Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. II ZB 27/16

II. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 4788

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:260917BIIZB27.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 27/16

vom

26.
September 2017

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] §
93 Abs.
2
a)
Bei der Beurkundung der Gesellschafterversammlungen zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von [X.] mit derselben Alleingesellschafterin beschlossen wurde, in [X.] Niederschrift handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungsgegenstände.
b)
Für die Zusammenfassung dieser Beurkundungsgegenstände in einem Beurkun-dungsverfahren fehlt auch bei identischer Zusammensetzung der Gesellschafter-versammlungen regelmäßig ein sachlicher Grund, so dass das [X.] hinsichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Ver-fahren gilt und abzurechnen ist.

[X.], Beschluss vom 26.
September 2017 -
II ZB 27/16 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der II.
Zivilsenat des [X.] hat am 26.
September 2017
durch den Vorsitzenden Richter Prof.
Dr.
Drescher und [X.], [X.],
Dr.
Bernau und die Richterin Grüneberg
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 29.
Juni 2016 wird auf Kosten der Beteiligten zu
2 zurück-gewiesen.
Der Gegenstandswert des [X.]

Gründe:
I.
Die Beteiligte zu 2, die B.

SE
& Co.
KGaA, ist die Alleinge-sellschafterin der Verlag R.

GmbH und der V.

GmbH, mit denen sie einen Gewinnabführungs-
und [X.] bzw. einen Beherr-schungs-
und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen hatte. Am 15.
August 2014 vereinbarte die Beteiligte zu
2 mit den beiden Gesellschaften die Aufhe-bung der [X.]. Am 18.
September 2014 hielt die Beteiligte zu
2, vertreten durch eine Bevollmächtigte, bei dem Beteiligten zu
1, Notar J.

B.

, Gesellschafterversammlungen der beiden Gesellschaften ab und ließ zwei Gesellschafterbeschlüsse beurkunden, mit denen der Aufhebung der [X.]
-
3
-

nehmensverträge zugestimmt wurde. Die Beurkundung wurde in einer Nieder-schrift zusammengefasst. Die Beteiligte zu
2 übernahm die Kostenhaftung. Der Beteiligte zu
1 hat, ausgehend von zwei Beurkundungsverfahren, für seine Tä-tigkeit zwei 1,0 Gebühren aus einem Geschäftswert von jeweils 5.000.000

berechnet (§
34 Abs. 2 i.V.m. Nr. 21102 [X.] [X.]).
Die Beteiligte zu
2 hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Sie vertritt die Auffassung, der Beteiligte zu
1 dürfe mit Rücksicht auf §
93 Abs.
1 Satz
1, §
35 Abs.
1, §
108 Abs.
5 [X.] nur eine Gebühr nach dem Höchst-wert von 5.000.000

gericht hat den Antrag nach [X.] einer Stellungnahme des Präsidenten des [X.] zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das [X.] und die Rechtsbeschwerde zugelassen.
II.
Das Oberlandesgericht hat zur
Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Gemäß §
93 Abs.
1 [X.] sei für ein Verfahren nur eine Gebühr zu erheben. Eine Ausnahme hiervon sehe §
93 Abs.
2 [X.] für den Fall vor, dass verschiedene Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einer Urkunde zusammengefasst würden. Ein sachlicher Grund für die [X.] sei nicht erkennbar. [X.] worden seien die Beschlüsse ver-schiedener Gesellschaften, deren Bezugspunkte jeweils unterschiedliche [X.] seien.
Die Konzernverbundenheit beider Gesellschaften sei kein sachlicher Grund für die Zusammenfassung verschiedener Rechtsge-schäfte. Ein sachlicher Grund für die Zusammenfassung finde sich auch nicht in der personellen Identität der Beteiligten im Sinn des §
93 Abs.
2 Satz
2 [X.]. Es komme auf die materielle Beteiligtenrolle an. Im rechtlichen Sinn 2
3
4
-
4
-

beteiligt sei aber nicht der jeweils mitstimmende Gesellschafter, sondern die Gesellschaft, deren Organ die Gesellschafterversammlung sei.
III.
Die aufgrund der Zulassung durch das Beschwerdegericht statthafte und auch im Übrigen gemäß §
129 Abs.
2, §
130 Abs.
3 [X.], §
70 Abs.
1, §
71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu
2 hat in der Sache keinen Erfolg. Der Beschluss des [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Das Beschwerdegericht hat zu Recht angenommen, dass die [X.] der Gesellschafterversammlungen der Verlag R.

