5. Senat | REWIS RS 2011, 9185
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Erledigung der Hauptsache im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren; Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren
NV: Für die Entscheidung, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war, ist das FG auch dann zuständig, wenn die übereinstimmenden Erledigungserklärungen erst im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem BFH abgegeben werden .
I. Nach Anhängigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --[X.]--) mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen und die Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin hat mit [X.] vom 11. Februar 2011 den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, dem [X.] die Kosten aufzuerlegen sowie die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
II. 1. Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war nur noch durch Beschluss über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden (§ 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Da die Erklärungen der Beteiligten erst im [X.] abgegeben wurden, ist das angefochtene Urteil einschließlich der darin enthaltenen Kostenentscheidung gegenstandslos geworden (vgl. Beschluss des [X.] --[X.]-- vom 14. Februar 2006 [X.]/03, [X.], 1121 zur Erledigung im Revisionsverfahren).
2. Die Kosten waren nach § 143 Abs. 1 i.V.m. § 138 Abs. 2 Satz 1 FGO dem [X.] aufzuerlegen. Denn die Erledigung des Rechtsstreits ist dadurch eingetreten, dass das [X.] mit den geänderten Umsatzsteuerbescheiden 2000 und 2001 vom 4. Februar 2011 dem Klagebegehren in vollem Umfang entsprochen hat.
3. Für die Entscheidung darüber, ob die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das außergerichtliche Vorverfahren notwendig war (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO) ist das Finanzgericht zuständig (vgl. [X.] vom 25. Juni 2002 [X.]/01, [X.] 2002, 1332). Das gilt auch, wenn die übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung der Hauptsache erst vor dem [X.] abgegeben werden (vgl. [X.] vom 25. Januar 1994 [X.], [X.] 1995, 918).
Meta
23.02.2011
Beschluss
vorgehend FG Münster, 18. Mai 2010, Az: 15 K 4721/06 U, Urteil
§ 138 Abs 1 FGO, § 138 Abs 2 FGO, § 139 Abs 3 S 3 FGO, § 143 Abs 1 FGO
Zitiervorschlag: Bundesfinanzhof, Beschluss vom 23.02.2011, Az. V B 61/10 (REWIS RS 2011, 9185)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 9185
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