Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. KZR 14/07

Kartellsenat | REWIS RS 2007, 386

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[X.][X.] vom 10. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

Eisenbahntrassennutzung [X.] § 14b; [X.] § 90; [X.] § 104; [X.] § 139 Die Vorschriften des [X.]es und des [X.] über die Benachrichtigung und Beteiligung der Regulierungsbehörde in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten sind in eisenbahnrechtlichen Streitigkeiten nicht entsprechend anzuwenden. [X.], Beschluss vom 10. Dezember 2007 [X.][X.] LG Duisburg - 2 - Der [X.] hat am 10. Dezember 2007 durch den Präsidenten des [X.] Prof. [X.], [X.] [X.] und [X.] Raum, Prof. [X.] und Dr. Strohn beschlossen: Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur wird [X.]. Gründe: [X.] Die Klägerin ist ein Toch[X.]un[X.]nehmen der [X.] und un[X.]hält und betreibt den ganz überwiegenden Teil des [X.]. Die Beklagte ist ein nach § 6 [X.] zugelassenes privates Ei-senbahnverkehrsun[X.]nehmen, das u.a. im Bereich des Schienengü[X.]verkehrs tätig ist. 1 Auf der Grundlage eines Rahmenvertrages vom 3. Februar 2000 nutzte die Beklagte Infrastruktureinrichtungen der Klägerin, wobei der Vertrag vorsah, dass sich das Entgelt für die in Anspruch genommenen Leistungen nach der jeweils gültigen Trassenpreisliste der Klägerin richten sollte. Zum damaligen [X.]punkt war dies das Trassenpreissystem 1998 ([X.] 1998), das für die Tras-sennutzung zwei un[X.]schiedliche Entgelte vorsah. Der "[X.]" [X.] aus einem Grundpreis, dessen Höhe insbesondere von der Länge und Kategorie der Strecken abhängig war, und einem variablen Preisanteil, dessen Höhe sich nach der [X.] und den gefahrenen Kilome[X.]n richtete. Daraus ergab sich ein (stark) degressives Nutzungsentgelt für den [X.] - 3 - [X.]. Demgegenüber war der "[X.]" linear gestaltet, indem er eine allein von der [X.] und der Belastungsgrenze abhängige Kilome[X.]pau-schale vorsah. Die Beklagte wählte den "[X.]", weil sich der "[X.]" aufgrund ihres hohen Streckennutzungsvolumens allein für die Deutsche-Bahn-Toch[X.] DB Cargo AG (jetzt [X.]) rechnete. Zum 1. April 2001 wurde das Preissystem [X.] 98 durch ein neues Preisgefüge ([X.] 01) ersetzt. Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung restlicher Trassennut-zungsentgelte für die [X.] vom 1. März 2001 bis zum 30. Juni 2004 in Höhe von insgesamt 542.471,94 • nebst Zinsen in Anspruch. Die Beklagte hat die [X.] mit Ansprüchen auf Rückzahlung ihrer Auffassung nach überhöh[X.] Nutzungsentgelte erklärt und widerklagend die Rückzahlung wei[X.]er [X.] • für das [X.] begehrt. 3 Das [X.] hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Wi-derklage zur Zahlung von 93.087,70 • verurteilt. Die Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. 4 Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen rich-tet sich die Beschwerde der Klägerin, über die der Senat noch nicht entschie-den hat. 5 Die Bundesnetzagentur beantragt, sie am Verfahren zu beteiligen und ihr Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die Klägerin tritt dem Antrag entgegen. 6 I[X.] Der Beteiligungsantrag der Bundesnetzagentur ist unbegründet. Für die begehrte Beteiligung gibt es keine gesetzliche Grundlage. 