Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 482/13

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 1568

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen


BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII [X.] 482/13

vom

30. Oktober 2013

in der
Unterbringungssa[X.]he

Na[X.]hs[X.]hlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
FamFG § 321 Abs. 1 Satz 5
a) In Verfahren
zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztli[X.]he [X.] kann der
behandelnde Arzt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen mit der Erstattung des vor der Ents[X.]heidung einzuholenden Guta[X.]htens über die Notwen-digkeit der Maßnahme beauftragt werden.
b) Die Gründe für eine Abwei[X.]hung von der Regelung des §
321 Abs.
1 Satz
5 Fa-mFG sind in der Genehmigungsents[X.]heidung darzulegen.

[X.], Bes[X.]hluss vom 30. Oktober 2013 -
XII [X.] 482/13 -
LG [X.]

[X.]

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 30.
Oktober 2013
dur[X.]h den
Vorsitzenden [X.]
Dose
und
die
[X.]
Weber-Mone[X.]ke, Dr.
[X.], Dr.
Botur
und Guhling
bes[X.]hlossen:
Auf die Re[X.]htsbes[X.]hwerde der
Betroffenen
wird der Bes[X.]hluss der 4. Zivilkammer des [X.]s [X.]
vom 2.
September 2013
zu Ziffer 2) und 3) der [X.] aufgehoben.
Insoweit wird das Verfahren zur erneuten Behandlung und Ent-s[X.]heidung, au[X.]h über die Kosten des [X.], an das [X.] zurü[X.]kverwiesen.
Die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit des Bes[X.]hlusses des [X.] vom 16.
August 2013 wird aufgehoben.
Wert:
5.000

Gründe:
I.
Die Betroffene wendet si[X.]h gegen die [X.]e Genehmi-gung ihrer Unterbringung in einem psy[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus und ihrer zwangsweisen Heilbehandlung.
Die Betroffene, die an einer paranoiden S[X.]hizophrenie leidet, steht unter Betreuung. Auf Antrag ihres Betreuers hat das Amtsgeri[X.]ht zunä[X.]hst im Wege einer einstweiligen Anordnung die Unterbringung der Betroffenen in einem psy-1
2
-
3
-
[X.]hiatris[X.]hen Krankenhaus [X.] genehmigt.
Na[X.]h Einholung einer "fa[X.]härztli[X.]hen
Stellungnahme zu §
1906 BGB und zur Zwangsmedikati-on"
dur[X.]h den Oberarzt der Klinik, in der die Betroffene untergebra[X.]ht war,
und der Anhörung der Betroffenen
hat das Amtsgeri[X.]ht mit Bes[X.]hluss vom 16.
August 2013 die Unterbringung für einen Zeitraum von weiteren zwölf [X.] genehmigt und die sofortige Wirksamkeit dieser Ents[X.]heidung ausgespro-[X.]hen. Zuglei[X.]h wurde die Genehmigung zur zwangsweisen Behandlung der Betroffenen mit in dem amtsgeri[X.]htli[X.]hen Bes[X.]hluss konkret bezei[X.]hneten [X.] für die Dauer von se[X.]hs Wo[X.]hen erteilt. Insoweit hat das Amtsge-ri[X.]ht von einer Anordnung der sofortigen Wirksamkeit seiner Ents[X.]heidung ab-gesehen.
Im Bes[X.]hwerdeverfahren hat das [X.] die Einholung eines [X.]nguta[X.]htens angeordnet und den behandelnden Arzt zum Guta[X.]hter bestellt. In dem dur[X.]h den Beri[X.]hterstatter als beauftragten [X.] dur[X.]hgeführ-ten Anhörungstermin hat der Sa[X.]hverständige in Anwesenheit der Betroffenen, ihres Betreuers, des Verfahrenspflegers und ihres [X.] als Bevollmä[X.]htigtem
mündli[X.]h ein Guta[X.]hten zur Erforderli[X.]hkeit der Unterbringung und der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen erstattet.

Das [X.] hat die Bes[X.]hwerde der Betroffenen zurü[X.]kgewiesen und die sofortige Wirksamkeit der amtsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung au[X.]h hin-si[X.]htli[X.]h der [X.]en Genehmigung zur zwangsweisen [X.] der Betroffenen angeordnet. Hiergegen wendet si[X.]h die Betroffene mit ih-rer Re[X.]htsbes[X.]hwerde.

