Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 511/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 1232

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das [X.] mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.

[X.]     

      

Feilcke     

      

Tiemann

      

Wenske     

      

Fritsche     

      

Meta

6 StR 511/23

05.03.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2023, Az: 70 KLs 13/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 511/23 (REWIS RS 2024, 1232)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 1232

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