Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 6 AZR 785/15

6. Senat | REWIS RS 2017, 8842

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Gegenstand

Eingruppierung einer Gesundheitspflegerin nach AVR Diakonie


Tenor

1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2015 - 8 Sa 1820/14 - aufgehoben.

2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 6. August 2014 - 15 [X.] - teilweise abgeändert, soweit es der Klage stattgegeben hat. Soweit das Arbeitsgericht festgestellt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis zum 31. Dezember 2013 unter Berücksichtigung der [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 7 Erfahrungsstufe 2 und der [X.] 8 Erfahrungsstufe 1 [X.] [X.] in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen zu zahlen, wird die Klage abgewiesen.

3. Im Übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung über den Feststellungsantrag für die [X.] seit dem 1. Januar 2014 und über die Leistungsklage sowie zur Entscheidung über die Kosten an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

2

Die Beklagte ist eine diakonische Einrichtung und betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik. Die 1951 geborene Klägerin ist dort als Krankenschwester beschäftigt. Der in diesem Krankenhaus bestehende Pflegedienst arbeitet in der Organisationsform der [X.]. Eine Pflegekraft übernimmt deshalb die gesamte Pflege eines Patienten und erstellt den dafür erforderlichen Pflegeplan. Die Klägerin war im streitbefangenen Zeitraum in der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie.

3

Nach § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien vom 16./17. Januar 2003 gelten die Arbeitsvertragsrichtlinien des [X.] ([X.]) in der jeweils gültigen Fassung. Am 23. Januar 2014 wurde deren Umbenennung in Arbeitsvertragsrichtlinien der [X.] ([X.]) beschlossen.

4

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2007 wurden die Eingruppierungsregelungen der Anlage 1 zu den [X.] geändert. Ua. wurde in den [X.] in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung (künftig [X.] aF) bei der [X.] 8 Abschnitt A das [X.] „Gesundheitspflegerin im OP-Dienst, in der Intensivpflege oder Psychiatrie“ eingefügt. Nach Bekanntwerden des Urteils des [X.] vom 20. Juni 2012 (- 4 [X.] -) beschloss der Schlichtungsausschuss der [X.] der [X.] am 21. Oktober 2013 „zur Klarstellung“ die Änderung dieses [X.]s, das seit dem 1. November 2013 folgende Fassung hat:

        

„Gesundheits- und Krankenpfleger/in im OP-Dienst und in der Intensivpflege; Fachpflegekräfte in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit oder Gesundheits- und Krankenpfleger/in mit vergleichbaren Aufgaben“.

5

Außerdem wurde folgende Besitzstandsregelung unter 1 b beschlossen:

        

„Gesundheitspflegern/innen in der Psychiatrie, die am 31. Oktober 2013 in die [X.] 8 A eingruppiert sind, wird für die Dauer ihres Arbeitsverhältnisses ein dynamischer Besitzstand garantiert.“

6

Hinsichtlich der Einzelheiten der Rechtslage wird auf deren Darstellung in der Entscheidung des Senats vom 12. April 2016 (- 6 [X.] - Rn. 2 bis Rn. 7) verwiesen.

7

Die Klägerin wird seit dem 1. Juli 2007 nach der [X.] 7 [X.] [X.] bzw. [X.] vergütet. Mit Schreiben vom 18. Dezember 2008 und 7. Juli 2012 machte sie ohne Erfolg ihre Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] [X.] geltend. Nach rechtskräftiger Abweisung eines Teils ihrer Klage begehrt sie noch die Zahlung des [X.] zwischen den [X.]n 7 und 8 [X.] [X.] für die Zeit von Januar 2010 bis Dezember 2013 in rechnerisch unstreitiger Höhe sowie die Feststellung, die Beklagte sei seit dem 1. Oktober 2012 verpflichtet, ihr den Unterschiedsbetrag zwischen diesen [X.]n zu zahlen.

