Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2018, Az. XII ZB 385/17

12. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 3659

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Gegenstand

Unterhaltsregress des Scheinvaters gegen den biologischen Vater: Umfang der Darlegungs- und Beweislast des Scheinvaters und des Schuldners


Leitsatz

1. Beim Unterhaltsregress des Scheinvaters trifft diesen die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des übergegangenen Unterhaltsanspruchs des Kindes gegen den leiblichen Vater sowie für die von ihm dem Kind erbrachten Unterhaltsleistungen. Der jeweilige gesetzliche Mindestbedarf minderjähriger Kinder muss auch vom neuen Gläubiger nicht dargelegt werden.

2. Der Schuldner hat eine etwa aufgehobene oder eingeschränkte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 21. Zivilsenats - [X.] - des [X.] vom 7. Juli 2017 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.], an das [X.] zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

I.

1

Der Antragsteller macht Ansprüche aus Scheinvaterregress geltend.

2

Während der 1972 geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der Kindesmutter wurde im Mai 1975 der [X.] (im Folgenden: [X.]) geboren. Die Ehe wurde 1988 geschieden. In einer notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung hatte sich der Antragsteller zur Zahlung von Kindesunterhalt für den im Haushalt der Kindesmutter lebenden [X.] von monatlich 400 DM verpflichtet. Der [X.] absolvierte eine Berufsausbildung zum Versicherungskaufmann, die er im August 1992 abschloss. Bis einschließlich Juli 1992 zahlte der Antragsteller den titulierten Kindesunterhalt.

3

Der 1948 geborene Antragsteller war von 1969 bis 1981 [X.]soldat bei der [X.]. Hieran schloss sich eine Tätigkeit beim Versorgungsamt der [X.] an.

4

Der 1944 geborene Antragsgegner war bei der [X.] als Architekt beschäftigt und beim Bau des Hauses für den Antragsteller und dessen damalige Ehefrau tätig. Seit 1971 war er verheiratet. Seine Ehefrau brachte vier minderjährige Kinder mit in die Ehe, deren leiblicher Vater keinen Unterhalt zahlte. Die sechsköpfige Familie, die Mitte der 70-er Jahre in unmittelbarer Nachbarschaft zur Familie des Antragstellers wohnte, lebte von den Erwerbseinkünften des Antragsgegners.

5

Nachdem der [X.] Ende 2014 von Zweifeln an der Vaterschaft des Antragstellers erfahren hatte, ließen er und der Antragsteller ein privates Sachverständigengutachten erstellen, nach dessen Ergebnis die Vaterschaft des Antragstellers "praktisch ausgeschlossen" war. Nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft des Antragstellers wurde der Antragsgegner 2016 als Vater des [X.]s gerichtlich festgestellt.

6

Im vorliegenden Verfahren verfolgt der Antragsteller für die [X.] von der Geburt des [X.]s im Mai 1975 bis zu dessen Ausbildungsabschluss im Juli 1992 im Wege des [X.] gegen den Antragsgegner Ansprüche in Höhe von insgesamt 42.400 €. Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen. Die Beschwerde des Antragstellers ist vor dem [X.] ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet er sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

7

[X.] ist zulässig. Dass die Rechtsbeschwerdebegründung keinen ausdrücklich formulierten Sachantrag enthält, ist unschädlich.

8

Nach § 74 Abs. 3 Nr. 1 FamFG muss die Begründung der Rechtsbeschwerde die Erklärung enthalten, inwieweit der Beschluss angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Rechtsbeschwerdeanträge). Das Fehlen eines förmlichen Antrags ist indessen unschädlich, wenn die Rechtsbeschwerdebegründung eindeutig ergibt, in welchem Umfang und mit welchem Ziel der Beschluss des [X.] angefochten werden soll (vgl. Senatsbeschluss vom 10. Juni 2015 - [X.] - FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 ff. mwN).

