Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 ARs 191/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 17506

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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 191/14
2 AR 115/14
vom
7. Januar
2015
in der Strafvollstreckungssache
gegen

Az.: 4 Ws 78/14 (V)
Oberlandesgericht Stuttgart

-
2
-

Der 2. Strafsenat des [X.] hat am 7. Januar
2015
beschlossen:

1.
Der Antrag
auf Überlassung einer Aktenkopie wird abgelehnt.

2.
Die Erinnerung des Antragstellers gegen die Entscheidung der [X.] beim [X.]

Schreiben vom 26.
September 2014

wird zurückgewiesen.

Gründe:
1. Der Senat legt die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Antragstellers vom 4. Oktober 2014 dahingehend aus, dass er sein Begehren auf Überlassung ei-ner Kopie der (Sach-)Akten umfassend weiterverfolgt (vgl. § 300 StPO). Insoweit ist der [X.] nach Abschluss des

nach § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO un-statthaften

Beschwerdeverfahrens und der Rückgabe der Akten an das Oberlan-desgericht Stuttgart jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt

auch nicht nach dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen
des Bundes
(Informa-tionsfreiheitsgesetz

IFG)
vom 5. September 2005 ([X.] I S. 2722)

zuständig. Soweit sich der Antrag auch auf das [X.] beziehen sollte, besteht kein geson-dertes Akteneinsichtsrecht (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Februar 2014

2 [X.]/13 juris Rn. 4 mwN).

2.
Soweit sich der Antragsteller mit der Erinnerung gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin wendet, im Rahmen der ihr über-tragenen Geschäfte (vgl. § 4 Abs. 1 RPflG) die Überlassung einer Aktenkopie zu ver-sagen, hat diese aus den dargelegten Gründen ebenfalls keinen Erfolg. Die Ent-scheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 11 Abs. 4 RPflG).

1
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3. Der Senat weist darauf hin, dass weitere Eingaben in dieser Sache nicht mehr beantwortet werden.

Fischer Appl Schmitt
3

Meta

2 ARs 191/14

07.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.01.2015, Az. 2 ARs 191/14 (REWIS RS 2015, 17506)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 17506

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2 ARs 207/13

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