8

Die Klägerin hat geltend gemacht, ihr Anspruch auf die begehrte Vergütung folge aus dem institutionsbezogen zu verstehenden [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in [X.] 8 Abschnitt A [X.] aF. Die [X.] habe sich für eine typisierende Bewertung entschieden, wonach die Gesundheitspflege in den dort genannten Einrichtungen regelmäßig mit erhöhten Anforderungen verbunden und deshalb nach der [X.] 8 zu bewerten sei. Hilfsweise hat sie die Ansicht vertreten, ihr Anspruch ergebe sich auch bei einem tätigkeitsbezogenen Verständnis unmittelbar aus diesem [X.]. Sie erbringe wie alle bei der [X.] tätigen Krankenschwestern - sei es mit oder ohne Fachweiterbildung - die Tätigkeit, die von Krankenschwestern in der Psychiatrie gefordert werde. Eine Pflegefachkraft mit „normaler“ pflegerischer Tätigkeit existiere in der Einrichtung der [X.] nicht. Die psychische Pflege erfordere einen einheitlich aufeinander abgestimmten Pflegeplan, bei dem es nicht denkbar sei, einzelne Funktionen voneinander abzugrenzen. Darum betreibe das Krankenpflegepersonal in psychiatrischen Einrichtungen psychiatrische Pflege. Aus der Stellenbeschreibung für Pflegefachkräfte idF vom 30. November 2005, dem Anforderungsprofil der [X.] für die Aufgaben in der psychiatrischen Krankenpflege idF vom 13. Dezember 2005, dem Zwischenzeugnis vom 7. April 2004 sowie dem ärztlichen Zeugnis der [X.] vom 7. Juli 2004 folge, dass diese nicht damit gehört werden könne, dass die Klägerin nicht über die erforderlichen Fachkenntnisse einer fachweitergebildeten Krankenschwester in der Psychiatrie verfüge. Dass sie alle Voraussetzungen einer Eingruppierung in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] erfülle, folge auch aus dem [X.] zum [X.] vom 27. Februar 2012, in dem ihr Fachkompetenz bestätigt worden sei.

9

Die Klägerin hat zuletzt - soweit für die Revision von Belang - beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an sie seit dem 1. Oktober 2012 und für die Zukunft unter Berücksichtigung der [X.] den Unterschiedsbetrag zwischen der [X.] 7 Erfahrungsstufe 2 und der [X.] 8 Erfahrungsstufe 1 [X.] [X.] in der jeweils geltenden Fassung nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2012 zu zahlen;

        

2.    

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.139,57 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags vorgetragen, die Klägerin sei zutreffend in die [X.] 7 [X.] bzw. [X.] eingruppiert. Der verkürzte Terminus „in der Psychiatrie“ sei auch schon nach den [X.] aF tätigkeitsbezogen zu verstehen gewesen. Das sei durch den Spruch des Schlichtungsausschusses lediglich klargestellt worden. Die Klägerin sei auch nicht originär in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] eingruppiert. Ihr seien Regelaufgaben der allgemeinen Krankenpflege übertragen worden. In der Einrichtung der [X.] sei die „[X.]“ der Normalfall und bilde den überwiegenden Anteil der Tätigkeiten. Der Klägerin seien im Rahmen der [X.] keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden, die ihrer Tätigkeit das spezifische Gepräge einer „psychiatrischen“ Pflege gäbe. Die Klägerin sorge durch ihre Pflegetätigkeit allenfalls für die Gestaltung eines therapeutischen Milieus.

Das Arbeitsgericht hat der Klage in dem in die Revision gelangten Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Dagegen hat nur die Beklagte Berufung eingelegt, die das [X.] zurückgewiesen hat. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren einer vollständigen Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Die Feststellungsklage ist teilweise unzulässig. Auch im Umfang ihrer Zulässigkeit konnte der Klage mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht stattgegeben werden. Für eine Eingruppierung in das [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ und damit in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] reicht es nicht aus, in einer Einrichtung tätig zu sein, die der Psychiatrie zuzuordnen ist. Auf der Grundlage des bisher festgestellten Sachverhalts kann der [X.] nicht entscheiden, ob die Klage begründet ist, weil die Tätigkeit der Klägerin die Anforderungen des [X.]s erfüllt. Dazu bedarf es noch weiterer Feststellungen des [X.]s. Das führt insoweit zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das [X.] (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

I. Der Feststellungsantrag zu 1. ist nur teilweise zulässig.

1. Dem Antrag fehlt das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse, soweit er sich für die [X.] vom 1. Oktober 2012 bis 31. Dezember 2013 mit der Leistungsklage in Ziff. 2 überschneidet. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, welches über die mit der Leistungsklage verfolgten Zahlungen hinausgehende Interesse für diesen [X.]raum an der begehrten Feststellung besteht. Deshalb ist die Klage auch nicht als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig ([X.] 12. Mai 2016 - 6 [X.] - Rn. 13). Das angefochtene Urteil sowie die Entscheidung des Arbeitsgerichts unterliegen insoweit der Aufhebung bzw. Abänderung.

