Klage in Höhe eines Betrages [X.] DM nebst Zinsen stattgegeben, im übrigen hat es sie abgewie-sen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die [X.] abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wieder-herstellung des landgerichtlichen Urteils.- 4 -Entscheidungsgründe:Das Rechtsmittel des [X.] hat Erfolg. Der Kläger hat [X.] erlittenen [X.]s am rechten Fußgelenk Anspruch auf eineInvaliditätsentschädigung von 225.000 DM, so daß die Beklagte - überdie geleisteten 129.000 DM hinaus - an ihn weitere 96.000 DM zu zahlenhat.1. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die unfallbedingteSchädigung des Kläger in seinem Bein zu lokalisieren sei. Das folge ausdem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten, wonachder Kläger eine Sprunggelenkrollenfraktur erlitten habe, in deren Folgeeine nahezu vollständige Versteifung des rechten oberen und unterenSprunggelenks verblieben sei. Diese Schädigung sei als teilweise Ge-brauchsunfähigkeit des rechten Beines zu bewerten. Dem stehe nichtentgegen, daß nach Feststellung des Sachverständigen die Funktionsfä-higkeit des Fußes des [X.] im Fußgelenk zu 100% aufgehoben sei.Denn diese Einschätzung des Sachverständigen beruhe auf einer funk-tionellen Betrachtungsweise, die diesen andererseits gerade dazu ver-anlaßt habe, den Schaden dem Bein und nicht dem Fuß zuzuordnen.Es sei zwar einzuräumen, daß die Feststellung des [X.] es nahelege, die Schädigung nach der Gliedertaxe (§ 7 I Abs. 2a[X.]) unter "Verlust oder Funktionsunfähigkeit eines Fußes im [X.]" zu subsumieren. Die Schädigung des [X.] sei jedoch nichtauf die Funktionsfähigkeit des Fußes beschränkt, sie stelle vielmehr eine- 5 -Funktionsbeeinträchtigung des gesamten Beines dar. Diese sei mit ei-nem Invaliditätsgrad von 3/7 [X.] zu bemessen, so daß sich unterEinbeziehung der [X.] eine Entschädigungsleistung [X.] DM errechne.Dem folgt der Senat nicht.2. a) Die mit § 7 I Abs. 2a [X.] vereinbarte Gliedertaxe be-stimmt - nach einem abstrakten und generellen Maßstab ([X.], [X.]. § 7 [X.]. 18) - feste Invaliditätsgrade bei [X.] - dem Verlust gleichgestellt - Funktionsunfähigkeit der mit ihr [X.] Glieder. Gleiches gilt bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit ei-nes durch die Gliedertaxe abgegrenzten Teilbereichs eines Gliedes.Demgemäß beschreibt § 7 I Abs. 2a [X.] unter anderem abgegrenzteTeilbereiche des Beines und ordnet jedem Teilbereich einen festen Inva-liditätsgrad zu, der mit Rumpfnähe des [X.] steigt. So bestimmtdie Gliedertaxe bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit des abgegrenztenTeilbereichs des Beines "Fuß im Fußgelenk" einen Invaliditätsgrad von40%. Geht der Fuß im Fußgelenk durch einen Unfall verloren oder istder Fuß im Fußgelenk wegen eines unfallbedingten [X.]s voll-ständig funktionsunfähig, steht der Invaliditätsgrad nach der [X.] fest. Jedenfalls kommt ein geringerer Invaliditätsgrad nichtmehr in Betracht, insbesondere nicht unter Rückgriff auf eine bloße Be-wertung der Auswirkungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im [X.] auf das Restglied. Denn damit würde die von der Gliedertaxevorgegebene Aufteilung des Gliedes in Teilbereiche mit daran geknüpf-ten festen Invaliditätsgraden bei Verlust oder Funktionsunfähigkeit un-- 6 -terlaufen. Die Ausstrahlungen eines Teilgliedverlustes oder einer Teil-gliedfunktionsunfähigkeit auf das Restglied sind vielmehr bei dem fürdas Teilglied bestimmten Invaliditätsgrad bereits mitberücksichtigt (vgl.Senatsurteile vom 30. Mai 1990 - [X.] - [X.], 964 unter2 a; vom 17. Oktober 1990 - [X.] - [X.], 57 unter 3 b).Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht ausreichend beachtet.b) Nach dem Gutachten des Sachverständigen, dessen Beurtei-lung des Gesundheitszustandes des [X.] das Berufungsgericht folgt,ist beim Kläger auf Dauer Funktionsunfähigkeit (100%) im rechten [X.] eingetreten. Es sei zu einer Versteifung des oberen und unterenSprunggelenks gekommen; funktionell sei davon auszugehen, daß [X.] den Abrollvorgang des Fußes notwendigen Funktionen im oberen undunteren Fußgelenk vollständig aufgehoben seien. Daß es dagegen un-abhängig von dieser unfallbedingten Schädigung des Fußes im [X.] zu einer weiteren Schädigung des [X.] gekommen ist, stelltweder der Sachverständige noch das Berufungsgericht fest. Die [X.] festgestellte Schonungsverschmächtigung der Mus-kulatur des rechten Ober- und Unterschenkels hat vielmehr auch das Be-rufungsgericht als Ausstrahlung der Versteifung des Sprunggelenks an-gesehen; die Beeinträchtigung des [X.] in seiner Gebrauchsfä-higkeit stellt sich danach als Ausstrahlung der Funktionsunfähigkeit imrechten Fußgelenk dar.c) Auf der Grundlage dieser Feststellungen war davon auszuge-hen, daß beim Kläger unfallbedingt vollständige Funktionsunfähigkeitdes rechten "Fußes im Fußgelenk" (§ 7 I Abs. 2 a [X.]) eingetreten- 7 -ist. Daß der Sachverständige - wie das Berufungsgericht anführt - inso-weit eine funktionelle Betrachtung angestellt hat, steht dieser Einord-nung nicht entgegen noch kann sie eine Bemessung der Invalidität nachdem [X.] begründen. Vielmehr war gerade diese Betrachtung ge-boten, weil es im vorliegenden Falle nicht um den Verlust, sondern umdie Beurteilung des Ausmaßes der Funktionsfähigkeit des Fußes [X.] ging. Das gilt gleichermaßen, soweit das [X.] abstellen will, daß nach den Ausführungen des [X.] des Fußes noch erhalten geblieben seien, so daß [X.] nicht von vollständiger Funktionsunfähigkeit des Fußes [X.] werden könne. Denn nach der Gliedertaxe ist insoweit alleinentscheidend, daß nach sachverständiger Beurteilung die Funktionendes Fußes im Fußgelenk vollständig aufgehoben sind; eine klinisch nochfeststellbare Mikrobeweglichkeit hat der Sachverständige im übrigen alsfunktionell unwirksam bzw. eher kontraproduktiv eingeordnet. Daß [X.] unterhalb des [X.] noch vorhanden ist, bleibt - wie die Revi-sion mit Recht anmerkt - nach der Gliedertaxe unbeachtlich, da diese dieFunktionsunfähigkeit eines Fußes im Fußgelenk dem Verlust gleichstellt.Hat sich danach der unfallbedingte [X.] in einer Funkti-onsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk konkretisiert, wird der [X.] durch den in der Gliedertaxe für diesen Teilbereich des Gliedesbezeichneten Prozentsatz festgelegt. Mangels Feststellung einer davonunabhängigen Gebrauchsbeeinträchtigung des [X.] kommt dievom Sachverständigen erwogene und vom Berufungsgericht für zutref-fend erachtete Anknüpfung an den [X.] ("Verlust oder Funktions-unfähigkeit eines Beines über der Mitte des Oberschenkels") nicht in- 8 -Betracht. Erst recht gibt die Gliedertaxe keine Grundlage dafür, wegender Ausstrahlungen des Teilgliedverlustes oder der Teilgliedfunktions-unfähigkeit auf die Bewertung der Invalidität für das Restglied Bein ab-zustellen und dort wegen einer (dann nur noch) Teilfunktionsunfähigkeitzu einem Invaliditätsgrad zu gelangen, der den für den Verlust oder dieFunktionsunfähigkeit des [X.] vorgesehenen noch unterschreitet.Vielmehr sind die vom Berufungsgericht als solche erkannten Ausstrah-lungen der Funktionsunfähigkeit des Fußes im Fußgelenk auf dasrumpfnähere Restglied bei dem dafür in der Gliedertaxe vorgesehenenInvaliditätsgrad von 40% bereits mitberücksichtigt.d) Auf dieser Grundlage errechnet sich unter Berücksichtigung dervereinbarten verbesserten Gliedertaxe und der progressiven Invaliditäts-staffel ein für die Entschädigungsleistung maßgeblicher Prozentsatz von75% und damit eine Invaliditätsentschädigung von 225.000 DM. Das hatdas [X.] zutreffend erkannt, so daß dessen Urteil wiederherzu-stellen war.Dr. [X.] Prof. [X.] Dr. Schlichting Terno [X.]

Meta

IV ZR 32/00

17.01.2001

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.01.2001, Az. IV ZR 32/00 (REWIS RS 2001, 3883)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2001, 3883

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