9

Dem ist im vorliegenden Fall noch genügt. Aus der Rechtsbeschwerdebegründung ergibt sich, dass der Antragsteller den Beschluss des [X.]s in vollem Umfang anfechten will. Das verfolgte Begehren richtet sich insbesondere nicht nur auf den Mindestunterhalt, sondern bezieht sich auf die vom Antragsteller schon in den Vorinstanzen verfolgten Unterhaltsansprüche nach der jeweiligen Einkommensgruppe 4 der [X.] Tabelle in der jeweils gültigen Fassung. Damit lässt die Rechtsbeschwerdebegründung hinreichend deutlich erkennen, dass der Antragsteller seinen in der Vorinstanz gestellten Antrag auch in der [X.] in vollem Umfang weiter verfolgen will.

III.

[X.] hat auch in der Sache Erfolg.

1. Nach Auffassung des [X.]s, dessen Entscheidung in [X.], 98 veröffentlicht ist, steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Erstattung von Unterhaltsleistungen zu.

Zwar habe der Antragsteller als Dritter für den [X.] des Antragsgegners Natural- und Barunterhalt iSv § 1607 Abs. 3 Satz 2 [X.] erbracht. Der Antragsteller habe mit seiner geschiedenen Frau und deren [X.] bis zur Trennung der früheren Eheleute als Familie zusammengelebt. Durch die von ihm erzielten Einkünfte bis 1981 als [X.]soldat und ab 1981 als Angestellter habe er die finanzielle Grundlage der Familie gesichert. Bis zur Trennung habe er im Rahmen des [X.] iSv §§ 1360, 1360 a Abs. 1 [X.] durch [X.] Unterhalt erbracht. Nach der Trennung habe er an seine geschiedene Ehefrau unstreitig den in der notariellen Scheidungsfolgenvereinbarung festgelegten und titulierten Kindesunterhalt von 400 DM monatlich gezahlt.

Der Antragsgegner sei nach gerichtlicher Feststellung seiner Vaterschaft seinem [X.] nach Maßgabe der §§ 1601 ff. [X.] zum Unterhalt verpflichtet.

Da der Regressanspruch des Scheinvaters gegen den biologischen Vater infolge der Legalzession mit dem Unterhaltsanspruch des Kindes identisch sei, unterliege dieser Anspruch einer doppelten Begrenzung, die sich zum einen aus dem Charakter des Anspruchs als Unterhaltsanspruch, der von der Zession nicht berührt werde, ergebe und zum anderen aus der [X.] folge. Als übergegangener Unterhalt sei der Anspruch auf den Betrag beschränkt, den der biologische Vater nach seinen Einkünften für die jeweils zurückliegenden [X.]räume seinem Kind geschuldet habe. Die Höhe der Regressforderungen bestimme sich daher nicht primär nach dem, was der Scheinvater an Unterhalt geleistet habe, sondern danach, welchen Unterhalt das Kind von seinem biologischen Vater im jeweiligen [X.]raum hätte verlangen können. Als Regress könne der Scheinvater jedoch keinen höheren Betrag beanspruchen, als er selbst Unterhaltsleistungen für das Kind erbracht habe.

Der Antragsteller habe indessen nicht hinreichend konkret dargetan, in welcher Höhe er finanzielle Leistungen oder Naturalunterhalt für den [X.] seiner früheren Ehefrau von Mitte Mai 1975 bis Juli 1992 erbracht habe. Er habe seinen Anspruch in der Antragsschrift allein darauf gestützt, dass er für die [X.] ab März 1988 den durch die notariell beurkundete Scheidungsfolgenvereinbarung titulierten Betrag von 400 DM bzw. rund 200 € monatlich gezahlt habe und die geschiedenen Eheleute dabei von einer Höherstufung des Antragstellers in der [X.] Tabelle in die Einkommensgruppe 4 ausgegangen seien. Aufwendungen in dieser Höhe seien auch für die vorangegangene [X.] in Ansatz zu bringen.

