Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 254/00

II. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 4973

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[X.] DES VOLKESURTEILII [X.]/00Verkündet am:13. Januar 2003BoppelJustizamtsinspektorals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]:ja[X.]Z:[X.]: ja[X.] § 2 Abs. 1; BGB §§ 133 B, 157 Ba)Das Mitglied des Vorstandes einesVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit ist für die Zusage einer von § 2Abs. 1 [X.] abweichenden, ihm günstigeren Berechnung der unverfall-baren Versorgungsanwartschaft (Verzicht auf ratierliche Kürzung) darle-gungs- und beweispflichtig.b)Eine solche vom "Mindestschutz" des [X.] zugunsten des [X.] abweichende Vereinbarung unterliegt grundsätzlich keinen [X.] formalen Anforderungen und muß daher nicht "ausdrücklich" [X.] 2 -c)Zur Berücksichtigung des Inhalts der Vertragsverhandlungen bei der Ausle-gung einer individuell ausgehandelten, an das Beamtenversorgungsrechtangelehnten Versorgungsregelung im Dienstvertrag des Vorstandes einesVersicherungsvereins auf Gegenseitigkeit.[X.], Urteil vom 13. Januar 2003 - II [X.]/00 -OLG [X.] LG [X.]- 3 -Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 13. Januar 2003 durch den Vorsitzenden RichterDr. h.c. Röhricht und [X.], Prof. Dr. [X.],[X.] und [X.] Recht erkannt:Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 5. Zivilsenatsdes [X.]s [X.] vom 17. Juli 2000 im Kosten-punkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht [X.] abgewiesen hat. Auch insoweit wird die Berufung der [X.] gegen das Urteil der 27. Zivilkammer des [X.]s[X.] vom 31. März 1999 zurückgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] auferlegt.Von Rechts [X.]:Der im Jahr 1939 geborene Kläger war zunächst als Beamter bei der [X.] (heute: [X.]) und sodann - unter Beurlaubung ohne Bezüge - seit 1974bei der [X.] tätig, zuletzt als Vorstandsmitglied. Ab 1. Mai 1990 wechselteer zur [X.]. VVaG (nachfolgend: [X.]), bei der er Vorstandsmitglied und ab 1991Vorstandsvorsitzender war. Der am 28. November 1989 mit der [X.] geschlosse-- 4 -ne Anstellungsvertrag enthält hinsichtlich der Altersversorgung des [X.] in§ 10 folgende Regelung:"Die [X.] PO. [X.].[X.] gewährt Herrn Ke. ein Ruhegehalt und eine Hinter-bliebenenversorgung nach Maßgabe des Beamtenversorgungsgesetzes.Die [X.] PO. [X.].[X.] bezahlt den Unterschied zwischen dem von ihm beider [X.] erdienten Ruhegehalt sowie der von der [X.]. [X.].[X.] erwor-benen Rente und dem Ruhegehalt eines Bundesbeamten der [X.] [X.] (ab 1.9.1991: [X.]), als laufende, monatlich zu entrich-tende Rente, wobei als ruhegehaltsfähige Dienstzeit die von der [X.]festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist....Im übrigen gelten für die Rente die gesetzlichen Bestimmungen, insbe-sondere das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversor-gung und das [X.] einem Nachtrag vom 10. September 1993 zu dem [X.] es, daß die Besoldungsgruppe [X.] bzw. [X.] durch [X.] ersetzt und die mitder Versorgungszusage erworbene Versorgungsanwartschaft unverfallbar ist.Das Dienstverhältnis des [X.] bei der [X.] endete zum 30. April 1995, weil [X.] nicht mehr zum Vorstand bestellt wurde. Seitdem ist er wieder bei der [X.] entsprechend seinem ursprünglichen Beamtenstatus beschäftigt. [X.] ist seit dem 1. Juli 1998 aufgrund einer Fusion Rechtsnachfolgerin der[X.].Auf Anfrage des [X.] erteilte die [X.] ihm im April 1996 eine Auskunftüber das von ihr geschuldete Ruhegehalt, das sie aufgrund einer Quotierungnach § 2 Abs. 1 [X.] nach dem Verhältnis seiner tatsächlich bei der [X.] ver-- 5 -brachten Beschäftigungszeit von 60 Monaten zu der fiktiv bis zur [X.] 65. Lebensjahres möglichen Betriebszugehörigkeit (172 Monate) mit10.773,40 DM jährlich berechnete. Der Kläger, der eine solche ratierliche Kür-zung auf der Grundlage der vertraglichen Regelung unter Berücksichtigung [X.] für unzulässig hält, begehrt mit der Klage die Feststel-lung, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab Eintritt in den Ruhestand ein Ru-hegehalt entsprechend der Versorgung eines Bundesbeamten der Besoldungs-gruppe [X.], abzüglich des bei der [X.]