Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. II ZR 72/12

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 12109

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:250417B[X.].12.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR
72/12

vom

25.
April 2017

in dem Rechtsstreit

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 25.
April 2017 durch den
Richter Prof. Dr. Drescher als Vorsitzenden, [X.], Born und
Dr.
[X.] sowie die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Es wird darauf hingewiesen, dass das Verfahren weiterhin unterbrochen ist.

Gründe:
Der Senat weist darauf hin, dass eine Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits derzeit nicht zulässig ist. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Klägerin ist der Rechtsstreit gemäß §
240 ZPO unterbrochen worden. Die Unterbrechung dauert an.
1.
Eine Entscheidung nach §
303 ZPO war nicht erforderlich (vgl. hierzu [X.] ZPO/[X.], 24. Ed.
1.3.2017, ZPO §
239 Rn.
22; [X.] ZPO/Musielak, 5.
Aufl., §
303 Rn.
3 mwN). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Beklagte das Verfahren förmlich aufgenommen hätte und zudem an der Auffassung, sie habe das Verfahren wirksam aufgenommen, festhalten würde, obwohl sie darauf hingewiesen worden wäre, dass dies nicht der Fall ist (vgl. [X.], Beschluss vom 10.
Mai 2016
XI
ZR
46/14, ZIP
2016, 1655 Rn.
8; zur Hinweispflicht [X.], Beschluss vom 24.
Juli 2003
VII
ZR
209/01, BauR
2003, 1
2
-
3
-

1758). Die Beklagte hat lediglich angeregt, über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.
2.
Eine Kostenentscheidung ist nicht zulässig. Das Verfahren ist trotz Erledigung der Hauptsache im Umfang der mit der Widerklage geltend gemachten Hauptforderung weiter gemäß §
240 ZPO unterbrochen.
Die mit der Widerklage geltend gemachte Forderung der [X.] konnte nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden. Insoweit blieb es bei der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in der Revisionsinstanz bewirkten Unterbrechung (§
240 ZPO, §
87 [X.]; [X.], Urteil vom 3.
Juli 2014
IX
ZR
261/12, ZIP
2014, 1503 Rn.
9
f.; Urteil vom 1.
Juli 2014

II
ZR
72/12, juris Rn.
9; Urteil vom 7.
Dezember 2006
IX
ZR
161/04, ZIP
2007, 194 Rn.
18).
Die Eintragung der mit der Widerklage geltend gemachten Hauptforderung in die Insolvenztabelle führte zur Erledigung des unter-
brochenen Rechtsstreits in diesem Umfang ([X.], Beschluss vom 2.
Februar 2005
XII
ZR
233/02, ZinsO
2005, 372, 373; Urteil vom 30.
Januar 1961

II
ZR
98/59, NJW
1961, 1066, 1067; [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013

X
B
134/12, [X.]E
240, 534 Rn.
20). Durch die Feststellung zur Insolvenztabelle endete jedoch nicht die Unterbrechung des Verfahrens. Eine Kostenentscheidung darf nicht getroffen werden ([X.], Beschluss vom 23.
September 2015
V
B
159/14, juris; Beschluss vom 14.
Mai 2013

X
B
134/12, [X.]E
240, 534 Rn.
20
f., 39; [X.], ZPO, 8.
Aufl., §
240 Rn.
11; [X.]/[X.], ZPO, 31.
Aufl., §
240 Rn.
13a; [X.] in: [X.], [X.], 71.
Lieferung 4.2017, §
87 Inso Rn.
4a; HamK-[X.]/
[X.], 6.
Aufl., §
87 Rn.
6).
3
4
5
-
4
-

3.
Die Anordnung des schriftlichen Verfahrens durch den Senat ist als Gerichtshandlung während der Dauer der Unterbrechung wirkungslos (vgl.
[X.], Urteil vom 19.
Dezember 1989

VI
ZR
32/89, NJW-RR
1990, 342 mwN; [X.], Beschluss vom 14.
Mai 2013

X
B
134/12, [X.]E
240, 534 Rn.
17; ferner Beschluss vom 21.
März 2013

VII
ZB
13/12, NJW
2013, 2438 Rn.
14 mwN zur Zustellung).

Drescher

[X.]

Born

[X.]

Grüneberg
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 04.01.2011 -
19 O 19/10 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 06.02.2012 -
I-8 U 28/11 -

6

Meta

II ZR 72/12

25.04.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.04.2017, Az. II ZR 72/12 (REWIS RS 2017, 12109)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 12109

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II ZR 73/11

II ZR 251/10

18 U 13/03

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