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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 347/13
2 [X.]/13
2 ARs 367/13
2 AR 259/13
2 ARs 368/13
2 AR 245/13
2 ARs 398/13
2 AR 275/13
vom
30. April 2014
in der Strafvollstreckungs-
und Strafvollzugssache
gegen
wegen Antrag auf Aktenkopie u.a.
[X.].: 23 [X.] Stuttgart
[X.].: 13 Ws 560/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]/13 [X.] Stuttgart
[X.].: 10 [X.] und
205/13
Landgericht Ulm
[X.].: 13 Ws 575/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]-169/13
[X.] Stuttgart
[X.].: 10 [X.] u.a. Landgericht Ulm
[X.].: 13 Ws 562/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.] und 113/13 ([X.]) [X.] Stuttgart
[X.].: 13 Ws 623/13 Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.] ([X.]), 4a [X.] ([X.]), 4a [X.] ([X.]), 4a [X.] ([X.]),
4a [X.]As 13/13, 4a [X.], 4a [X.]/13 ([X.]), 4a [X.] ([X.]),
4a [X.] ([X.]), 4a [X.] ([X.]), 4a [X.] -
139/13 ([X.]), 4a [X.]/13
jeweils [X.] Stuttgart
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014
beschlossen:
1.
2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-gen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 29. Januar 2014 bzw. 12. Februar 2014 -
werden zu-rückgewiesen.
Gründe:
Eingaben des Antragstellers vom 15. und 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfas-send weiterverfolgt (vgl. §
300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des -
nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO unstatthaften -
Beschwerdever-fahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 und 7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 St[X.]ollzG). Soweit sich die Anträge auch auf das Se-natsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn.
4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 RPflG) die
Überlas-sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen 1
2
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3
-
ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 RPflG).
3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Eschelbach
Ott
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 347/13 (REWIS RS 2014, 5958)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5958
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