/[X.] erdienten Ruhegehalts undder bei der [X.]. VVaG ([X.]) erworbenen Betriebsrente, (ungekürzt) zugewähren.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hatsie abgewiesen; zugleich hat es auch die von der [X.] in der Berufungsin-stanz erhobene Widerklage auf Feststellung, daß dem Kläger aus seinerDienstzeit bei der [X.] vom 1. Mai 1990 bis 30. April 1995 kein Anspruch auf be-triebliche Altersversorgung gegen die Beklagte zusteht, abgewiesen. Mit [X.] wendet sich der Kläger gegen die Abweisung seiner Feststellungskla-ge.Entscheidungsgründe:Die Revision des [X.] ist begründet und führt hinsichtlich der [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.I. Das [X.] ist der Ansicht, daß dem Kläger zwar [X.] Anstellungsvertrages vom 28. November 1989 in Verbindung mit [X.] vom 10. September 1993 abweichend von den [X.] [X.] trotz einer nur fünfjährigen Beschäftigungsdauer bei der [X.] eineunverfallbar gewordene Anwartschaft auf betriebliches [X.] zustehe. [X.] unterliege das in § 10 des Dienstvertrages (nachfolgend: [X.]) individuellvereinbarte [X.] der ratierlichen Kürzung gemäß § 2 Abs. 1 [X.]. [X.] zugunsten des [X.] abweichende Regelung hätten die [X.] in § 10 [X.] nicht ausdrücklich vereinbart, zumindest habe der insoweitdarlegungs- und beweispflichtige Kläger eine derartige, ihn begünstigende [X.] nicht bewiesen. Auch wenn es nach dem Ergebnis der Beweisauf-nahme dem Kläger bei den Vertragsverhandlungen mit der [X.] darauf ange-kommen sei, bei seinem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis - gleich zu [X.] Zeitpunkt - eine ungekürzte Altersversorgung nach der Besoldungsstufe[X.] zu erhalten, und der vom Aufsichtsrat der [X.] mit der Verhandlungsführungbeauftragte damalige Vorstandsvorsitzende [X.] damit einverstanden gewe-sen sei, sei dies für die [X.] gemäß §§ 35 [X.], 112 [X.] nicht bindend gewe-sen. In dem von dem zuständigen Aufsichtsrat der [X.] unterzeichneten Anstel-lungsvertrag fehle eine ausdrückliche Regelung über eine entsprechende "Voll-versorgungsregelung" zugunsten des [X.]. Die Inbezugnahme des Beam-tenversorgungsgesetzes reiche hierfür nicht aus, weil davon nur die Höhe [X.] betroffen und damit die grundsätzliche Quotierung nach § 2 Abs. 1[X.] nicht ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung hält in [X.] revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht stand.[X.] 1. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-gegangen, daß dem Kläger - insoweit in Abweichung von der gesetzlichen Re-gelung in §§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1 [X.] - auf der Grundlage der vertraglichenVereinbarungen im Anstellungsvertrag vom 28. November 1989 in [X.] dem Nachtrag vom 10. September 1993 eine unverfallbar gewordene [X.] auf das betriebliche [X.] gegen die [X.] zusteht. Auch trifft [X.] -rechtlich zu, daß dann, wenn ein Arbeitnehmer oder ein - wie der Kläger - inden Schutzbereich des [X.] einbezogener "arbeitnehmerähnlicher" Dienst-verpflichteter (vgl. dazu [X.].Urt. v. 15. Juli 2002 - [X.], [X.], 1701,1702 m.w.