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Verfahrensunterbrechung bei Insolvenz: Aufnahme eines Passivprozesses über die Feststellung des Fortbestandes eines Mietvertrages des Schuldners durch den Insolvenzverwalter
Die Anträge der [X.] der Klägerin zu 1 und zu 2, den Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten zur Aufnahme des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerden und zur Verhandlung der Hauptsache zu laden, werden zurückgewiesen.
Der Rechtsstreit ist als Passivprozess einzuordnen, für dessen Aufnahme eine entsprechende Anwendung von § 239 Abs. 2 bis 4 ZPO nicht vorgesehen ist (vgl. § 85 Abs. 1 [X.]).
Für die Einordnung eines Rechtsstreits als Aktiv- oder Passivprozess kommt es allerdings nicht auf die konkrete Parteirolle an. Maßgebend ist vielmehr der materielle Inhalt des Begehrens ([X.] Urteil vom 27. März 1995 - II ZR 140/93 - NJW 1995, 1750; Kübler/Prütting/Bork/[X.] [X.] Stand November 2011 § 85 Rn. 53 mwN). Bei den hier relevanten Feststellungsanträgen zu 1 a, 2 und 3 ist deshalb auf das Rechtsschutzziel abzustellen (Jaeger/[X.] § 85 Rn. 116; [X.] in [X.] 6. Aufl. § 85 Rn. 51). Werden einzelne Aspekte von Rechtsverhältnissen oder der Bestand eines Rechtsverhältnisses zur Feststellung gestellt, entscheiden die Rechtsfolgen, die sich im Insolvenzverfahren daraus ergeben können, über die Einordnung des Rechtsstreits.
Hier geht es der Klägerin und ihren Streithelferinnen zu 1 und 2 um den Fortbestand des [X.] bis zum vertraglich vereinbarten Ende im Jahr 2037 (Klaganträge Ziff. 1 und 2). Die Frage, ob der [X.] Beklagten wirksam gemäß § 544 BGB gekündigt werden konnte (Klagantrag Ziff. 3), ist bloße Vorfrage hierzu und kann nicht Gegenstand einer selbständigen Feststellungsklage sein (vgl. Senatsurteil vom 29. September 1999 - [X.] 313/98 - NJW 2000, 354, 356 mwN). Der Klagantrag Ziff. 3 ist deshalb unter Berücksichtigung seines Sinns dahin umzudeuten, dass - entsprechend den Klaganträgen Ziff. 1 und 2 - Feststellung des [X.] des [X.] beantragt wird.
Dose Vézina Schilling
[X.]
Meta
04.04.2012
Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Frankfurt, 27. April 2007, Az: 24 U 117/06
§ 239 Abs 2 ZPO, § 239 Abs 3 ZPO, § 239 Abs 4 ZPO, § 55 Abs 1 Nr 2 Alt 2 InsO, § 85 Abs 1 InsO, § 108 Abs 1 InsO, § 535 BGB, § 544 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.04.2012, Az. XII ZR 52/11 (REWIS RS 2012, 7454)
Papierfundstellen: REWIS RS 2012, 7454
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