2. Im Übrigen ist die Feststellungsklage zulässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse besteht. Der Streit der Parteien kann durch die begehrte Feststellung beseitigt werden. Entgegen der Annahme der Revision steht dem auch nicht entgegen, dass der Beschluss des [X.] [X.] vom 21. Oktober 2013 unter 1 b den begünstigten Arbeitnehmern nur einen dynamischen Besitzstand garantiere, ohne zu regeln, wie dieser zu gewähren sei. Die Klägerin beruft sich hinsichtlich ihres Anspruchs für die [X.] nach dem 1. November 2013 zum einen nicht ausschließlich auf diese Garantie, sondern macht auch geltend, sie sei originär in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] eingruppiert. Zum anderen ist die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch darauf hat, materiell-rechtlich so gestellt zu werden, als sei sie in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] eingruppiert, und sich dabei ggf. auf die [X.] stützen kann, eine Frage der Begründetheit und nicht der Zulässigkeit des Feststellungsantrags.

II. Ob die Klage im Umfang ihrer Zulässigkeit begründet ist, kann der [X.] nicht selbst feststellen. Der Rechtsstreit ist insoweit nicht zur Entscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), sondern war an das [X.] zurückzuverweisen.

1. Das [X.] hat im [X.] an die Rechtsprechung des [X.] (20. Juni 2012 - 4 [X.] -) angenommen, die Klägerin habe die Voraussetzungen des [X.]s „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ bereits dadurch erfüllt, dass sie ihre Pflegetätigkeit in einer Einrichtung erbringe, in der psychiatrisch erkrankte Patienten behandelt werden. Aufgrund der [X.] des [X.] könne die Klägerin auch für die [X.] nach dem 1. November 2013 eine Vergütung der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] in Form des [X.] zwischen der [X.] 7 [X.] bzw. [X.] und dieser [X.] beanspruchen.

2. Die Revision rügt mit Recht, dass dieses einrichtungsbezogene Verständnis dem tatsächlichen Begriffsinhalt des [X.]s „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in den [X.] aF nicht gerecht wird. Das Merkmal „in der Psychiatrie“ war auch schon in der bis zum 31. Oktober 2013 geltenden Fassung der [X.] [X.] (fach)tätigkeitsbezogen zu verstehen. Gefordert war die Übertragung fachspezifischer Tätigkeiten. Anspruch auf eine Vergütung aus der [X.] 8 [X.] [X.] bzw. [X.] hatten und haben deshalb nur Gesundheitspfleger, denen Aufgaben übertragen sind, die den Aufgaben einer [X.] in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind und die deshalb Aufgaben der psychiatrischen Gesundheitspflege zu verrichten haben. Das hat der nunmehr allein zuständige erkennende [X.] unter Aufgabe der entgegenstehenden Rechtsprechung des Vierten [X.]s vom 20. Juni 2012 (- 4 [X.] -) mit seinem Urteil vom 12. April 2016 (- 6 [X.] - Rn. 28 ff.) entschieden und mit Urteil vom 27. April 2017 (- 6 [X.] - Rn. 16) bestätigt. An dieser Rechtsprechungsänderung hält der [X.] ungeachtet kritischer Stimmen im Schrifttum ([X.] 2016, 783, 784) sowie der Ausführungen der Klägerin in der Revisionsinstanz fest.

a) Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich aus den mit Wirkung zum 1. Juli 2007 abgelösten Eingruppierungsregelungen nicht, dass das [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ einrichtungsbezogen zu verstehen war. Im Gegenteil bestätigt das abgelöste Eingruppierungsrecht die Auslegung des [X.]s.