[X.]) vor Eintritt des [X.] mit einer unverfallbaren [X.] aus dem Dienstverhältnis ausscheidet, sein [X.]grundsätzlich nach § 2 Abs. 1 [X.] ratierlich zu kürzen ist und daß der [X.] für eine hiervon abweichende, ihm günstigere Zusage [X.] beweispflichtig ist (st. Rspr. vgl. nur [X.], [X.] Nr. 9 zu § 2 [X.]).2. Im übrigen begegnet jedoch die Auslegung der Altersversorgungsre-gelung in § 10 [X.] durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil das Berufungs-gericht bereits die Voraussetzungen für die Annahme einer von der gesetzli-chen Grundregel des § 2 [X.] abweichenden, dem Arbeitnehmer günstige-ren Vereinbarung überspannt hat [nachfolgend a)], zudem bei der [X.] wesentliche Umstände übersehen hat [nachfolgend [X.] insbesondere zu Unrecht das - den Vortrag des [X.] bestätigende - Er-gebnis der Beweisaufnahme zum Inhalt der Vertragsverhandlungen und [X.] ableitbaren gemeinsamen Vorstellungen der Vertragspartner von [X.] für unerheblich erachtet hat [nachfolgend c)].a) Schon im Ansatz verfehlt ist die Annahme des Berufungsgerichts, einevon der gesetzlich bestimmten zeitanteiligen Kürzung des Ruhegehaltsan-spruchs gemäß § 2 Abs. 1 [X.] abweichende, für den Kläger günstigereRegelung im Sinne eines Verzichts auf ratierliche Kürzung müsse "ausdrück-lich" getroffen werden. Derartige zugunsten des Arbeitnehmers vom "Mindest-schutz" des [X.] abweichende Vereinbarungen unterliegen als privatauto-nome Gestaltungen grundsätzlich keinen erhöhten formalen Anforderungen.Aus der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des [X.] -richts ([X.], [X.] 1979, 1663; [X.], [X.] Nr. 9 zu § 2 [X.]; [X.], [X.] 1995,671) sowie des [X.] (Urt. v. 18. März 1982 - [X.]/80,[X.] 1983, 254 f.) folgt nichts anderes. Das gilt auch insoweit, als das Bundesar-beitsgericht in zwei der genannten Entscheidungen - jeweils bezogen auf denkonkreten Fall - ausgesprochen hat, eine etwaige (behauptete) von der [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] abweichende Zusage hätte "deutlicher" ([X.]Nr. 9 aaO) bzw. "deutlich" ([X.] aaO, 672) zum Ausdruck gebracht werden müs-sen; damit wird ersichtlich nur das Maß der richterlichen Überzeugungsbildungim konkreten Fall beschrieben, nicht jedoch generell eine ausdrückliche Formu-lierung der Abweichung vom [X.] verlangt. Das hat das [X.] seiner Entscheidung zum Nachteil des [X.] verkannt.b) Darüber hinaus hat das [X.] bei der Würdigung [X.] der [X.] in § 10 [X.] für die Auslegung wesentlicheUmstände, die für den Ausschluß einer ratierlichen Kürzung des [X.]an-spruchs sprechen, zu Unrecht außer Betracht gelassen. Dem Wortlaut des § 10[X.] kann entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts schon nicht entnommenwerden, daß die Inbezugnahme des Beamtenversorgungsgesetzes nur auf dierechnerische Höhe des Anspruchs beschränkt ist. Mit der generellen Verwei-sung auf die versorgungsrechtlichen Vorschriften des Beamtenrechts haben dieParteien unmißverständlich zum Ausdruck gebracht, daß sich die näheren [X.] im Grundsatz uneingeschränkt nach dem in Bezug genommenen [X.] regeln; damit ist zugleich klargestellt, daß individuelle, von dem vorgege-benen Rahmen abweichende Absprachen der besonderen vertraglichen [X.] bedürfen. Eine solche individuelle Vereinbarung haben die [X.] anschließend in § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] dahingehend getroffen, daß derzugesagte Pensionsanspruch sich aus dem [X.]