Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZR 202/97

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 3202

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[X.] DES VOLKESURTEILXII ZR 202/97Verkündet am:9. Februar 2000Küpferle,[X.] Geschäftsstellein dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vorsitzenden Richter Dr. [X.] und [X.], [X.], [X.] und Prof. Dr. Wagenitzfür Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 17. [X.] [X.]s [X.] vom 25. Juni 1997 imKostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Klage hinsichtlichdes Hauptantrags in Höhe von 36.542,08 DM nebst Zinsen abge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zurneuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an das [X.] zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Der Kläger nimmt den Beklagten u.a. wegen Forderungen aus einemGeschäftsraummietverhältnis in Anspruch.Der Beklagte, ein Rechtsanwalt, hatte zusammen mit einem Kollegenvon der inzwischen verstorbenen Mutter des [X.] mit Mietvertrag vom21. November/22. Dezember 1983 Geschäftsräume für eine Anwaltskanzleigemietet. Das Mietverhältnis war bis 30. Juni 1993 abgeschlossen mit [X.] Verlängerungsmöglichkeit. 1984 schied der Kollege aus der Kanzlei- 3 -aus. Nach dem Tod der Mutter 1986 setzte der Kläger als deren [X.] das Mietverhältnis fort. Wegen ab September 1986 offener [X.], einer noch ausstehenden Mietkaution und eines Mieterhö-hungsverlangens des [X.] waren die Parteien Mitte November 1988 zu [X.] gelangt. Mit der Behauptung, daß der Beklagte mit den verein-barten Zahlungen wiederum in Verzug geraten sei, kündigte der Kläger [X.] fristlos mit Schreiben vom 18. Dezember 1988 und wiederholte [X.] unter dem 18. Januar und 7. März 1989, nachdem der [X.] einen Rechtsanwalt in Bürogemeinschaft aufgenommen hatte.In dem im April 1989 eingeleiteten vorliegenden Rechtsstreit machte [X.] zunächst unter anderem Räumung und Herausgabe der Mieträume so-wie Mietrückstände und [X.] geltend, ferner begehrte er klage-erweiternd die Feststellung, daß das Mietverhältnis aufgrund seiner fristlosenKündigung zum 1. Januar 1989 beendet worden sei und daß der Beklagte zurRückgabe der Mieträume in renoviertem Zustand verpflichtet sei. [X.] er hilfsweise weitere Forderungen aus verschiedenen Rechtsgründengeltend.Nachdem das [X.] den [X.] abgetrennt und andas Amtsgericht verwiesen hatte, verurteilte es den Beklagten, der im [X.] das Mietobjekt geräumt hatte, unter anderem teilweise zur Zahlung [X.] und Nutzungsentschädigung und stellte fest, daß das Miet-verhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung des [X.] am 1. August 1989nicht mehr bestanden habe. Im übrigen wies es die Klage ab.In der Berufung machte der Kläger mit Schriftsatz vom 24. [X.], bei Gericht eingegangen am 25. September 1990 - neben der teilweisenAufrechterhaltung seiner Ansprüche aus erster Instanz - zunächst hilfsweise- 4 -anstelle der in erster Instanz verlangten Feststellung der [X.] Beklagten die Kosten für die Instandsetzung der Mietsache sowie einenMietausfallschaden geltend. Mit Schriftsatz vom 29. April 1991 machte er [X.] von Instandsetzungskosten in Höhe von 36.542,08 DM klagerweiterndzum Gegenstand seines [X.]