aa) Die Klägerin nimmt an, in dem abgelösten Eingruppierungsrecht sei der [X.] des Pflegepersonals in der Psychiatrie und in der Intensivstation identisch gestaltet gewesen. Daran habe sich durch die Novellierung der [X.] zum 1. Juli 2007 nichts ändern sollen. Diese Annahme trifft bereits im Ausgangspunkt nicht zu. In die von ihr angeführte Vergütungsgruppe [X.] und 32c waren [X.]ankenschwestern und [X.]ankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der [X.] in Einheiten für Intensivmedizin mit entsprechender Tätigkeit bzw. [X.]ankenschwestern und [X.]ankenpfleger mit erfolgreich abgeschlossener Weiterbildung in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit originär, also ohne [X.], eingruppiert. Darüber hinaus ergab sich aus den von der Klägerin angeführten Vorschriften bereits im abgelösten Eingruppierungsrecht kein einrichtungs-, sondern im Gegenteil ein tätigkeitsbezogenes Verständnis. Eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe [X.] und 32c erhielten nur [X.]ankenschwestern und [X.]ankenpfleger, die bestimmte Weiterbildungen erfolgreich abgeschlossen hatten und entsprechend tätig waren. Eine höherwertige Tätigkeit, die die höhere originäre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe [X.] rechtfertigte, lag nach dem Willen des [X.] damit nicht schon vor, wenn eine Tätigkeit in einer Einrichtung der Intensivpflege oder der Psychiatrie verrichtet wurde, sondern erst dann, wenn eine bestimmte Weiterbildung absolviert war und eine dieser entsprechende Tätigkeit in der genannten Einrichtung ausgeübt wurde. Wenn sich daran, wie die Klägerin geltend macht, durch die Neuregelung der Eingruppierung zum 1. Juli 2007 nichts ändern sollte, dann spricht das entscheidend dafür, dass das zum 1. Juli 2007 eingeführte [X.] der „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ in die [X.] aF von Beginn an tätigkeitsbezogen zu verstehen war. Das erklärt auch, warum nach der Überleitungstabelle (Stand 5. Februar 2007) für eine Überleitung in die [X.] 8 [X.] aF die bloße Tätigkeit in einer psychiatrischen Einrichtung nicht genügte. Eine solche Überleitung erfolgte nur aus der Vergütungsgruppe [X.] Fallgruppe 32c (vgl. [X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 30).

bb) Soweit die Klägerin auf die nach den [X.] in der bis zum 30. Juni 2007 geltenden Fassung bestimmten Pflegepersonen gezahlten Zulagen und deren Institutionsbezug abstellt, handelt es sich um einen anderen [X.]. Rückschlüsse auf die Interpretation des [X.]s der „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ können daraus deshalb nicht gezogen werden.

b) Der von der Klägerin mit der Revisionserwiderung vorgelegte Auszug des Protokolls der Sitzung der Arbeitsgruppe der [X.] vom 15. bis 16. November 2006 kann als neuer Tatsachenvortrag in der Revision keine Berücksichtigung finden. Unabhängig davon folgt daraus, dass die Arbeitsgruppe im [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ das Wort „Fach-“ vor dem Begriff „Gesundheitspflegerin“ gestrichen hat, um deutlich zu machen, dass auch die Pflegerin ohne Fachweiterbildung in die [X.] 9 (jetzt [X.] 8) [X.] einzugruppieren sei, nur, dass die [X.] nicht auf eine formale Ausbildung abstellen wollte.

c) Entgegen der Annahme der Klägerin spricht auch die Eingruppierung der den [X.] vorgesetzten [X.] systematisch für ein tätigkeitsbezogenes Verständnis des [X.]s „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“. [X.] erfüllen das erste [X.] der [X.] 8 Abschnitt B [X.] bzw. [X.]. Dies soll ihre Leitungsaufgabe abbilden. Das ist nur dann systemkonform, wenn die in einer psychiatrischen Einrichtung tätigen Gesundheitspfleger grundsätzlich nach der [X.] 7 [X.] bzw. [X.] vergütet werden, und nur bei einer besonderen Belastung durch eine Tätigkeit, die der einer [X.] in der Psychiatrie vergleichbar ist, ebenfalls eine Vergütung aus der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] erhalten ([X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 29). Der von der Klägerin vorgenommene Rückgriff auf die Obersätze der [X.] 9 [X.] bzw. [X.], mit dem sie darzulegen versucht, dass die Stationsleitung originär in diese [X.] eingruppiert sei, so dass der von den [X.] aF vorausgesetzte Entgeltabstand zwischen den [X.] in der Psychiatrie und der Stationsleitung gewahrt sei, verbietet sich. Es ist nicht dargelegt, warum die Tätigkeit der Stationsleitung vom einschlägigen [X.] in der [X.] 8 Abschnitt B [X.] [X.] bzw. [X.] nicht oder nicht vollständig erfasst ist ([X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 25).

d) Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, eine Klarstellung der Rechtslage durch den Schlichtungsausschuss hätte allenfalls einer Anmerkung bedurft. Unter 1 c des Beschlusses des [X.] der [X.] vom 21. Oktober 2013 sei jedoch ausdrücklich von einer „geänderten Fassung“ die Rede. Auch die [X.] unter 1 b des [X.] sei nur erforderlich, wenn eine Änderung der Rechtslage habe herbeigeführt werden sollen.

Der Wortlaut des [X.]s ist geändert worden. Daraus erklärt sich, dass unter 1 c des Beschlusses vom 21. Oktober 2013 von einer „geänderten Fassung“ die Rede ist. Die [X.] macht auch bei einem Willen der [X.], die bereits geltende Rechtslage lediglich klarzustellen, Sinn. Die Regelung erfasst nur Beschäftigte, deren Arbeitgeber das [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ einrichtungsbezogen verstanden hatten und darum Gesundheitspfleger bis zum 31. Oktober 2013 zu Unrecht diesem [X.] zugeordnet hatten. Sie soll nur das Vertrauen der Beschäftigten schützen, die im [X.]punkt der Klarstellung der Rechtslage eine Vergütung aus der [X.] 8 [X.] erhielten. Ihnen soll die tatsächlich gewährte Vergütung erhalten bleiben ([X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 36). Ein solcher Besitzstandsschutz macht auch und gerade dann Sinn, wenn eine bisher missverständliche Rechtslage, die unzutreffende, für die Beschäftigten günstige Eingruppierungen zur Folge hatte, durch eine Änderung eines [X.]s klargestellt wird.

e) Unerheblich ist schließlich der - zutreffende - Hinweis der Klägerin, dass die Arbeitsrechtliche [X.] bzw. der Schlichtungsausschuss, der den Beschluss vom 21. Oktober 2013 gefasst hat, nicht personenidentisch mit der [X.] sei, die die zum 1. Juli 2007 in [X.]aft getretene Eingruppierungsregelung erarbeitet hat. Ein Normgeber kann seinen [X.] unabhängig von einer Personenidentität jederzeit klarstellen, wie es zum Beispiel der [X.] auch wahlperiodenübergreifend getan hat (vgl. [X.] 28. Juli 2011 - VII ZB 92/10 - Rn. 18).

3. Auf die seit dem 1. November 2013 geltende [X.] kann sich die Klägerin nicht berufen, weil sie bis zu diesem [X.]punkt nicht nach [X.] 8 [X.] aF vergütet wurde ([X.] 12. April 2016 - 6 [X.] - Rn. 36, 40).

4. Auf der Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen kann der [X.] nicht beurteilen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer [X.] in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind.

a) Das [X.] hat - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - keine Feststellungen zum konkreten Inhalt der der Klägerin übertragenen Tätigkeit getroffen. Dass es im Ergebnis offengelassen hat, welcher streitige Tatsachenvortrag hinsichtlich der Tätigkeit der Klägerin zutrifft, begründet entgegen der von der [X.] in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] vertretenen Ansicht keine den [X.] nach § 559 Abs. 2 ZPO bindende Tatsachenfeststellung. Die von § 559 Abs. 2 ZPO verlangte Feststellung, dass die Behauptungen der Klägerin oder der [X.] zur tatsächlichen Ausgestaltung der Tätigkeit der Klägerin wahr seien, hat es gerade nicht getroffen. Ohnehin könnten selbst Feststellungen des [X.]s, die auf seine Auffassung zurückzuführen sind, für die streitbefangene Eingruppierung sei ein einrichtungsbezogenes Verständnis maßgeblich, den [X.] nicht binden, weil sie auf einem von der Revision erfolgreich gerügten Rechtsfehler gründen (vgl. [X.] ZPO/[X.] Stand 15. Juni 2017 ZPO § 559 Rn. 10).

