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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 191/14
2 AR 115/14
vom
7. Januar
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen
Az.: 4 Ws 78/14 (V)
Oberlandesgericht Stuttgart
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar
2015
beschlossen:
1.
Der Antrag
auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.
2.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der [X.] beim [X.]
Schreiben vom 26.
September 2014
wird zurückgewiesen.
Gründe:
1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung ei-ner Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des
nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO un-statthaften
Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlan-desgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt
auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes
(Informa-tionsfreiheitsgesetz
IFG)
vom 5. September 2005 ([X.] I S. 2722)
zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das [X.] beziehen sollte, besteht kein geson-dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014
2 [X.]/13 juris Rn. 4 mwN).
2.
Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr über-tragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu ver-sagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Ent-scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.
Fischer Appl Schmitt
3
Meta
07.01.2015
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 ARs 191/14 (REWIS RS 2015, 17506)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 17506
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