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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Juli 2023 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass die in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Verhältnis 1:1 angerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das [X.] mit den Begriffen „überweisen“ beziehungsweise „eine Überweisung veranlassen“ keine unterschiedlichen Begehungsweisen bezeichnet. Auch im Übrigen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Computerbetruges nach § 263a Abs. 1 StGB in allen zwölf Fällen hinreichend festgestellt.
[X.] |
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Feilcke |
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Tiemann |
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Wenske |
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Fritsche |
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Meta
05.03.2024
Bundesgerichtshof 6. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Hannover, 5. Juli 2023, Az: 70 KLs 13/20
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 05.03.2024, Az. 6 StR 511/23 (REWIS RS 2024, 1232)
Papierfundstellen: REWIS RS 2024, 1232
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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