3
4
-
4
-
II.
Die gemäß §
70 Abs.
3 Nr.
2 FamFG statthafte und au[X.]h im Übrigen zu-lässige Re[X.]htsbes[X.]hwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der angegrif-fenen Ents[X.]heidung und zur Zurü[X.]kverweisung der Sa[X.]he an das [X.].
1. Die Genehmigung der Unterbringung und der zwangsweisen [X.] ist verfahrensfehlerhaft erfolgt, weil die Einholung des Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens ni[X.]ht den Anforderungen des §
321 Abs.
1 FamFG
genügt.
a) Na[X.]h
§
321 Abs.
1 Satz
1 FamFG hat vor einer
Unterbringungsmaß-nahme eine förmli[X.]he Beweisaufnahme dur[X.]h Einholung eines Guta[X.]htens über die Notwendigkeit der Maßnahme stattzufinden. Gemäß
§
30 Abs.
1 i.V.m. Abs.
2 FamFG ist diese entspre[X.]hend der Zivilprozessordnung dur[X.]hzuführen. Dana[X.]h bedarf es zwar ni[X.]ht zwingend eines förmli[X.]hen [X.] (vgl. §
358 ZPO). Jedo[X.]h ist
die Ernennung des Sa[X.]hverständigen dem Be-troffenen wenn ni[X.]ht förmli[X.]h zuzustellen, so do[X.]h zumindest formlos mitzutei-len, damit dieser gegebenenfalls von seinem Ablehnungsre[X.]ht na[X.]h §
30 Abs.
1 FamFG i.V.m. §
406 ZPO Gebrau[X.]h ma[X.]hen kann. Ferner hat der Sa[X.]hver-ständige den Betroffenen gemäß §
321 Abs.
1 Satz
2 FamFG vor Erstattung des Guta[X.]htens persönli[X.]h zu untersu[X.]hen oder zu befragen. Dabei muss er s[X.]hon vor der Untersu[X.]hung des Betroffenen zum Sa[X.]hverständigen bestellt worden sein und ihm den Zwe[X.]k der Untersu[X.]hung eröffnen. Andernfalls kann der Betroffene sein Re[X.]ht, an der Beweisaufnahme teilzunehmen, ni[X.]ht sinnvoll ausüben. S[X.]hließli[X.]h muss das Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten zwar ni[X.]ht zwin-gend s[X.]hriftli[X.]h erstattet werden, wenn au[X.]h eine s[X.]hriftli[X.]he Beguta[X.]htung [X.] in Anbetra[X.]ht des s[X.]hwerwiegenden Grundre[X.]htseingriffs angezeigt er-s[X.]heint. Jedenfalls aber muss das Guta[X.]hten namentli[X.]h Art und Ausmaß der 5
6
7
-
5
-
Erkrankung im Einzelnen anhand der Vorges[X.]hi[X.]hte, der dur[X.]hgeführten Unter-su[X.]hung und der sonstigen Erkenntnisse darstellen und wissens[X.]haftli[X.]h be-gründen (Senatsbes[X.]hluss vom 15.
September 2010 -
XII
[X.] 383/10
-
FamRZ 2010, 1726 Rn.
18
ff. mwN).
Dem wird das dur[X.]h das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht ein-geholte Sa[X.]hverständigenguta[X.]hten ni[X.]ht gere[X.]ht.
b) Soweit es die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen [X.], ist es zwar ni[X.]ht zu beanstanden, dass das Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht den [X.] Arzt zum Sa[X.]hverständigen bestellt hat. Na[X.]h §
329 Abs.
2 Satz
2 FamFG soll das Geri[X.]ht nur bei einer Unterbringung mit einer Gesamtdauer von mehr als vier Jahren keinen Sa[X.]hverständigen bestellen, der den Betroffenen bisher behandelt hat. Daraus folgt im Umkehrs[X.]hluss, dass bei einer kürzeren Unterbringungsdauer der behandelnde Arzt zum Sa[X.]hverständigen bestellt werden kann (Senatsbes[X.]hluss vom 15.
September 2010 -
XII [X.] 383/10
-
FamRZ
2010, 1726 Rn.
9).
Anders verhält
es si[X.]h jedo[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der Genehmigung der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen. In Verfahren zur Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme oder bei deren Anord-nung soll na[X.]h §
321 Abs.
1 Satz
5 FamFG der zwangsbehandelnde Arzt ni[X.]ht zum Sa[X.]hverständigen bestellt werden. Mit dieser dur[X.]h das Gesetz zur Rege-lung der betreuungsre[X.]htli[X.]hen Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme vom 18.
Februar 2013 ([X.]) mit Wirkung vom 26.
Februar 2013 einge-führten Vors[X.]hrift wollte der Gesetzgeber gewährleisten, dass der geri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung über die Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangsmaßnahme oder bei deren Anordnung eine unvoreingenommene ärztli-[X.]he Beguta[X.]htung dur[X.]h einen Sa[X.]hverständigen vorausgeht, der ni[X.]ht mit der Behandlung des Betroffenen befasst ist (vgl. BT-Dru[X.]ks.
17/12086
S.
11). Die gegenüber §§
280 Abs.