Zwar sei grundsätzlich davon auszugehen, dass nach Aufhebung der familiären Gemeinschaft der titulierte Kindesunterhalt der rechtlichen Verpflichtung des Scheinvaters entspreche und bei Erfüllung dieses Anspruchs der Berechnung des Regressanspruchs zugrunde gelegt werden könne. Gleichwohl bleibe dem Antragsgegner der Einwand vorbehalten, dass der frühere rechtliche Vater nach seinen unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkünften lediglich zu einem geringeren Unterhalt verpflichtet gewesen sei. Eine konkrete Berechnung des Unterhaltsanspruchs ergebe sich aber weder aus der notariellen Vereinbarung noch habe der Antragsteller seine insoweit maßgeblichen Einkünfte für die jeweiligen Unterhaltszeiträume konkret dargetan.

Für die [X.] des Zusammenlebens des Scheinvaters mit dem Kind und dessen Mutter in einem gemeinsamen Haushalt könne der Wert der Betreuungsleistungen und die Gewährung von Wohnung mit einem Geldbetrag in Ansatz gebracht werden, wie er sich aus dem Erwerbseinkommen des Scheinvaters errechne. Aus dem vom Antragsteller vorgelegten Rentenänderungsbescheid nebst dem daraus ersichtlichen Versicherungsverlauf lasse sich dies noch nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass der Antragsteller und seine geschiedene Ehefrau in der notariellen Vereinbarung von Einkünften nach der vierten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle ausgegangen seien, lasse keine Rückschlüsse auf die [X.] vor der Trennung der früheren Eheleute zu.

Der Antragsteller komme seiner Darlegungs- und Beweispflicht für die Höhe der von ihm erbrachten Unterhaltsleistungen auch nicht dadurch nach, dass er hilfsweise geltend mache, Unterhalt in Höhe des [X.] erbracht zu haben. Zwar könnten auch dem Scheinvater für die Höhe seiner Unterhaltsleistungen bis zu dieser Höhe Beweiserleichterungen zuzugestehen sein, weil der Regressanspruch mit dem übergegangenen Unterhaltsanspruch des Kindes identisch sei und für diesen aus dem Umfang als Mindestunterhalt (§ 1612 a Abs. 1 Satz 1 [X.]) eine abweichende Darlegungs- und Beweislast resultiere. Gleichwohl obliege es dem Regressberechtigten, die Höhe des [X.] für die jeweiligen zurückliegenden [X.]räume ab Juli 1975 konkret zu beziffern, zumal der Unterhaltsanspruch als Geldrente jeweils monatlich entstehe und im Voraus zu entrichten sei. Es sei nicht Aufgabe des Gerichts, die jeweiligen [X.]beträge, auch wenn sich diese aus dem Gesetz ergäben, festzustellen und zu den monatlich geltend gemachten Beträgen in Relation zu setzen, wenn der anspruchsberechtigte Antragsteller in keiner Weise eine monatsbezogene Zuweisung von [X.] vornehme, sondern pauschal auf von ihm gezahlte Unterhaltsbeträge abstelle.

Neben den eigenen Aufwendungen für den Lebensbedarf des [X.]es habe der Antragsteller auch den vom Antragsgegner nach dessen individuellen finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnissen geschuldeten Kindesunterhalt konkret darzulegen. Dieser Ausgangspunkt könne nur insoweit eine Einschränkung erfahren, als der unterhaltspflichtige biologische Vater infolge des [X.] auch im Regressverfahren seine eingeschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit konkret und unter Vorlage entsprechender Nachweise darzulegen habe.

Der Antragsteller habe die Einkommenssituation des Antragsgegners nicht näher dargestellt und dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht aufgezeigt, obwohl hierzu die Möglichkeit bestanden habe. Er sei seiner Darlegungs- und Beweislast auch nicht dadurch nachgekommen, dass bis zur Höhe des [X.] eine Umkehr der Darlegungslast erfolge. Zwar treffe den unterhaltspflichtigen biologischen Vater auch im Regressverfahren die Darlegungslast für seine fehlende oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit in Höhe eines Betrags bis zum Mindestunterhalt. Da vorliegend der Antragsteller jedoch nicht einmal die Höhe des in den jeweiligen [X.]räumen geschuldeten [X.] konkretisiert habe und die belegten Erwerbseinkünfte des Antragsgegners nicht zum Anlass genommen habe, eine Unterhaltsberechnung durchzuführen, habe dieser seinerseits nicht seine fehlende Leistungsfähigkeit konkretisieren müssen.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.

