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PDF anzeigen[X.] StR 250/01vom17. Juli 2001in der Strafsachegegenwegen sexueller Nötigung u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juli 2001gemäß § 349 Abs. 1 StPO [X.] Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil [X.] [X.] vom 23. Oktober 2000wird als unzulässig verworfen.2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittelszu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten [X.] unter Freisprechung im übrigen- wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von [X.] anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren undsechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mitseiner Revision.Wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 19. [X.] zutreffend ausgeführt hat, genügt die allein erhobene Verfahrensrügenicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerde-führer die den angeblichen Verfahrensmangel begründenden Tatsachen nichtvollständig vorgetragen hat (vgl. hierzu die Revisionsgegenerklärung vom12. April 2001). Das Rechtsmittel ist daher insgesamt als unzulässig zu ver-werfen (vgl. [X.], 2047; [X.], 225, 226; [X.], Beschluß vom- 3 -11. März 1998 - 1 StR 9/98; [X.]/[X.] StPO 45. Aufl. § 344Rdn. 20 m.w.N.)[X.] Kuckein Athing
Meta
17.07.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.07.2001, Az. 4 StR 250/01 (REWIS RS 2001, 1882)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 1882
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