Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZR 115/14

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 704

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BUNDES[X.]ERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

IX [X.]

Verkündet am:

4. Dezember 2014

Kluckow

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der [X.]eschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 835 Abs. 4, § 850k Abs.
1
[X.]epfändetes [X.]uthaben auf einem Pfändungsschutzkonto, das erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Kalendermonats an den [X.]läubiger geleistet werden darf, kann, soweit der Schuldner hierüber in diesem Kalendermonat nicht verfügt und dabei seinen [X.] nicht ausschöpft, in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang übertragen werden und erhöht dort den Pfän-dungsfreibetrag.

[X.], Urteil vom 4. Dezember 2014 -
IX [X.] -
L[X.] [X.]

A[X.] [X.]-Wedding

-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom
4. Dezember 2014
durch [X.] [X.],
[X.] Dr. [X.]ehrlein, [X.], [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil der Zivilkammer 38 des [X.] vom 25. September 2013 aufgehoben.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 1. Juni 2012, geändert durch Urteil vom 4. Septem-ber 2012
und berichtigt durch Beschluss vom 28. September 2012, wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Beklagten aufer-legt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die beklagte Bank führte für den Kläger ein [X.]irokonto, dessen [X.]uthaben
zugunsten eines [X.]läubigers des [X.] gepfändet war. Auf Antrag vom 28.
Februar 2011 wurde das Konto spätestens mit Wirkung zum 14.
März 2011 in ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k ZPO umgewandelt. In der Folgezeit wurden auf dem Konto jeweils zum Monatsende Leistungen nach dem [X.] gutgeschrieben, die für den [X.]
-
3
-
monat bestimmt
waren.
Ausgehend von einem Restguthaben von 1,99

März 2011 beliefen sich
die monatlichen Eingänge
(E), Verfügungen (V)
und [X.] ([X.]) auf folgende Beträge:

März
April
Mai
Juni
Juli
August
Sept.
Okt.
Nov.
V

884,94
775,44
776,21
765,82
805,41
857,86
957,97
807,72
E
769,43
893,55
776,64
776,64
807,86
807,86
857,86
957,97

[X.]
771,42
780,03
781,23
781,66
823,70
826,15
826,15
826,15
18,43

Am 2.
August 2011 versuchte ein [X.]läubiger, durch Lastschrift einen Be-trag von 12,71

Die Beklagte gab die Lastschrift zurück, weil der Kontostand nach ihrer Ansicht pfändungsbedingt den [X.] nicht deckte. Dadurch fiel eine Rücklastschriftgebühr in Höhe von 10

Am 16.
August 2011, als der [X.]läubiger -
nunmehr über den Betrag von 22,71

-
einen weiteren Einzug unternahm, verfuhr die Beklagte in gleicher Weise. Die
entstandenen [X.]ebühren in Höhe von insgesamt 20

spä-ter mit Erfolg vom Konto des [X.] ab. Die Beklagte selbst belastete das Kon-to mit 2

Im November 2011
verweigerte die Beklagte die Auszahlung des Kontoguthabens von 18,43

ndung, es werde von
der Pfändung
erfasst.

Das Amtsgericht hat der auf Zahlung von 40,43

vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 10

Zinsen gerichteten Klage stattge-geben. Die Beklagte hat die Verurteilung in Höhe des Betrags von 2

e-nommen. Auf die Berufung der Beklagten hat das [X.] die darüber hin-ausgehende Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger
sein abgewiesenes Begehren weiter.

2
3
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.

I.

Das Berufungsgericht meint,
die Beklagte habe sich mit Recht geweigert, die [X.] vom 2. und 16.
August 2011 auszuführen
und das im November 2011 vorhandene Kontoguthaben von 18,43

u-zahlen. Zum Zeitpunkt
der [X.]
habe das frei verfügbare Konto-guthaben die Lastschriftbeträge nicht gedeckt. Das [X.]uthaben habe am 2.
August 2011 beim Eingang der Lastschrift über 12,71

und am 16.
August 2011, als 22,71

Davon seien aber 15,84

Der
Pfändungsbetrag ergebe
sich daraus, dass der Kläger nicht in jedem Monat in voller Höhe über die Zahlungseingänge des [X.]s verfügt habe. Soweit die [X.] im Folgemonat nicht verbraucht worden seien, seien sie wirksam [X.] worden. Eine weitere Übertragung solcher Beträge auf den übernächs-ten Monat sei nicht möglich gewesen. Eine solche Möglichkeit schaffe auch nicht die
zum 16.
April 2011 in [X.] getretene Regelung in §
835 Abs.
4, §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO.
Dies ergebe sich aus den [X.]esetzgebungsmaterialien.

4
5
-
5
-
II.