Nach § 1607 Abs. 3 Satz 2 [X.] geht der Unterhaltsanspruch eines Kindes gegen einen Elternteil, soweit ein Dritter als Vater Unterhalt gewährt, auf diesen über. Der nach dieser Vorschrift kraft Gesetzes auf den sogenannten Scheinvater übergegangene Anspruch ist mit dem ursprünglichen Unterhaltsanspruch grundsätzlich identisch. Verfahrensgegenstand des Regressverfahrens ist daher der gesetzliche Unterhaltsanspruch (§§ 1601 ff. [X.]) des Kindes (Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 900 Rn. 11, 14).

Der Anspruch kann im - hier vorliegenden - Regelfall, dass die Vaterschaft des Scheinvaters erfolgreich angefochten und anschließend die Vaterschaft des [X.] gerichtlich festgestellt worden ist, nach § 1613 Abs. 2 Nr. 2a [X.] rückwirkend ohne die Beschränkungen des § 1613 Abs. 1 [X.] geltend gemacht werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 17. Juni 2009 - [X.]/09 - FamRZ 2009, 1402 Rn. 11 und vom 22. März 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 900 zu abweichenden Fallgestaltungen).

a) Der streitgegenständliche Unterhaltsanspruch des Kindes nach § 1601 [X.] gegen den Anspruchsgegner als seinen rechtlichen Vater setzt neben Unterhaltsbedarf (§ 1610 [X.]) und Bedürftigkeit (§ 1602 [X.]) voraus, dass der Anspruchsgegner während des Unterhaltszeitraums nicht leistungsunfähig war (§ 1603 [X.]). Dementsprechend trifft den Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast bezüglich des [X.] und der Bedürftigkeit des Kindes während des streitbefangenen Unterhaltszeitraums (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009 - [X.]/08 - FamRZ 2010, 357 Rn. 16, 39; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 703). Dagegen hat der Antragsgegner seine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und im [X.] zu beweisen (vgl. Senatsbeschlüsse [X.], 243 = [X.], 887 Rn. 27; [X.], 165 = FamRZ 2015, 1172 Rn. 38 mwN und vom 24. September 2014 - [X.]/13 - FamRZ 2014, 1992 Rn. 22; [X.]/[X.] [X.] [2018] § 1603 Rn. 2, 385 ff. mwN).

aa) Die Darlegungs- und Beweislast des Unterhaltsberechtigten erfährt allerdings eine Einschränkung bezüglich des jeweils gesetzlich festgelegten [X.]. Dieser ist nach heutiger Rechtslage in § 1612 a Abs. 1 Satz 2 [X.] als Mindestunterhalt festgelegt. Auch in der Vergangenheit legte das Gesetz [X.]beträge fest (so etwa vom 1. Juli 1977 bis zum 30. Juni 1998 in § 1610 Abs. 3 Satz 1 [X.] iVm der - für nichteheliche Kinder bereits zuvor geltenden - Regelunterhaltsverordnung; vgl. [X.]/[X.] [X.] [2018] § 1612 a Rn. 1 ff., § 1615 a Rn. 8 ff. zur Rechtsentwicklung), auch wenn diese - wie in der [X.] vom 1. Juli 1998 bis zum 31. Dezember 2007 (§ 1612 a [X.] aF iVm mit der [X.]) - nicht durchgehend das Existenzminimum der unterhaltsbedürftigen Kinder abdeckten. Stets war jedoch bezüglich der gesetzlich festgesetzten Ausgangsbeträge, die in die erste Einkommensgruppe der jeweiligen [X.] Tabelle Eingang fanden, eine Darlegung des entsprechenden Bedarfs durch das unterhaltsberechtigte Kind entbehrlich (vgl. Senatsurteil vom 6. Februar 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2002, 536, 538 mwN; [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 704 mwN).