1, 321 Abs.
1 Satz
1, 4
FamFG erhöhten Anforderun-8
9
-
6
-
gen an die Qualifikation des Sa[X.]hverständigen und die
Einführung eines "Vier-Augen-Prinzips"
(so Dodegge NJW 2013, 1265, 1270) tragen dabei dem [X.], dass die Genehmigung einer ärztli[X.]hen Zwangsmaßnahme oder deren Anordnung bei dem Betroffenen zu einem zusätzli[X.]hen s[X.]hweren Grundre[X.]htseingriff
führt, der über die mit der Unterbringung verbundenen Be-s[X.]hränkungen des Betroffenen hinausgeht (Grotkoop in Bahrenfuss FamFG 2.
Aufl. §
321 Rn.
14). Dass §
321 Abs.
1 Satz
5 FamFG trotzdem nur als "Soll"-Vors[X.]hrift ausgestaltet ist, beruht darauf, dass der Gesetzgeber eine fa[X.]hli[X.]h fundierte Beguta[X.]htung errei[X.]hen,
glei[X.]hzeitig aber dur[X.]h die abgestuften An-forderungen den unters[X.]hiedli[X.]hen Verfahren und den Bedürfnissen der Praxis bei
der Auswahl geeigneter Sa[X.]hverständiger
Re[X.]hnung tragen wollte (BT-Dru[X.]ks. 17/12086 S.
11). Im Hinbli[X.]k auf den genannten S[X.]hutzzwe[X.]k der Vor-s[X.]hrift und die
besondere Grundre[X.]htsrelevanz einer medizinis[X.]hen Zwangsbe-handlung ist vor der Genehmigung einer Einwilligung in eine ärztli[X.]he Zwangs-maßnahme oder
bei deren Anordnung
regelmäßig
die Beguta[X.]htung des Be-troffenen dur[X.]h einen neutralen Sa[X.]hverständigen geboten.
Nur in eng be-grenzten Ausnahmefällen -
etwa bei besonderer Eilbedürftigkeit
-
kann das Ge-ri[X.]ht
hiervon abwei[X.]hen und im Einzelfall au[X.]h den behandelnden Arzt zum Guta[X.]hter bestellen (Grotkoop in Bahrenfuss FamFG 2.
Aufl. §
321 Rn.
14; [X.]/Diekmann Betreuungsre[X.]ht
3.
Aufl. §
321 FamFG Rn.
4; [X.]
FamFG/[X.] [Stand: [X.]] §
321 Rn.
10). In diesem Fall hat das Geri[X.]ht jedo[X.]h in dem Genehmigungsbes[X.]hluss na[X.]hvollziehbar zu begründen, wes-halb es von §
321 Abs.
1 Satz
5 BGB abgewi[X.]hen ist (Prütting/[X.]/[X.] FamFG
3.
Aufl. §
321 Rn.
4; [X.] FamFG/[X.] [Stand: [X.]] §
321 Rn.
10; vgl. au[X.]h BT-Dru[X.]ks.
17/12086
S.
11).
Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Ents[X.]heidung ni[X.]ht. Der vom Bes[X.]hwerdegeri[X.]ht mit der Erstattung des Guta[X.]htens beauftragte [X.] ist Oberarzt in der Einri[X.]htung, in der die Betroffene untergebra[X.]ht
10
-
7
-
ist,
und glei[X.]hzeitig ihr behandelnder Arzt. Das [X.]
hat in den Gründen der Genehmigungsents[X.]heidung ni[X.]ht ausrei[X.]hend dargelegt, aus wel[X.]hen Gründen es von der Regelung des §
321 Abs.
1 Satz
5 FamFG abgewi[X.]hen ist. Es sind au[X.]h keine Umstände ersi[X.]htli[X.]h, die im vorliegenden Fall ausnahms-weise eine Abwei[X.]hung von dem in der Vors[X.]hrift enthaltenen "Vier-Augen-Prinzip"
re[X.]htfertigen könnten.
[X.]) Au[X.]h soweit es die Genehmigung der Unterbringung der Betroffenen betrifft, ist das eingeholte Guta[X.]hten keine taugli[X.]he Grundlage für die Ent-s[X.]heidung des Bes[X.]hwerdegeri[X.]hts.
Es
fehlte an einer Untersu[X.]hung der
Betroffenen na[X.]h Bestellung des Arztes
zum
Sa[X.]hverständigen und vor Erstattung
des Guta[X.]htens. Die vom Ge-ri[X.]ht verwerteten Erkenntnisse, die der
Sa[X.]hverständige
über die
Betroffene gewonnen hatte, beruhen auss[X.]hließli[X.]h
auf seiner
Tätigkeit als behandelnder
Arzt in der Klinik und ni[X.]ht auf einer Untersu[X.]hung als Sa[X.]hverständiger. [X.] konnte die
Betroffene keine Kenntnis davon haben, dass
die dur[X.]hgeführ-ten Untersu[X.]hungen einer späteren Beguta[X.]htung dienen sollten.
Zudem
genü-gen die Äußerungen des Sa[X.]hverständigen
in der Anhörung ni[X.]ht den an ein Guta[X.]hten im Sinne des §
321 FamFG zu stellenden Anforderungen. Es [X.] s[X.]hon an einer Darstellung der von ihm
dur[X.]hgeführten Untersu[X.]hungen.
2. Der angefo[X.]htene Bes[X.]hluss kann dana[X.]h keinen Bestand haben. Der Senat ist ni[X.]ht in der Lage, in der Sa[X.]he abs[X.]hließend zu ents[X.]heiden, da es hierzu weiterer Feststellungen, insbesondere der Einholung eines weiteren Sa[X.]hverständigenguta[X.]htens zur Frage der Unterbringung und der Notwendig-keit der zwangsweisen Heilbehandlung der Betroffenen bedarf. Die Sa[X.]he ist deshalb an das [X.] zurü[X.]kzuverweisen.