b) Entgegen der Auffassung der [X.] steht der Zurückverweisung nicht entgegen, dass die Klägerin die zur Feststellung ihrer Tätigkeit erforderlichen Tatsachen bereits in den Vorinstanzen hätte vortragen können. Eine Zurückverweisung nach § 563 Abs. 1 ZPO ist auch dann erforderlich, wenn das Berufungsgericht wie hier aufgrund des von ihm vertretenen [X.] rechtlich gebotene Hinweise nach § 139 ZPO unterlassen hat. Die Zurückverweisung eröffnet dem Gericht dann die Möglichkeit, den Parteien die erforderliche Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag zu geben (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 23; [X.] 17. März 1995 - V ZR 100/93 - zu IV 1 der Gründe, [X.]Z 129, 112).

c) Für das weitere Verfahren weist der [X.] auf Folgendes hin:

aa) Zunächst wird das [X.] festzustellen haben, ob die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie erbringe dieselbe Tätigkeit wie alle bei der [X.] tätigen [X.]ankenschwestern, sei es mit oder ohne Fachweiterbildung, oder ob ihr, wie die Beklagte vorgebracht hat, keine zusätzlichen Aufgaben neben denen einer [X.]ankenpflegefachkraft übertragen worden sind, die ihrer Tätigkeit das Gepräge einer [X.] in der Psychiatrie gäben. Es wird dabei beachten müssen, dass dem von der Beklagen in diesem Zusammenhang angesprochenen Gesichtspunkt der Personalbedarfsbemessung keine Bedeutung zukommt. Maßgeblich ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 12 Abs. 2 [X.] [X.] bzw. [X.] allein, welche tatsächlichen Tätigkeiten der Klägerin und den anderen Arbeitnehmern übertragen sind, die die [X.]e einer [X.] erfüllen und der Tätigkeit das Gepräge geben. Sollte das [X.] feststellen, dass der Klägerin von der dafür verantwortlichen Person dieselben Aufgaben übertragen worden sind wie Fachpflegekräften in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit, die deshalb in die [X.] 8 [X.] aF bzw. [X.] eingruppiert waren bzw. sind, wird es auch die Klägerin in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] einzugruppieren haben. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Beklagte darlegt, dass die von ihr nach der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] vergüteten Fachpflegekräfte tatsächlich das [X.] „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ nicht erfüllen (vgl. KGH.[X.] 10. Februar 2016 - [X.]/[X.]-14 - zu II 2 b der Gründe) und sie etwaige Überzahlungen dieser Arbeitnehmer einstellt. [X.] sie dagegen weiter - dann bewusst - zu hohe Entgeltzahlungen an bestimmte Arbeitnehmer, bestünde auch für die Klägerin unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung im Arbeitsrecht Anspruch auf ein Entgelt aus der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] (vgl. [X.] 27. August 2008 - 4 [X.] - Rn. 40, [X.]E 127, 305).

bb) Sollte die Beklagte bei der Aufgabenzuweisung zwischen Arbeitnehmern, die „einfache“ Tätigkeiten als [X.]ankenpfleger verrichten, und solchen, die Aufgaben einer [X.] für Psychiatrie erfüllen, differenzieren, wird das [X.] feststellen müssen, ob der Klägerin Tätigkeiten übertragen worden sind, die den Aufgaben einer [X.] in der Psychiatrie mit entsprechender Tätigkeit vergleichbar sind. Es wird der Klägerin Gelegenheit geben müssen, vorzutragen, welche Aufgaben ihr konkret übertragen worden sind und welche fachspezifischen Tätigkeiten sie vergleichbar einer [X.] verrichtet (vgl. [X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn. 25). Inwieweit sich diese Tätigkeit von der einer Gesundheits- und [X.]ankenpflegerin im Sinne des [X.]s der [X.] 7 Abschnitt A [X.] bzw. [X.] unterscheidet und den Tätigkeiten entspricht, die die von der [X.] eingesetzten und nach der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] vergüteten Fachpflegekräfte in der Psychiatrie verrichten, muss erkennbar sein. Der bloße Verweis auf das bei der [X.] geltende System der [X.] genügt zur erforderlichen Darlegung der Gleichwertigkeit der prägenden Tätigkeit der Klägerin mit der einer [X.] für sich allein nicht, weil sich die [X.] auf die [X.]ankenpflege im engeren Sinn beschränken kann. Auch der bloße Bezug auf eine - zudem möglicherweise veraltete - Stellenbeschreibung oder Anforderungsprofile ersetzt ebenso wie deren bloße Wiederholung den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht (vgl. [X.] 24. August 2016 - 4 [X.] - Rn. 30). Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn sich die Stellenbeschreibung erkennbar auf das tarifliche [X.] bezieht, im Rahmen der Stellenbeschreibung also erkennbar auf die tariflichen Merkmale abgestellt wird ([X.] 16. November 2011 - 4 [X.]/09 - Rn. 22). Ob das der Fall ist, wird das [X.] zu würdigen haben.

