Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 6 StR 494/22

6. Strafsenat | REWIS RS 2023, 512

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Tenor

Auf die Revision des Angeklagten [X.]wird das Urteil des [X.] vom 30. August 2022 – auch hinsichtlich des Angeklagten A.     – im Einziehungsausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.

Gründe

1

Das [X.] hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln und mit Handeltreiben mit verschreibungspflichtigen Medikamenten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zudem hatte es, auch bezüglich des nichtrevidierenden Angeklagten A.     , die Einziehung von [X.] in Höhe von 25.235 Euro angeordnet. Mit Beschluss vom 23. März 2022 hat der Senat das Urteil im Strafausspruch aufgehoben, darüber hinaus – jeweils mit den zugehörigen Feststellungen – im Hinblick auf die unterbliebene Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB und – insoweit auch zu Gunsten des nichtrevidierenden Mitangeklagten – im Einziehungsausspruch.

2

Nunmehr hat das [X.] den Angeklagten auf Grundlage des rechtskräftigen Schuldspruchs erneut zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt, wiederum von der Anordnung der Unterbringung abgesehen und – auch bezüglich des Mitangeklagten – die erweiterte Einziehung des Wertes von [X.] angeordnet. Das auf die allgemeine Sachrüge gestützte Rechtsmittel erzielt den aus der [X.] ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

3

Während der Strafausspruch und die [X.] der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt rechtlicher Prüfung standhalten, erweist sich die Einziehungsentscheidung als durchgreifend rechtsfehlerhaft.

4

Denn das [X.] hat in seinem Urteil nach § 353 Abs. 2 StPO aufgehobene Feststellungen zu Grunde gelegt, indem es die Herkunft des sichergestellten Bargelds aus [X.] als bindend festgestellt erachtet und keine neuen Feststellungen hierzu getroffen hat (vgl. [X.], Urteil vom 24. August 2022 – 6 StR 100/22). [X.] hatte der Senat die die Einziehungsentscheidung betreffenden Feststellungen insgesamt aufgehoben und nicht nur, wovon das [X.] möglicherweise ausgegangen ist, im Hinblick auf eine fehlende Differenzierung zwischen der Einziehung gemäß § 73 Abs. 1 StGB und der erweiterten Einziehung nach § 73a StGB.

5

Die Aufhebung ist gemäß § 357 Satz 1 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten zu erstrecken, gegen den die [X.] die Einziehung des sichergestellten Gesamtbetrags in Höhe von 15.390 Euro als Gesamtschuldner neben dem Angeklagten angeordnet hat; dass einen sachlich-rechtlichen Mangel begründende Fehlen von Feststellungen zu den [X.] betrifft auch ihn (vgl. [X.], Beschluss vom 8. September 2020 – 6 [X.]).

Sander     

  

Feilcke     

  

Fritsche

  

von Schmettau     

  

Arnoldi     

  

Meta

6 StR 494/22

07.02.2023

Bundesgerichtshof 6. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Halle (Saale), 30. August 2022, Az: 5 KLs 9/22

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 07.02.2023, Az. 6 StR 494/22 (REWIS RS 2023, 512)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 512

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