Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. VIa ZR 934/22

6a. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 8194

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Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 25. Mai 2022 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Nichtzulassungsbeschwerde, die sich gegen die Ablehnung eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 6 Abs. 1, § 27 Abs. 1 EG-FGV durch das Berufungsgericht wendet, legt die Entscheidungserheblichkeit der geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dar. Die Beklagte ist Motorherstellerin, nicht Fahrzeugherstellerin. Einen vorsätzlichen Gesetzesverstoß der Fahrzeugherstellerin, an dem sich die Beklagte als Motorherstellerin hätte beteiligen können, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan (vgl. [X.], Urteil vom 10. Juli 2023 - [X.] 1119/22, [X.], 1246).

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 30.000 €.

[X.]     

      

Möhring     

      

Wille 

      

Liepin     

      

Vogt-Beheim     

      

Meta

VIa ZR 934/22

20.11.2023

Bundesgerichtshof 6a. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Celle, 25. Mai 2022, Az: 16 U 376/21

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.11.2023, Az. VIa ZR 934/22 (REWIS RS 2023, 8194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 8194

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