Diese Beurteilung trifft nicht zu. Die Möglichkeit, [X.]uthaben nach
Maßga-be des
§
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO
pfändungsfrei in den Folgemonat zu übertra-gen, besteht auch für gesperrtes [X.]uthaben im Sinne von §
835 Abs. 4, §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO.

1. Durch das [X.]esetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 7.
Juli 2009 (B[X.]Bl. I
S. 1707) wurde mit Wirkung zum 1.
Juli 2010 das [X.] eingeführt. Zur Sicherung der persönlichen Lebensgrundlage des Schuldners kann dieser monatlich über sein [X.]uthaben auf einem als [X.] geführten [X.]irokonto bis zur Höhe des Freibetrags nach §
850c Abs.
1 Satz 1 in Verbindung mit §
850c Abs.
2a ZPO verfügen; insoweit wird das [X.]uthaben von der Pfändung nicht erfasst (§
850k Abs.
1 Satz 1 ZPO). Soweit der Schuldner trotz eines entsprechenden [X.]uthabens den Freibetrag nicht ausschöpft, steht ihm dieses [X.]uthaben im
Folgemonat zusätzlich [X.] zur Verfügung (§
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO in der ursprünglichen Fas-sung
des [X.]esetzes). Nach dem Wortlaut dieser Regelung konnten Beträge, die zum Ende eines Monats auf dem Konto eingingen, aber für den Folgemonat bestimmt
waren, insbesondere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts
(vgl. §
41 Abs.
1 Satz 4 S[X.]B II), von der Pfändung erfasst werden, wenn der Schuldner zuvor schon in Höhe des Freibetrags über sein [X.]uthaben verfügt hatte. Sie standen dann im Folgemonat für den Lebensunterhalt nicht mehr zur Verfügung. Zur Lösung dieses "[X.]"
bestimmte der [X.]e-setzgeber durch das [X.]esetz vom 12.
April 2011 (B[X.]Bl. I
S. 615) mit Wirkung zum 16.
April 2011, dass bei der Pfändung künftiger [X.]uthaben auf einem [X.] eingehende Zahlungen erst nach Ablauf des Folgemonats an den [X.]läubiger ausgekehrt werden dürfen (§
835 Abs.
4 ZPO nF). Nach dem 6
7
-
6
-
Inhalt des in §
850k Abs.
1 ZPO neu eingefügten Satzes
2 (der bisherige Satz 2 wurde unverändert zu Satz 3) gehört das so gesperrte [X.]uthaben zu dem [X.]ut-haben nach §
850k Abs.
1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner in Höhe seines Freibetrags verfügen darf.

2. Die gesetzliche Neuregelung ist der Beurteilung des vorliegenden Fal-les zugrunde zu legen. Denn nach der Rechtsprechung des [X.] ist sie auch anwendbar, wenn
die Pfändung erfolgte, bevor die Neuregelung in [X.] trat, sofern der zu beurteilende Sachverhalt
zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen war ([X.], Beschluss vom 14.
Juli 2011 -
VII
ZB
85/10, [X.], 1565 Rn.
15
ff; vom 28.
Juli 2011 -
VII
ZB 92/10, [X.], 717 Rn.
16
ff). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
Nach Auffassung der [X.] soll erstmals im Mai 2011 ein Teil des [X.] erfasst worden sein.

3. Entgegen der Ansicht des [X.]s kann [X.]uthaben, das aufgrund der Regelung in §
835 Abs.
4 ZPO erst nach Ablauf des auf den [X.] an den [X.]läubiger geleistet werden darf, unter den Vo-raussetzungen des §
850k Abs.
1 Satz 3
ZPO
in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen wer-den und erhöht in diesem Monat den [X.].

a) Dies ergibt sich allerdings
nicht unmittelbar aus dem [X.]esetz. Nach §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO gehört das nach §
835 Abs.
4 ZPO gesperrte [X.]utha-ben zu dem [X.]uthaben im Sinne des §
850k Abs.
1 Satz 1 ZPO, über das der Schuldner im Folgemonat im Rahmen seines Freibetrags verfügen darf. Eine ausdrückliche Verknüpfung des gesperrten [X.]uthabens mit
der Übertragungs-möglichkeit nach §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO enthält das [X.]esetz nicht.
8
9
10
-
7
-

