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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 340/13
2 AR 246/13
2 ARs 366/13
2 AR 261/13
vom
30. April 2014
in der Strafvollstreckungssache
des
wegen §
116 [X.] und § 109 [X.] u.a.
[X.].: 13 Ws 561/13
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]/13
[X.]
[X.].: 10 [X.], 10 [X.]/13 c Landgericht Ulm
[X.].: 13 Ws 577/13
Generalstaatsanwaltschaft Stuttgart
[X.].: 4a [X.]/13
(V), 4a [X.] (V) [X.]
-
2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 30. April 2014
beschlossen:
1.
2.
Die Erinnerungen des Antragstellers gegen die Entscheidun-gen der Rechtspflegerin beim [X.] -
Schreiben vom 12. Februar 2014 -
werden zurückgewiesen.
Gründe:
Eingaben des Antragstellers vom 22. Februar 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung einer Kopie der (Sach-)Akten umfassend wei-terverfolgt (vgl. §
300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Ab-schluss des -
nach §
304 Abs.
4 Satz
2 StPO unstatthaften -
Beschwerdever-fahrens und der Rückgabe der Akten an das [X.] jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zuständig (vgl. §
147 Abs.
5 und
7 StPO, §
120 Abs.
1 Satz
2 [X.]). Soweit sich die Anträge auch auf das Se-natsheft beziehen sollten, besteht kein gesondertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014 -
2 [X.] juris Rn.
4 mwN).
2. Soweit sich der Antragsteller jeweils mit der Erinnerung nach §
11 Abs.
2 Satz
1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr übertragenen Geschäfte (vgl. §
4 Abs.
1 RPflG) die Überlas-sung einer Aktenkopie zu versagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§
11 Abs.
4 RPflG).
1
2
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3
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer
Krehl
Zeng
3
Meta
30.04.2014
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.04.2014, Az. 2 ARs 366/13 (REWIS RS 2014, 5934)
Papierfundstellen: REWIS RS 2014, 5934
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