Diese Beweislastverteilung gilt im Fall des gesetzlichen [X.] auch zugunsten des neuen Gläubigers (Senatsurteil vom 27. November 2002 - [X.]/00 - FamRZ 2003, 444, 445 zum Regress des [X.]). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwiderung besteht für eine Differenzierung nach der jeweiligen Art des gesetzlichen [X.] kein Grund. Dass der Antragsteller seinerzeit aufgrund eigener gesetzlicher Verpflichtung zahlte, entspricht vielmehr der Lage beim Regress des [X.].

Anders als das [X.] meint, trifft den Anspruchsteller nicht die Obliegenheit zur Bezifferung der jeweiligen [X.]beträge. Da es sich insoweit um Gesetzesanwendung handelt, ist es Aufgabe des Gerichts, die für die streitbefangenen [X.]räume geltenden Bestimmungen anzuwenden und diesen die jeweils gültigen [X.]beträge zu entnehmen. Der vom [X.] vermissten Unterhaltsberechnung bedurfte es insoweit nicht, zumal sich sowohl der Mindestbedarf als auch der Abzug des hälftigen Kindergelds (§ 1615 g Abs. 1 [X.]) aus dem Gesetz ergeben.

bb) Hinsichtlich eines über den Mindestbedarf hinausgehenden [X.] verbleibt es indessen bei der uneingeschränkten Darlegungs- und Beweislast des Antragstellers (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 6 Rn. 705 mwN). Aufgrund der von beiden rechtlichen Eltern und damit auch vom Antragsgegner abgeleiteten Lebensstellung des [X.]es hat der Antragsteller mithin bei Anwendung der [X.] Tabelle darzulegen, dass und in welchem Umfang der Antragsgegner im betreffenden [X.]raum ein Einkommen oberhalb der ersten Einkommensgruppe der [X.] Tabelle erzielte. Erforderlich ist die Darlegung des jeweiligen Nettoeinkommens (vgl. [X.]/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 1 Rn. 24 ff.).

Insoweit hat das [X.] die Darlegungen des Antragstellers - für sich genommen - mit Recht als unzureichend angesehen, da es an einem konkreten Vorbringen zur Entwicklung des Nettoeinkommens des Antragsgegners während der streitbefangenen [X.] fehlt. Demgegenüber ergibt sich jedoch aus der vom Antragsgegner vorgelegten und vom [X.] in Bezug genommenen Rentenauskunft für den streitbefangenen [X.]raum durchaus ein (Brutto-)Einkommen, das jedenfalls zeitweise unzweifelhaft zu einem oberhalb der jeweiligen ersten Gruppe der [X.] Tabelle liegenden Nettoeinkommen führt, wobei die [X.] Tabelle seinerzeit auf drei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten war (Ehegatte und zwei Kinder; vgl. etwa A. 1 zur [X.] Tabelle Stand: 1. Januar 1977 [X.]. NW 176, 285; [X.] Tabelle Stand: 1. Januar 1980 FamRZ 1980, 19 f.).

b) Der Anspruch geht auf den Scheinvater höchstens bis zu dem Umfang über, in dem dieser Unterhalt geleistet hat. Für einen über die Leistungen des Scheinvaters etwa hinausgehenden Unterhaltsanspruch bleibt mithin das Kind aktivlegitimiert.

aa) Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt es nicht darauf an, ob der Scheinvater zu den tatsächlich erbrachten Unterhaltsleistungen auch in vollem Umfang verpflichtet war.

Schon aus dem Wortlaut des § 1607 Abs. 3 Satz 2 [X.] folgt, dass es für den gesetzlichen Anspruchsübergang nur darauf ankommt, in welchem Umfang der Scheinvater Unterhalt gewährt hat, nicht aber, ob er dazu auch verpflichtet war. Wie zudem der [X.] mit § 1607 Abs. 3 Satz 1 [X.] nahelegt, kommt es auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht der leistenden Personen nicht an. Der Unterschied zwischen den in § 1607 Abs. 3 Satz 1 [X.] aufgeführten nicht unterhaltspflichtigen Personen und dem Scheinvater besteht insoweit allein darin, dass dessen Unterhaltspflicht erst nachträglich - rückwirkend - entfallen ist. Auf die weitere Frage, ob auch vom abweichenden Standpunkt des [X.]s aus ein Anspruchsübergang jedenfalls nach § 1607 Abs. 3 Satz 1 [X.] stattgefunden hätte, weil der Antragsteller in diesem Fall als (nicht unterhaltspflichtiger) Ehegatte des anderen Elternteils Unterhalt geleistet hätte, kommt es daher nicht an.