GmbH und der
V.

GmbH, in denen jeweils die Zustimmung zur Aufhebung von [X.]n mit der Beteiligten zu
1 beschlossen wurde, als mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem [X.] zusammengefasst wurden, so dass das Beurkundungsverfahren hin-sichtlich jedes dieser Beurkundungsgegenstände als besonderes Verfahren gilt und als solches abzurechnen ist (§
93
Abs. 2 Satz 1 [X.]).
1.
Bei den beurkundeten [X.] handelt es sich um mehrere in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasste Beurkundungs-gegenstände im Sinn des §
93 Abs.
2 Satz
1 [X.].
[X.] ist gemäß §
86 Abs.
1 [X.] das Rechts-verhältnis, auf das sich die Erklärungen beziehen, bei [X.] die beurkundete Tatsache oder der beurkundete Vorgang. Mehrere Rechtsverhältnisse, Tatsachen oder Vorgänge sind verschiedene Beurkun-dungsgegenstände, soweit nicht ausnahmsweise von demselben [X.] gemäß §
109 [X.] auszugehen ist (§
86 Abs.
2 [X.]). Bei den Zustimmungsbeschlüssen der Gesellschafterversammlungen 5
6
7
8
-
5
-

verschiedener Gesellschaften mit beschränkter Haftung handelt es sich um ver-schiedene Beurkundungsgegenstände. Die Aufhebung eines Beherrschungs-
oder [X.] bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter in jeder abhängigen GmbH (vgl. [X.], Urteil vom 31.
Mai
2011

II
ZR
109/10, [X.]Z
190, 45 Rn.
17
ff.). Ein Ausnahmetatbestand des §
109 Abs.
2 Nr.
4 [X.] ist, was auch die Beteiligte zu
2 nicht in Frage stellt, nicht erfüllt.
Die beiden Gesellschafterbeschlüsse wurden in einer Niederschrift [X.], so dass trotz zweier Beurkundungsgegenstände ein [X.] im kostenrechtlichen Sinn vorliegt (§
85 Abs.
2 [X.]; vgl.
[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., §
85 Rn. 16; Regierungsentwurf ei-nes [X.] des Kostenrechts, BT-Drucks.
17/11471 S.
176).
2.
Da die mehreren Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst wurden, gilt das Beurkun-dungsverfahren hinsichtlich jedes der beiden beurkundeten Beschlüsse gebüh-renrechtlich als besonderes Verfahren.
a)
Grundsätzlich werden in demselben Beurkundungsverfahren Gebüh-ren jeweils nur einmal erhoben (§
93 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Die Werte mehre-rer Beurkundungsgegenstände innerhalb desselben Beurkundungsverfahrens werden zusammengerechnet (vgl. §
35 Abs. 1 [X.]). Etwas anderes gilt nach §
93 Abs. 2 Satz 1 [X.], wenn mehrere Beurkundungsgegenstände ohne sachlichen Grund in einem Beurkundungsverfahren zusammengefasst werden. Dann gilt das Beurkundungsverfahren hinsichtlich jedes dieser Beur-kundungsgegenstände auch hinsichtlich der Höchstwerte des §
108 Abs.
5 [X.] als besonderes Verfahren (vgl.
BT-Drucks. 17/11471, S.
179;
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10
11
-
6
-

