Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 24/23

1. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 9119

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Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 25. Zivilkammer des [X.] vom 15. Februar 2023 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die für die [X.] als Gläubigerin tätige Stadtkasse betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.

2

Mit Schreiben vom 14. April 2022 beantragte die Stadtkasse die Abnahme der Vermögensauskunft und bei unentschuldigtem Fernbleiben des Schuldners den Erlass eines Haftbefehls. Der Antrag endete mit der Unterschrift einer Mitarbeiterin. Er wurde eingescannt und elektronisch über das besondere elektronische Behördenpostfach ohne qualifizierte elektronische Signatur übersandt. Der Schuldner blieb dem vom Gerichtsvollzieher anberaumten Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am 13. Juni 2022 ohne Entschuldigung fern.

3

Das Amtsgericht hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist vor dem [X.] erfolglos geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin ihren Haftbefehlsantrag weiter.

4

II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, das Amtsgericht habe den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls zu Recht zurückgewiesen, weil kein formell ordnungsgemäßer Titelersatz vorliege. Hierfür sei für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden werde, die Unterschrift oder ein Beglaubigungsvermerk sowie ein Dienstsiegel erforderlich. Fehlten diese, sei für die elektronische Übermittlung zur Gewährleistung der Authentizität des Antrags eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, die im Streitfall nicht erfolgt sei.

5

III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.

6

1. Der mit der Rechtsbeschwerde gerügte Verstoß gegen das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des [X.] unterliegt gemäß § 576 Abs. 1 ZPO der Prüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht, weil es sich hierbei um Vorschriften handelt, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.

7

2. Das im Zeitpunkt der Stellung des Vollstreckungsauftrags geltende Verwaltungsvollstreckungsgesetz des [X.] ist mit Wirkung vom 5. Mai 2023 durch das Gesetz zur Änderung des [X.] und weiterer Vorschriften vom 25. April 2023 (GV. [X.]. 2023, 230) geändert worden. Sowohl nach altem als auch nach neuem [X.] kann die Vollstreckungsbehörde den Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsbeamten der Justizverwaltung mit der Abnahme der Vermögensauskunft beauftragen (§ 3 Abs. 2 Satz 2, § 5a Abs. 1 Satz 5 VwVG [X.] 1 Satz 1, § 5a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VwVG NW nF). Dabei tritt nach altem wie nach neuem Recht der Auftrag der Vollstreckungsbehörde, der eine Erklärung über die Vollstreckbarkeit, die Höhe und den Grund der Forderung enthalten muss, an die Stelle der Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung (§ 5a Abs. 4 Satz 1 VwVG NW aF/§ 3a Abs. 3 Satz 1 VwVG NW nF).

8

3. Entgegen der Auffassung des [X.] bedurfte es nach dem im Zeitpunkt der Stellung des mit einem Haftbefehlsantrag verbundenen Vollstreckungsauftrags geltenden alten Recht neben der Unterschrift keines Dienstsiegels, so dass die Schlussfolgerung des [X.], im Falle der Abwesenheit einer Unterschrift nebst Dienstsiegel sei bei elektronischer Übermittlung zur Sicherung der Authentizität eine qualifizierte elektronische Signatur erforderlich, der Grundlage entbehrt.

9

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 VwVG NW aF unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. [X.] dieser Verweisung gilt für die Einreichung des Vollstreckungsauftrags die Vorschrift des § 753 ZPO, die in Absatz 4 Satz 2 auf § 130a ZPO und die auf dieser Grundlage erlassene Rechtsverordnung sowie in Absatz 5 auf § 130d ZPO verweist. Nach § 130d Satz 1 ZPO hat die Einreichung schriftlich einzureichender Anträge - um einen solchen handelt es sich bei dem vorliegenden Vollstreckungsauftrag - durch eine Behörde in elektronischer Form zu erfolgen.

b) Nach § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO entspricht der Vollstreckungsauftrag den im elektronischen Rechtsverkehr geltenden Formanforderungen, wenn er entweder von der ihn verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert oder (einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden ist. Weitere Formerfordernisse bestehen nicht. Insbesondere können die nach der Senatsrechtsprechung geltenden Anforderungen für einen in Papierform eingereichten [X.] zur Beitreibung von Gerichtskosten nach § 7 Satz 1 und 2 [X.] (Beschluss vom 18. Dezember 2014 - I ZB 27/14, [X.] 2015, 146 [juris Rn. 12 f. und 16]) auf einen elektronisch eingereichten [X.] nicht übertragen werden. Dieser bedarf mithin auch keines Dienstsiegels (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, [X.], 1271 [juris Rn. 22, 32]).

c) Ein solches Erfordernis lässt sich - entgegen der Ansicht des [X.] - auch nicht der Vorschrift des § 5a VwVG NW aF entnehmen.