bb) Den Antragsteller trifft dementsprechend insoweit nur die Darlegungs- und Beweislast für von ihm erbrachte Unterhaltsleistungen. Daher sind im vorliegenden Fall die vom Antragsteller während der Dauer der titulierten Unterhaltspflicht unstreitig erbrachten Zahlungen ohne weiteres zugrunde zu legen. In der [X.] vor Inkrafttreten der Unterhaltsvereinbarung ist der Antragsteller ebenfalls unstreitig für den Unterhalt des [X.]es aufgekommen. Der Antragsteller hat vorgetragen, dass er Unterhalt in der später titulierten Höhe schon für diese [X.] aufgebracht habe, wobei es sich naheliegend jedenfalls im wesentlichen um Naturalunterhalt gehandelt hat. Damit mangelt es auch für die [X.] während des Zusammenlebens des Antragstellers mit Mutter und [X.] nicht an einem konkreten Vortrag zu den erbrachten Leistungen. Ob der Unterhaltsanspruch in der vorgetragenen Höhe begründet war, ist auch insoweit unerheblich. Ob es daneben auf eine etwaige indizielle Bedeutung des geschuldeten Unterhalts für die Höhe der erbrachten Leistungen oder eine entsprechende tatsächliche Vermutung ankommt, kann dahinstehen, denn aus dem angefochtenen Beschluss ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, ob und gegebenenfalls inwiefern der Antragsgegner das diesbezügliche Vorbringen des Antragstellers bestritten hat.

Dem vom Antragsgegner in der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Einwand, auch die Mutter könne nach § 1606 Abs. 3 Satz 1 [X.] unterhaltspflichtig gewesen sein, steht schließlich die im angefochtenen Beschluss getroffene Feststellung entgegen, dass der Antragsteller die finanzielle Grundlage der Familie sicherte.

3. Die angefochtene Entscheidung ist mithin aufzuheben. Nach den bisher getroffenen Feststellungen lässt sich auch ein Mindestbetrag derzeit noch nicht festlegen, zumal für den Antragsgegner bislang noch keine Gelegenheit bestand, eine etwa mangelnde oder eingeschränkte Leistungsfähigkeit darzulegen und zu beweisen. Außerdem hat das [X.] - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - noch nicht über den Einwand der Unbilligkeit nach § 1613 Abs. 3 [X.] entschieden. Demgegenüber kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der geltend gemachte Unterhaltsanspruch teilweise unbegründet ist. Da die Sache wegen noch erforderlicher tatrichterlicher Feststellungen somit auch nicht teilweise entscheidungsreif ist, ist sie in vollem Umfang an das [X.] zurückzuverweisen.

Das [X.] wird den Beteiligten Gelegenheit zu einem umfassenden ergänzenden Sachvortrag zu geben und sodann erneut zu entscheiden haben. Zutreffend ist es davon ausgegangen, dass ein Regressanspruch nicht verjährt ist (vgl. Senatsbeschluss vom 22. März 2017 - [X.]/16 - FamRZ 2017, 900).

Dose     

      

[X.]     

      

Günter

      

Nedden-Boeger     

      

Guhling     

      

Meta

XII ZB 385/17

19.09.2018

Bundesgerichtshof 12. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Celle, 7. Juli 2017, Az: 21 UF 53/17, Beschluss

§ 1607 Abs 3 S 2 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19.09.2018, Az. XII ZB 385/17 (REWIS RS 2018, 3659)

Papier­fundstellen: MDR 2018, 1501-1502 REWIS RS 2018, 3659

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