b) Die Anwendbarkeit der Regelung in §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO auf das nach §
835 Abs.
4 ZPO gesperrte [X.]uthaben folgt aber aus dem Zweck der ge-setzlichen Regelung.
Die
durch §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO geschaffene
Mög-lichkeit, im Falle eines nicht ausgeschöpften Freibetrags das betreffende [X.]ut-haben pfändungsfrei in den folgenden Monat zu übernehmen, soll den
Schuld-ner in die Lage versetzen, in begrenztem Umfang [X.]uthaben
anzusparen, um auch solche
Leistungen der Daseinsvorsorge bezahlen zu können, die
nicht monatlich, sondern in größeren Zeitabständen zu vergüten sind (vgl. die [X.] des §
850k ZPO, BT-Drucks. 16/7615, S.
13, 18
f). Die [X.] des §
835 Abs.
4 ZPO bis zum Ablauf des [X.] bezweckt
hingegen zusammen mit der Regelung in §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO, dass Zahlungseingänge dem Schuldner in dem Zeitraum tatsäch-lich zur Verfügung stehen, für den sie bestimmt sind. Der Schuldner soll nicht dadurch schlechter stehen, dass ihm Leistungen zur Sicherung des [X.] nicht erst in dem Monat, für den die Leistungen gedacht sind, sondern bereits im [X.] überwiesen werden. Er kann deshalb noch im Monat nach dem [X.] über das dadurch gebildete [X.]uthaben im Rahmen [X.] verfügen
(Begründung der Beschlussempfehlung des [X.] zu §
835 Abs.
4 und §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO, BT-Drucks. 17/4776, S.
8
f).

Soll mithin ein [X.]uthaben, das aus [X.]utschriften im [X.] herrührt, einem [X.]uthaben aus [X.]utschriften im laufenden Monat gleichstehen, weil der Schuldner aus der Auszahlung im [X.] keinen Nachteil erleiden soll, dann darf auch bezüglich der Möglichkeit, [X.]uthaben pfändungsfrei in den nachfol-genden
Monat zu übertragen, kein Unterschied bestehen.
Verweigerte man dem Schuldner, der seine Einkünfte bereits im [X.] erhält, die Möglichkeit, 11
12
-
8
-
[X.]uthaben nach Maßgabe des §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO anzusparen,
wäre er gegenüber dem Schuldner, der die Leistung in dem
Monat erhält, für den sie bestimmt ist, in einer Weise benachteiligt, für die kein rechtfertigender [X.]rund erkennbar ist (wie hier:
[X.], [X.], 196, 198; [X.], Kontopfändung und P-Konto, 3.
Aufl., Rn. 1002; [X.], [X.] 2012, 37
f; Saager/[X.]/
Lücke/von
Oppen/[X.], Das Pfändungsschutzkonto -
Leitfaden der Deut-schen Kreditwirtschaft
-, 2. Aufl., Ziffer VI Nr. 8.4;
wohl auch Prütting/
[X.]ehrlein/Ahrens, ZPO, 6.
Aufl., §
850k Rn.
51; [X.]/Bunte/
[X.], [X.], 4.
Aufl., §
33 Rn.
38o
aE).

c) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts
widerspricht dieses Ver-ständnis nicht dem im [X.]esetzgebungsverfahren betonten [X.]rundsatz, dass ein aus dem [X.] übertragenes [X.]uthaben, das im Folgemonat nicht [X.] wird, [X.] in einen weiteren Monat übertragen werden kann, sondern dem Pfändungsgläubiger zusteht
(BT-Drucks. 16/7615, S.
31; BT-Drucks. 16/12714, S.
19). Dieser [X.]rundsatz gilt für die Übertragung von [X.]uthaben unter Erhöhung des Freibetrags
nach §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO. Wird über ein solches übertragenes [X.]uthaben im Folgemonat nicht verfügt, ist es an den [X.]läubiger auszuzahlen. Die in §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO geregelte Zurechnung von Einkünften des [X.]s zu dem [X.]uthaben, aus dem im [X.] nach §
850k Abs.
1 Satz 1 ZPO in Höhe des Freibetrags verfügt wer-den kann, ist hiervon zu unterscheiden.
Sie verändert nicht den Freibetrag, über den der Schuldner
in einem Monat verfügen kann, und ermöglicht deshalb kein Ansparen von [X.]uthaben über diesen Freibetrag hinaus. Sie stellt nur sicher, dass dem Schuldner aus einer überpünktlichen Zahlung insbesondere von Leis-tungen zur Sicherung des Lebensunterhalts keine Nachteile erwachsen. Die Anwendung des §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO auf [X.]uthaben im Sinne
von §
835 Abs.
4, §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO führt mithin nicht zur zweimaligen [X.]
-
9
-
dung einer vom [X.]esetzgeber nur einmalig vorgesehenen Übertragungsmög-lichkeit.

d) Die bisherige Rechtsprechung des [X.] steht der hier vertretenen Auffassung
nicht entgegen. Die vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Beschlüsse vom 28.
Juli 2011 (VII
ZB 92/10, [X.], 717 Rn.
21) und vom 10.
November 2011 (VII
ZB 32/11, [X.], 113
Rn.
9
f; VII
ZB 64/10, [X.]Z 191, 270 Rn.
15)
befassen sich nicht mit der Frage, ob
ein nach §
835 Abs.
4 ZPO gesperrtes [X.]uthaben am Ende der Sperrfrist gemäß §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den darauf folgenden Monat über-tragen werden kann.