[X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
93 Rn.
12; [X.][X.], [X.], 20. Aufl., § 93 Rn.
28; [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., §
108 Rn.
9).
b)
Ein sachlicher Grund für die Beurkundung der Beschlüsse der [X.] zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung in [X.] Niederschrift lag nicht vor.
Nach §
93 Abs. 2 Satz 2 [X.] ist ein sachlicher Grund insbesondere dann anzunehmen, wenn hinsichtlich jedes [X.]s die gleichen Personen an dem Verfahren beteiligt sind. Das war nicht der Fall. Es kann dahinstehen, ob die Gesamtheit der Gesellschafter oder die Gesellschaf-terversammlung als Willensbildungsorgan einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung anzusehen ist. Jedenfalls handeln bei der Beschlussfassung der [X.] zweier Gesellschaften mit beschränkter Haftung
verschiedene [X.]. Damit handeln auch bei identischer Zu-sammensetzung der Gesellschafterversammlungen unterschiedlicher Gesell-schaften verschiedene Beteiligte im materiellen Sinn (vgl.
[X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 93 Rn.
30). Gegen diese Würdigung erhebt die Rechtsbe-schwerde keine Einwände.
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde liegt auch im Übrigen kein sachlicher Grund für eine gemeinsame Beurkundung beider Beurkun-dungsgegenstände in einer Niederschrift vor. Ein solcher müsste objektiv [X.]. Der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusammenbeurkundung reicht nicht ([X.] in [X.]/[X.], [X.], 115. Aktualisierung Dezember 2016, §
93 Rn. 59). Wenn bereits der Wunsch eines Beteiligten nach einer Zusam-menbeurkundung zu einer gegenüber der getrennten Beurkundung eintreten-12
13
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-
7
-

den Kostenersparnis führte, widerspräche das dem Gesetzeszweck und dem Willen des Gesetzgebers. Werden mehrere Beurkundungsgegenstände einzig aus dem Motiv zusammengefasst, die gebührenrechtlichen Folgen der [X.] auszunutzen, soll das Beurkundungsverfahren hinsichtlich dieser einzelnen Gegenstände als besonderes Verfahren behandelt werden (vgl. Ge-setzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines [X.] des Kostenrechts [2.
Kostenrechtsmodernisierungsgesetz

2.
KostRMoG],
BT-Drucks. 17/11471 S.
179).
Die bloße [X.] mehrerer Gesellschaften ist kein sachli-cher Grund für die Zusammenbeurkundung. Stimmen, wie hier, mehrere Toch-tergesellschaften der Aufhebung ihrer jeweiligen [X.] zu, handelt es sich um Gesellschafterversammlungen verschiedener Gesellschaf-ten zu unterschiedlichen und voneinander unabhängigen [X.]. Ein sachlicher Grund dafür, dass diese nicht getrennt, sondern in einer Urkunde zusammengefasst beurkundet werden, wird auch im Schrifttum ver-neint (vgl. [X.]/[X.], [X.], 20. Aufl., § 93 Rn.
35). Entgegen der Behauptung der Beteiligten zu
2 ist das Verfahren durch die gewählte [X.] nicht vereinfacht worden. Die Bevollmächtigte der Beteiligten zu
2, die die Gesellschafterversammlungen der beiden GmbH abgehalten und die Zustimmung beschlossen hat, hätte keinen merklichen Mehraufwand betreiben müssen, wenn die Versammlungen in verschiedenen Niederschriften beurkun-det worden wären.
15
-
8
-

IV.
Die Kostenentscheidung beruht auf §
130 Abs.
3 Satz
1 [X.] i.V.m. § 84 FamFG.

Drescher
[X.]
[X.]

Bernau
Grüneberg

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.08.2015 -
23 [X.]/15 -

OLG [X.], Entscheidung vom 29.06.2016 -
I-15 [X.]/15 -

16

Meta

II ZB 27/16

26.09.2017

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.09.2017, Az. II ZB 27/16 (REWIS RS 2017, 4788)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 4788

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