7 - 4 - Gegenstand des Rechtsstreits sind zum einen die von der Klägerin gel-tend gemachten vertraglichen Zahlungsansprüche, zum anderen die von der Beklagten im Wege der Aufrechnung und der Widerklage geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung überhöh[X.] Entgelte für die Trassennutzung. Es handelt sich daher weder um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit, die sich aus dem [X.], noch um einen Rechtsstreit, der sich aus dem [X.] ergibt. Nur für diese beiden Fälle sehen jedoch § 104 [X.] und § 139 [X.] die Benachrichtigung und Beteiligung der Bun-desnetzagentur vor. 8 Dass für die Entscheidung des Rechtsstreits eisenbahnrechtliche [X.] von Bedeutung sind, rechtfertigt ein Beteiligungsrecht der Bundes-netzagentur nicht. Das [X.] enthält zwar in den §§ 14b ff. die durch Gesetz vom 27. April 2005 ([X.] 1138) eingefügten [X.] über Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde, der nach § 14b Abs. 1 [X.] die Aufgabe obliegt, die Einhaltung der Vorschriften des [X.] zu überwachen, nach Nummer 4 der Vorschrift insbesondere hinsichtlich der Benutzungsbedin-gungen, [X.] und [X.]. Anders als das [X.] (§§ 102 bis 105 [X.]) enthält das [X.] jedoch keine Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz und anders als § 139 [X.] auch keinen Verweis auf § 90 Abs. 1 und 2 [X.] mit der Maßgabe, dass insoweit die Bundesnetzagentur an die Stelle des [X.] tritt. 9 Entgegen der Auffassung des [X.] kann ein Beteiligungs-recht der Bundesnetzagentur auch nicht im Wege einer Gesamtanalogie aus den Vorschriften der §§ 90 [X.], 104 [X.] und 139 [X.] abgeleitet werden. Die hierfür erforderliche planwidrige Regelungslücke ist nicht erkennbar. Der Gesetzgeber hat die Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, die sich 10 - 5 - zwischen Un[X.]nehmen ergeben können, die auf regulierten Märkten tätig sind, durchaus un[X.]schiedlich ausgestaltet. Während er in den Abschnitten 6 und 7 des Achten Teils des [X.]es nach dem Vorbild des [X.] und Fünften Abschnitts des [X.] über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten sowie gemein-same Bestimmungen für das gerichtliche Verfahren in Zivil-, Verwaltungs- und Bußgeldsachen getroffen hat, hat er sich im Telekommunikationsrecht darauf beschränkt, die entsprechende Anwendung des § 90 Abs. 1 und 2 [X.] anzu-ordnen. Im Eisenbahnrecht hat der Gesetzgeber hingegen zwar [X.] ebenso wie im Postrecht (§ 48 [X.]) [X.] die Zusammenarbeit zwischen [X.]ell- und Regu-lierungsbehörden geregelt (§ 14b Abs. 2 [X.]), aber trotz der zivilrechtlichen Ansprüche, die in beiden Gesetzen begründet worden sind, davon abgesehen, Vorschriften über bürgerliche Rechtsstreitigkeiten oder zumindest über die Be-teiligung der Regulierungsbehörde an solchen Streitigkeiten zu schaffen. Allein der Umstand, dass eine solche Beteiligung durchaus zweckmäßig sein mag, legitimiert die Rechtsprechung nicht dazu, ohne gesetzliche Grundlage ein [X.] Beteiligungsrecht zu schaffen, mit dem prozessuale Befugnisse - 6 - auch gegenüber den Parteien und Dritten verbunden sind (§ 90 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 [X.], § 104 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 [X.]). [X.]Bornkamm Raum Meier-Beck Strohn Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 15.12.2005 [X.] 21 O 119/04 [X.] [X.], Entscheidung vom 07.02.2007 [X.] VI [X.] U ([X.]) 3/06 [X.]

Meta

KZR 14/07

10.12.2007

Bundesgerichtshof Kartellsenat

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.12.2007, Az. KZR 14/07 (REWIS RS 2007, 386)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 386

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