. Der Beklagte, der ebenfalls [X.] hatte, berief sich demgegenüber auf Verjährung.Das [X.] wies die Berufung des Beklagten im [X.] zurück. Auf die Berufung des [X.] änderte es das landgerichtlicheUrteil teilweise ab und gab der Klage in weiterem Umfang statt. Hinsichtlich [X.] in Höhe von 36.542,08 DM wegen der Renovie-rungskosten wies es die Klage dagegen wegen Verjährung ab.Der [X.] hat die Revision hinsichtlich dieser Renovierungskosten an-genommen und die Annahme im übrigen mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] hat Erfolg, weil sein Schadensersatzanspruchwegen unterlassener Renovierung entgegen der Auffassung des Oberlandes-gerichts nicht verjährt ist.1. Das [X.] ist - insoweit zutreffend - davon ausgegangen,daß dem Kläger gemäß § 326 [X.] ein Schadensersatzanspruch wegen Nicht-erfüllung der dem Beklagten laut § 16 Ziffer 4 des [X.], die Mietsache bei Auszug zu renovieren, zusteht (vgl. dazu[X.]Z 104, 6, 10). Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellun-gen hatte der Beklagte das Mietobjekt im März 1990 geräumt, was sich [X.] dem vor dem Amtsgericht am 31. Januar 1990 abgeschlossenen Vergleichüber die [X.] des Beklagten deckt. Das [X.]hat angenommen, daß sich der ursprünglich bestehende [X.] [X.] auf Vornahme der Renovierung spätestens Ende Mai 1990 in ei-nen Schadensersatzanspruch nach § 326 Abs. 1 Satz 2 [X.] umgewandelthabe. Es hat zutreffend ausgeführt, daß die kurze Verjährungsfrist des § 558[X.], die auch Ansprüche aus § 326 [X.] erfaßt, für den Schadensersatzan-spruch erst beginnt, nachdem dieser durch Umwandlung des Erfüllungs- in ei-nen Schadensersatzanspruch entstanden ist (vgl. [X.], 179, 182, 184).Dabei wird die für den [X.] bereits verstrichene Verjährungsfristauf die Verjährungsfrist für den Schadensersatzanspruch nicht angerechnet([X.] aaO). Richtig ist auch, daß der vom Kläger zunächst gestellte [X.] auf Feststellung der Renovierungspflicht des Beklagten nicht geeignetwar, die Verjährung des Schadensersatzanspruches zu unterbrechen, weil essich insoweit um verschiedene Streitgegenstände handelte.2. Rechtlichen Bedenken begegnet jedoch die Annahme des Oberlan-desgerichts, der Schadensersatzanspruch sei erstmals mit Schriftsatz vom29. April 1991, somit in [X.], geltend gemacht worden. Dabei hat esnicht berücksichtigt, daß der Kläger bereits mit Schriftsatz vom 24. [X.] hilfsweise die Kosten für die im einzelnen anfallenden Renovierungsar-beiten geltend gemacht hat. Diesen Hilfsantrag hat er sodann mit [X.] 29. April 1991 zum Hauptantrag erhoben. Die Verjährung wird auch danngemäß §§ 209 Abs. 1, 211 Abs. 1 [X.] unterbrochen, wenn der Anspruch nurhilfsweise geltend gemacht wird (st.Rspr. vgl. [X.], Urteile vom 10. Oktober- 6 -1977 - [X.]/76 - NJW 1978, 261, 262; vom 7. Mai 1997 - [X.] - [X.] 1997, 1383; [X.], [X.], 3. Aufl., § 209 Rdn. 3).Da der Schriftsatz vom 24. September 1990 bei Gericht am 25. [X.] einging und dem Beklagten am 1. Oktober 1990 - und damit zum [X.] Verjährungsunterbrechung "demnächst" im Sinne des § 270 Abs. 3 ZPO -zugestellt wurde, trat die Wirkung der Rechtshängigkeit der Klage bezüglichder Renovierungskosten bereits mit dem 25. September 1990 ein, mithin nochinnerhalb von 6 Monaten nach dem vom [X.] angenommenenVerjährungsbeginn.3. Das angefochtene Urteil kann daher insoweit nicht bestehenbleiben.Da das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - den Zeit-punkt des [X.] nicht näher bestimmt und zur Berechtigung dereinzelnen [X.] keine Feststellungen getroffen hat, mußte [X.] zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.]zurückverwiesen werden.[X.] Hahne [X.] [X.] Wagenitz

Meta

XII ZR 202/97

09.02.2000

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2000, Az. XII ZR 202/97 (REWIS RS 2000, 3202)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 3202

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