Auf der Grundlage der festgestellten Tätigkeit der Klägerin wird das [X.] sodann zu prüfen haben, ob die Erfüllung der Aufgaben einer [X.] die Tätigkeiten der Klägerin iSd. § 12 Abs. 2 [X.] bzw. [X.] prägt. Das ist jedenfalls dann der Fall, wenn die Gesamttätigkeit der Klägerin die Merkmale des von ihr reklamierten [X.]s erfüllt. Eine Aufspaltung der Gesamttätigkeit in einzelne Arbeitsvorgänge erfolgt nicht. Anders als nach dem bis Ende Juni 2007 geltenden Eingruppierungsrecht ist die überwiegend auszuübende Tätigkeit nicht mehr ausschlaggebend. Darum kommt es dafür, ob Tätigkeiten das für die Eingruppierung erforderliche Gepräge aufweisen, auch nicht mehr auf das zeitliche Ausmaß der Tätigkeit (so noch [X.] 5. April 1995 - 4 [X.] - zu II 4 a der Gründe), sondern gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 [X.] bzw. [X.] allein darauf an, dass die Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des [X.] ist. Tätigkeiten, die nur einen geringen Anteil der Gesamttätigkeit ausmachen und ihr deshalb nicht das Gepräge geben können, sind allerdings außer [X.] zu lassen ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn26).

cc) Sollte das [X.] feststellen, dass die Tätigkeit der Klägerin vom [X.] der „Gesundheitspflegerin in der Psychiatrie“ nicht voll erfasst wird, wird es das [X.] der Klägerin anhand der Obersätze der [X.] 8 [X.] bzw. [X.] prüfen müssen, soweit der Tatsachenvortrag der Klägerin dazu Anlass gibt ([X.] 27. April 2017 - 6 [X.] - Rn27).

dd) Sollte das [X.] die Voraussetzungen einer Eingruppierung der Klägerin in die [X.] 8 [X.] bzw. [X.] bejahen, wird es weiter zu prüfen haben, ob und wann das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin, die inzwischen das 66. Lebensjahr vollendet hat, beendet worden ist, und auf eine dementsprechende zeitliche Begrenzung des [X.] hinzuwirken haben. Außerdem wird es prüfen müssen, ob die mit der Leistungsklage verfolgten Ansprüche unter Beachtung der Fälligkeitsregelung in § 21a [X.] für die [X.] vor Juli 2012 (teilweise) verfallen sind. Dabei wird es zu prüfen haben, ob die auf bloße Weiterbildungen, nicht aber auf die Tätigkeit der Klägerin gestützten Geltendmachungen vom 18. Dezember 2008 und 7. Juli 2012 auch das nunmehr verfolgte [X.] erfassen (vgl. dazu [X.] 18. Februar 2016 - 6 [X.] - Rn. 21 ff.) oder ob die Ausschlussfrist erst durch die am 21. Juni 2013 erfolgte Zustellung der Klageschrift bzw. des Schriftsatzes vom 10. Juni 2014 am 23. Juni 2014 gewahrt worden ist.

        

    Fischermeier    

        

    Spelge    

        

    Gallner    

        

        

        

    Lauth    

        

    C. Klar    

                 

Meta

6 AZR 785/15

29.06.2017

Bundesarbeitsgericht 6. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Frankfurt, 6. August 2014, Az: 15 Ca 4288/13, Urteil

Anl 1 Entgeltgr 8 DWArbVtrRL, § 12 Abs 1 S 1 DWArbVtrRL, § 12 Abs 2 S 1 DWArbVtrRL, § 12 Abs 2 S 2 DWArbVtrRL

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2017, Az. 6 AZR 785/15 (REWIS RS 2017, 8842)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 8842

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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