/7-Ruhegehalt (später [X.]) ab-züglich des bei der [X.] erdienten ([X.] sowie der bei der [X.] -klagten bereits erworbenen Rente errechnet, wobei als ruhegehaltsfähigeDienstzeit die von der [X.] festgesetzte Dienstzeit zugrunde zu legen ist. [X.] die Anknüpfung daran, daß die von der [X.] verbindlich festgesetzteDienstzeit auch im Verhältnis der Vertragspartner zueinander die maßgeblicheruhegehaltsfähige Dienstzeit darstellen soll, läßt auf eine bewußte Abweichungvon der Quotierungsbestimmung des § 2 Abs. 1 [X.] schließen, weil [X.] eine derartige ratierliche Kürzung fremd ist. [X.] hat insoweit außer acht gelassen, daß eine von § 2 [X.]abweichende Regelung auch dann vorliegt, wenn durch eine Anrechnung [X.] oder - wie hier zusätzlich - "Nachdienstzeiten" das vom Gesetzvorgesehene Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit zur insgesamtmöglichen Betriebszugehörigkeit des ausgeschiedenen Mitarbeiters zum Vorteildes Arbeitnehmers beeinflußt wird. So liegt es hier schon nach dem [X.] § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.], weil die Ausgangsparameter der Differenz zwischenversprochenem B-5/7/8-Ruhegehalt und erdienter Pension/Rente ebenso fest-gelegt sind wie die von der Pensionsbehörde nach dem [X.] verbindlich festzusetzende ruhegehaltsfähige Dienstzeit. Danach ergabsich nach Multiplikation mit den [X.] zugunsten des [X.] in jedem Falle ein bestimmter Prozentsatzbis zu maximal 75 % der ruhegehaltsfähigen Beamtenbezüge, ohne daß [X.] weitergehende - dem Beamtenversorgungsrecht unbekannte - "ratierliche"Kürzungen wäre. Der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] spricht daher für [X.] der Vertragsparteien, dem Kläger den individuell vereinbarten Versor-gungsanspruch ohne ratierliche Kürzung zu gewähren. Vor diesem Hintergrundläßt sich - was das Berufungsgericht nicht bedacht hat - auch aus der [X.] in § 10 Abs. 5 [X.], wonach "im übrigen" die gesetzlichen [X.], d.h. das Beamtenversorgungsgesetz und das [X.] geltensollen, nicht ableiten, daß die zuvor vereinbarte Sonderregelung nach [X.] 10 -rechtlichen Maßstäben gleichwohl der ratierlichen Kürzung nach § 2 Abs. 1 Be-trAVG unterliegen [X.]) Schließlich hat sich das Berufungsgericht zu Unrecht durch §§ 35[X.], 112 [X.] gehindert gesehen, das Ergebnis der Beweisaufnahme, wo-nach der Kläger durch die einvernehmlich ausgehandelte und im Vertrag nie-dergelegte [X.] in jedem Fall eine ungekürzte Versorgung [X.] seines Ausscheidens bei der [X.] erhalten sollte, bei der Auslegung des§ 10 [X.] zu berücksichtigen. Zwar trifft es zu, daß für den Abschluß des [X.] mit dem Kläger auf Seiten der [X.] ausschließlich dessen Aufsichtsratzuständig war und daß demzufolge auch Willensakte des damaligen Vor-standsvorsitzenden [X.] als Verhandlungsführer den Aufsichtsrat in bezugauf den Abschluß des Vertrages nicht wirksam hätten binden können. Um eineunzulässige Zuständigkeitsverschiebung auf den Vorstandsvorsitzenden bei [X.] handelt es sich aber nicht, wenn dieser vom Aufsichtsrat [X.] mit den Vertragsverhandlungen einschließlich der Erstellung des [X.] betraut wird und der Aufsichtsrat anschließend in eigener [X.] das Verhandlungsergebnis billigt und auf dieser Grundlage [X.] mit dem künftigen Vorstandsmitglied abschließt. Soweit es um den fürdie Auslegung eines solchermaßen zustande gekommenen Vertrages bedeut-samen Inhalt der Vertragsverhandlungen geht, reicht die - durch den [X.] vermittelte - Kenntnis eines Aufsichtsratsmitglieds hiervon aus, umein rechtserhebliches Wissen der Gesellschaft zu begründen; denn das Wissenschon eines Mitglieds des in der Angelegenheit vertretungsberechtigten Organs(Aufsichtsrat) ist das Wissen der Gesellschaft ([X.]at, [X.]Z 47, 282, 287). [X.] es hier. Der ehemalige Vorstandsvorsitzende [X.] hat - wie die [X.] geltend macht - als Zeuge in beiden Vorinstanzen bekundet, daß erals vom Aufsichtsrat beauftragter Verhandlungsführer