Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 6 StR 523/23

6. Strafsenat | REWIS RS 2024, 151

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Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 5. Mai 2023 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des [X.] bemerkt der Senat:

Die in [X.] der Urteilsgründe verwirklichte Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 1 Nr. 5 StGB) steht mit der Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen (§ 184k Abs. 1 Nr. 3 StGB) sowie mit der Verbreitung pornographischer Inhalte (§ 184 Abs. 1 Nr. 6 StGB) in Tateinheit. Aufgrund ihrer unterschiedlichen Schutzrichtungen (vgl. LK-StGB/Berghäuser, 13. Aufl., § 184k Rn. 26, 52; [X.], 13. Aufl., § 201a Rn. 127, beide mwN) sind sämtliche vorgenannten Straftatbestände in den [X.] aufzunehmen, um den Schuldgehalt der Tat zu erfassen.

[X.]     

      

Wenske     

      

Fritsche

      

von [X.]     

      

Arnoldi     

      

Meta

6 StR 523/23

10.01.2024

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Saarbrücken, 5. Mai 2023, Az: 8 KLs 28/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.01.2024, Az. 6 StR 523/23 (REWIS RS 2024, 151)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2024, 151

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