III.

Das angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-zuheben (§
562 Abs.
1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat selbst entscheiden (§
563 Abs.
3 ZPO)
und die Berufung der [X.] gegen das Urteil des Amtsgerichts zurückweisen.

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf [X.] in Höhe der durch die Rückgabe der beiden Lastschriften entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 20

zuzüglich der vom Kläger zu tragenden anwaltlichen Beratungshilfegebühr in Höhe von 10

44 Satz 2 RV[X.] iVm Nr.
2500 VV RV[X.] aF).
Der Anspruch ergibt sich aus §
280
Abs.
1 in Verbindung mit §
675f Abs.
2
B[X.]B. Die Beklagte hat ihre vertraglichen Pflichten aus
dem
zwischen ihr und dem Kläger bestehenden
Zahlungsdiensterahmenvertrag ver-letzt, indem sie sich weigerte, die beiden [X.] auszuführen, und 14
15
16
-
10
-
so die Rücklastschriftgebühren verursachte. Zur Rückgabe der Lastschriften war sie nicht berechtigt, weil das Konto des [X.] eine ausreichende, von der Pfändung nicht erfasste Deckung aufwies.
Nachdem die Verfügungen des [X.] im April 2011 (884,94

unter dem ihm damals zustehenden [X.]rundfreibe-trag von 985,15

(vgl. Bekanntmachung zu §
850c ZPO -
Pfändungs-freigrenzenbekanntmachung 2005
-
vom 25.
Februar 2005, B[X.]Bl. [X.]), aber über dem aus dem [X.] übernommenen [X.]uthaben
(771,42

gele-gen hatten, blieb der überschießende Teil der Eingänge dieses Monats
(893,55

für den Folgemonat Mai nach §
835 Abs.
4 ZPO gesperrt. Der
von den Verfügungen im Mai 2011 (775,44

Teil dieses [X.]uthabens (4,59

850k Abs.
1 Satz 3 ZPO [X.] in den Monat Juni übertragen werden. Durch die im Juni 2011 vorge-nommenen Verfügungen (776,21

vollständig und
der bis Ende Juni gesperrte Zahlungseingang von
Ende Mai (776,64

i-nen Rest von 5,02

§
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO im Juli 2011 pfändungsfrei zur Verfügung. [X.] (765,82

(776,64

den Monat Juli nach §
835 Abs.
4 ZPO gesperrten Zahlungseingangs
von Ende Juni gemäß §
850k Abs.
1 Satz 2 ZPO wie [X.]uthaben nach Satz 1 dieser Norm zu behandeln ist und die Verfügungen des [X.] im Juli 2011 den nunmehr auf 1.028,89

(vgl. die [X.] 2011 vom 9.
Mai 2011, B[X.]Bl. I S. 825) nicht ausschöpften, war er nach §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO pfändungsfrei in den Monat August zu übertragen. Zuzüglich des Zahlungseingangs Ende Juli (807,86

n-fang August 2011 getroffenen Verfügungen

ergab sich zum Zeit-punkt des [X.] vom 2.
August
2011
in Höhe von 12,71

n--
11
-
toguthaben von 28,28

n-te. Unter diesen Umständen war die Beklagte verpflichtet, den Lastschrifteinzug auszuführen. Hätte sie pflichtgemäß gehandelt, wären weder die [X.]ebühren für die erste Rücklastschrift noch -
weil es dann zu dem zweiten Einzugsversuch am 16.
August 2011 nicht gekommen wäre
-
die [X.]ebühren für die zweite Rück-lastschrift angefallen.

2. Die Beklagte ist darüber hinaus aus dem bestehenden [X.] verpflichtet, dem Kläger das am 14.
November 2011 vorhan-dene [X.]uthaben in Höhe von 18,43

auszuzahlen. Die Auffassung der [X.], das [X.]uthaben sei in diesem Umfang von der Pfändung erfasst worden, beruht auf ihrer Rechtsansicht, nach §
835 Abs.
4 ZPO für den folgenden Monat gesperrtes [X.]uthaben könne nicht nach §
850k Abs.
1 Satz 3 ZPO in den nach-folgenden Monat übertragen werden.
Sie stellt nicht in Abrede, dass der Kläger

17
-
12
-
über diesen Betrag verfügen konnte, wenn eine solche Übertragungsmöglich-keit bestand. Dies war, wie dargestellt wurde, der Fall.

Kayser
[X.]ehrlein
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
A[X.] [X.]-Wedding, Entscheidung vom 01.06.2012 -
20 C 539/11 -

L[X.] [X.], Entscheidung vom 25.09.2013 -
38 [X.] -

Meta

IX ZR 115/14

04.12.2014

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 04.12.2014, Az. IX ZR 115/14 (REWIS RS 2014, 704)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 704

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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