diesen - speziell dessen- 11 -Vorsitzenden - ständig über den Inhalt der Verhandlungen mit dem Kläger un-terrichtet habe; der Aufsichtsratsvorsitzende habe auch noch persönlich mitdem Kläger die Angelegenheit besprochen. Danach ist davon auszugehen, daßder Inhalt der Vertragsverhandlungen - insbesondere die vom Zeugen [X.]akzeptierten Vorstellungen des [X.] von einer "Vollversorgung" -, der sich indem schriftlichen Anstellungsvertrag vom 28. November 1989, namentlich [X.] des § 10, niedergeschlagen hat, dem Aufsichtsrat [X.] über seinen Vorsitzenden zur Kenntnis gebracht wurde. Demnach ist ent-gegen der Ansicht des Berufungsgerichts der Inhalt der zwischen dem [X.] dem Zeugen [X.] geführten Vertragsverhandlungen bei der [X.] § 10 [X.] zu berücksichtigen.I[X.] Da das Urteil des [X.]s der Aufhebung unterliegt undweiterer auslegungsrelevanter Vortrag über die bislang getroffenen Feststellun-gen hinaus nicht zu erwarten ist, kann der [X.]at in der Sache selbst entschei-den (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 a.F. ZPO).Nach den vorstehenden Ausführungen ist § 10 [X.] zwischen dem [X.] der [X.] sowohl von seinem Wortlaut als auch nach dem von den [X.] übereinstimmend zum Ausdruck gebrachten Vorstellungen dahinauszulegen, daß die [X.] dem Kläger die von ihm begehrte Vollversorgung, d.h.ein nicht nach § 2 Abs.1 [X.] ratierlich gekürztes Ruhegehalt, mit dem [X.] in den Ruhestand schuldet. Dabei ist es rechtlich unerheblich, ob man denzwischen dem Kläger und dem Zeugen [X.] ausgehandelten Vertragsentwurfals Angebot des [X.] an die [X.] (vertreten durch den Aufsichtsrat) ansieht,das diese dann durch ihren Aufsichtsrat akzeptiert hat, oder ob der ausgehan-delte, dem Wortlaut und Inhalt nach nicht veränderte Vertragsentwurf vom [X.] gebilligt und dann als Angebot an den Kläger übermittelt wurde, das- 12 -dieser angenommen hat: Im ersten Fall war das Angebot des [X.] so [X.], wie es zwischen diesem und dem Zeugen [X.] - in Kenntnis undmit Billigung des Aufsichtsratsvorsitzenden - ausgehandelt worden war, undwurde in dieser Form von der [X.] akzeptiert; im zweiten Fall richtete die [X.] dasAngebot entsprechend den Vertragsverhandlungen und dem unverändertenVertragswortlaut an den Kläger, so daß dieser nach §§ 133, 157 BGB davonausgehen durfte, daß der Vertrag entsprechend dem in den Vertragsverhand-lungen erzielten Einverständnis zustande kam. In beiden Fällen ist § 10 [X.] sozu verstehen, wie es das Berufungsgericht auf Seite 10 seines Urteils zusam-mengefaßt dargelegt hat, nämlich dahingehend, daß der Kläger unabhängigvon dem Ausscheidenszeitpunkt bei der [X.] Anspruch auf ungekürzte Altersver-sorgung nach Besoldungsstufe [X.] im Sinne der vereinbarten [X.]. Der Zeuge [X.] hat in seiner schriftlichen Aussage hervorgehoben undbei seiner Vernehmung in beiden Vorinstanzen bekräftigt, daß der Kläger hin-sichtlich seiner Gesamtversorgung einem pensionierten Bundesbeamten derStufe [X.] gleichgestellt und daß sein Versorgungsanspruch - anders als [X.] früheren Beschäftigung bei der [X.] - nicht in Abhängigkeit von [X.] seiner Tätigkeit bei der [X.] gestellt werden, mithin die ratierliche [X.] dem [X.] "hier nicht angewendet werden" [X.] erweist sich das der Feststellungsklage des [X.] [X.] Urteil des [X.]s als zutreffend, so daß die Berufung der [X.]auch insoweit zurückzuweisen ist.RöhrichtHesselberger[X.]KurzwellyKraemer

Meta

II ZR 254/00

13.01.2003

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.01.2003, Az. II ZR 254/00 (REWIS RS 2003, 4973)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 4973

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