11
12
13
-
8
-
3. Der in entspre[X.]hender Anwendung von §
64 Abs.
3 FamFG statthafte Antrag, au[X.]h die sofortige Wirksamkeit der Genehmigung der Unterbringung einstweilen außer Vollzug zu setzen (vgl. Senatsbes[X.]hluss vom 18.
Juli 2012
-
XII
[X.] 661/11
-
FamRZ 2012, 1556 Rn.
25), ist begründet.
Das Re[X.]htsbes[X.]hwerdegeri[X.]ht hat über den vorgenannten Antrag na[X.]h pfli[X.]htgemäßem Ermessen zu ents[X.]heiden. Dabei sind die Erfolgsaussi[X.]hten des Re[X.]htsmittels und die drohenden Na[X.]hteile für den Betroffenen gegenei-nander abzuwägen (Senatsbes[X.]hluss vom 18.
Juli 2012 -
XII [X.] 661/11
-
FamRZ
2012, 1556 Rn.
26; vgl. au[X.]h [X.] Bes[X.]hluss vom 21.
Januar 2010
-
V
[X.] 14/10
-
FGPrax 2010, 97 Rn.
5).
14
15
-
9
-
Diese Abwägung führt zu dem Ergebnis, dass die Anordnung der soforti-gen Wirksamkeit der amtsgeri[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidung aufzuheben ist. Na[X.]hdem die Re[X.]htsbes[X.]hwerde Erfolg hat, weil die bisherigen Feststellungen die [X.] der Unterbringung und der ärztli[X.]hen Zwangsbehandlung ni[X.]ht re[X.]htfertigen, kann au[X.]h die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der [X.] keinen Bestand haben.

Dose Weber-Mone[X.]ke [X.]

Botur Guhling
Vorinstanzen:
[X.], Ents[X.]heidung vom 16.08.2013 -
XVII 307/13 -

LG [X.], Ents[X.]heidung vom 02.09.2013 -
4 [X.]/13 -

16

Meta

XII ZB 482/13

30.10.2013

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.10.2013, Az. XII ZB 482/13 (REWIS RS 2013, 1568)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1568

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

XII ZB 482/13 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Beauftragung des behandelnden Arztes mit der Erstattung des über die Notwendigkeit einer ärztlichen Zwangsmaßnahme …


XII ZB 600/14 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Genehmigung der Zwangsmedikation eines untergebrachten Betreuten ohne ausreichende gutachterliche Grundlage


XII ZB 600/14 (Bundesgerichtshof)


XII ZB 398/17 (Bundesgerichtshof)

Unterbringungssache: Voraussetzung der betreuungsgerichtlichen Genehmigung der geschlossenen Unterbringung für eine Zwangsbehandlung; Genehmigung über die Dauer …


XII ZB 398/17 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

XII ZB 482/13

XII ZB 383/10

XII ZB 661/11

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.