aa) Ein Dienstsiegel ordnet § 5a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW aF zwar für Vollstreckungsaufträge an, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt werden. Diese Vorschrift betrifft die Verwendung technischer Einrichtungen, die nach vorher festgelegten Parametern autonom, also ohne weiteres menschliches Einwirken, funktionieren (zu § 35a VwVfG vgl. [X.]/[X.], 61. Edition [Stand 1. April 2023], § 35a Rn. 5). Der vorliegend zu betrachtende Vollstreckungsauftrag ist nicht mittels solcher Einrichtungen erstellt worden.

bb) § 5a Abs. 4 Satz 6 VwVG aF sieht für den Fall, dass der Vollstreckungsauftrag mit einem Antrag auf Erzwingungshaft verbunden wird, das Erfordernis einer Unterschrift oder eines Beglaubigungsvermerks vor. Im Streitfall ist der Antrag nach den Feststellungen des [X.] unterschrieben worden, so dass dieses Erfordernis gewahrt ist. Eines Dienstsiegels bedarf es auch nach dieser Vorschrift nicht.

4. Nach neuem [X.] unterliegt die Vollstreckung durch Vollstreckungsbeamte der Justizverwaltung gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit nicht dieses Gesetz etwas anderes bestimmt. Die Vorschrift des § 3a Abs. 4 VwVG NW nF sieht vor, dass der Auftrag der Vollstreckungsbehörde als elektronisches Dokument zu erstellen und zu übermitteln ist (Satz 1) und dass es keiner Unterschrift und keines Siegels bedarf (Satz 2). Die Anforderungen an die Übermittlung als elektronisches Dokument ergeben sich aus den über die Verweisung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF berufenen Vorschriften der § 753 Abs. 4 und 5, §§ 130a und 130d ZPO (vgl. Begründung des [X.] zur Änderung des [X.] und weiterer Vorschriften, [X.] Drucks. 18/3391, S. 34 f.). Die Regelung über die Entbehrlichkeit des Dienstsiegels in § 3a Abs. 4 Satz 2 VwVG NW nF geht allerdings diesen Vorschriften kraft gesetzlicher Anordnung in § 3a Abs. 2 Satz 1 VwVG NW nF ("soweit nicht in diesem Gesetz … etwas Anderes geregelt ist") vor. Damit ist nach neuem Recht die vorliegende Streitfrage dahingehend entschieden, dass es keines Dienstsiegels bedarf (vgl. [X.], Beschluss vom 1. Juni 2023 - [X.], [X.] 2023, 175 [juris Rn. 15]).

5. Bislang fehlen allerdings hinreichende Feststellungen dazu, ob die Übermittlung auf einem sicheren Übermittlungsweg nach § 130a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 ZPO erfolgt ist.

a) Nach § 6 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach ([X.]) können Behörden zur Übermittlung elektronischer Dokumente auf einem sicheren Übermittlungsweg bei Einhaltung bestimmter Anforderungen ein besonderes elektronisches Behördenpostfach nutzen. Unter anderem muss nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 [X.] feststellbar sein, dass das elektronische Dokument vom [X.] versandt wurde.

Die Nutzung eines sicheren Übermittlungswegs durch eine berechtigte Person wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis bestätigt. Dabei handelt es sich um eine elektronische Signatur, die an eine Nachricht angebracht wird, wenn das [X.] nach Authentifizierung und Identifizierung des [X.]s in einem sicheren Verzeichnisdienst geführt wird und der [X.] zum Zeitpunkt der Erstellung der Nachricht sicher an dem Postfach angemeldet ist. Ob das eingegangene Dokument über einen sicheren Übermittlungsweg versandt worden ist, lässt sich (allein) anhand eines Prüfvermerks, [X.] oder [X.] zuverlässig erkennen, nicht aber aus dem Dokument selbst (vgl. [X.], Beschluss vom 6. April 2023 - I ZB 84/22, [X.], 1271 [juris Rn. 19] mwN).

b) Das Beschwerdegericht hat das Vorliegen eines vertrauenswürdigen [X.] für den Vollstreckungsauftrag bislang nicht festgestellt. Diese Feststellungen wird es nachzuholen haben.

6. Darüber hinaus wird das Beschwerdegericht zu prüfen haben, ob die weiteren Voraussetzungen für den Erlass eines Haftbefehls erfüllt sind.

IV. Der Senat kann daher nicht in der Sache selbst entscheiden, weil sie nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 577 Abs. 4 ZPO).

[X.]     

  

Schwonke     

  

Fedders

  

Pohl     

  

Schmaltz     

  

Meta

I ZB 24/23

12.10.2023

Bundesgerichtshof 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend LG Düsseldorf, 15. Februar 2023, Az: 25 T 330/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.10.2023, Az. I ZB 24/23 (REWIS RS 2023, 9119)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 9119

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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