Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZR 340/10

XI. Zivilsenat | REWIS RS 2012, 7992

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
XI ZR 340/10
Verkündet am:

20.
März 2012

Herrwerth,

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

-
2
-
Der XI.
Zivilsenat des [X.] hat
gemäß §
128 Abs.
2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 26.
Januar 2012 eingereicht werden konnten,
am 20.
März 2012 durch [X.] [X.], den
Richter Dr.
Joeres, die Richterin [X.] und [X.]
Ellenberger
und
Dr.
Matthias
für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 17.
Zivilsenats des [X.] vom 14.
September 2010, die sich dagegen richtet, dass den Klägern anstelle der verlangten Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen [X.] aus 52.327,74

als unzulässig verworfen.
Im Übrigen hat sich der Rechtsstreit erledigt, nachdem die [X.] ihn insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
Von den Kosten des Rechtsstreits werden der [X.] 95% und den Klägern 5% auferlegt.
Der Gegenstandswert beträgt für das Verfahren vor dem [X.] und vor dem [X.] 70.302,63

n-standswert für das Revisionsverfahren beträgt bis 9.
Dezember 2011 15.827,33

s zu 4.500

Von Rechts wegen

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-
Tatbestand:
Die Kläger verlangen von der beklagten Bausparkasse
Schadensersatz wegen vorvertraglicher Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit dem [X.] Erwerb einer vermieteten Eigentumswohnung.
Die Kläger erwarben im Jahre 1993 zu [X.] eine [X.].

. Der Kaufpreis betrug 110.709
DM. Zur Finanzierung des Kaufs schlossen die Kläger mit der B.

Bank

, die hierbei von
der [X.] vertreten wurde, einen Darlehensvertrag über ein tilgungsfreies Vorausdarlehen in Höhe von 125.000
DM sowie zwei Bausparverträge bei der [X.]. Die Vermittlung der Eigentumswohnung und der Finanzierung er-folgte durch Unternehmen der H.

Gruppe (im Folgenden: [X.]), die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die Beklagte in Zusammenarbeit mit verschiedenen Banken finanzierte. Die Darlehensvaluta wurde in der Folge ausgezahlt. Im Jahre 2006 lösten die Kläger das inzwischen auf die Beklagte übergegangene Vorausdarlehen, das sie durch Einsatz der von der Verkäuferin nach Abschluss eines Vergleichs geleisteten Schadenser-

Mit der Klage verlangen die Kläger die Rückabwicklung des kredit[X.] Kaufs der Eigentumswohnung. Sie begehren insbesondere die [X.] erbrachter Zahlungen in Höhe von 64.071,74

von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Abgabe sämtlicher Erklärungen, die zur Übertragung des [X.] auf die Beklagte erforderlich sind, und ferner die Feststellung, dass die Beklagte ihnen über den [X.] hinaus sämtlichen Schaden zu ersetzen hat, der im Zusammenhang mit dem Kauf der Eigentumswohnung 1
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steht. Ihre Ansprüche haben die Kläger insbesondere auf ein vorvertragliches Aufklärungsverschulden der [X.] gestützt.
Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr auf die Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben und lediglich den [X.] um die bis 2006 erzielten Steuervorteile in Höhe von 11.744

52.327,74

abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht für die Kläger zugelassenen [X.] haben diese ihr Klagebegehren weiterverfolgt, soweit sie damit vor dem Be-rufungsgericht keinen Erfolg gehabt haben. Nachdem die Beklagte im Verlaufe des Revisionsverfahrens den ausgeurteilten Betrag von 52.327,74

Zinsen vom 25.
Januar 2008 bis 16.
September 2011 sowie den
auf die Steuer-vorteile entfallenden Betrag von 11.744

o-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz vom 25.
Januar 2008 bis zum 16.
September 2011 gezahlt hat, haben die [X.]en den Rechtsstreit am 9.
Dezember 2011 übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt mit Ausnahme des von den Klägern geltend gemachten Anspruchs auf die [X.] zwischen den von den Klägern verlangten Zinsen in Höhe von fünf Pro-zentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz und den vom Berufungsgericht Kläger ihr Begehren mit der Revision weiter.

Entscheidungsgründe:
Die Revision der Kläger ist, soweit sie diese weiter verfolgen, unzulässig. Sie ist insoweit gemäß §
543 Abs.
1 ZPO nicht statthaft, weil sie vom [X.] nicht zugelassen worden ist.
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-
5
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I.
Das Berufungsgericht hat die Revision nur in Bezug auf die Frage einer Anrechnung der Steuervorteile zugelassen, nicht hingegen zu den geltend ge-machten Zinsansprüchen.
1. Nach dem Tenor der Entscheidung hat das Berufungsgericht die Revi-sion nur für die Kläger zugelassen und dies in den Entscheidungsgründen damit begründet, dass [X.] nur im Hinblick auf die Anrechnung der Steuervorteile vorlägen, die weiteren umstrittenen Rechtsfragen hingegen [X.] seien, so dass im Übrigen eine Revisionszulassung nicht in Betracht [X.]. Damit hat das Berufungsgericht eindeutig zum Ausdruck gebracht, dass sich die Zulassung der Revision nur auf den von ihm aberkannten Anspruch betreffend die Steuervorteile in Höhe von 11.744

weitere Ansprüche und damit auch nicht auf den über 4% hinausgehenden [X.], den das Berufungsgericht für nicht gerechtfertigt erachtet hat.
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung ist zulässig und wirksam.
a) Die Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne Rechtsfra-gen oder Anspruchselemente beschränkt werden, wohl aber auf einen tatsäch-lich und rechtlich selbständigen und damit abtrennbaren Teil des Gesamtstreit-stoffs, auf den auch die [X.] selbst ihre Revision beschränken könnte (st.Rspr.; [X.], Urteile vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR 172/06, [X.], 748 Rn.
8 und vom 27.
September 2011 -
XI
ZR 178/10, [X.], 2261 Rn.
8; Be-schluss
vom 16.
Dezember 2010 -
III
ZR 127/10, [X.], 526 Rn.
5, jeweils mwN; Senatsbeschluss vom 13.
Dezember 2011 -
XI
ZR 9/11, juris Rn.
5). Ist die Rechtsfrage, wegen der das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat, 6
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8
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6
-
nur für einen Teil der entschiedenen
Ansprüche von Bedeutung, kann die gebo-tene Auslegung ergeben, dass in der Angabe dieses Zulassungsgrundes die Beschränkung der Zulassung der Revision auf diese Ansprüche zu sehen ist ([X.], Urteile vom 29.
Januar 2003 -
XII
ZR 92/01, [X.]Z 153, 358, 361
f.,
vom 17.
Januar 2008 -
IX
ZR 172/06, [X.], 748 Rn.
8 und vom 12.
Mai 2010 -
VIII
ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn.
18; Beschluss vom 10.
Februar 2011 -
VII
ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn.
11). In diesem Sinne ist das Berufungsur-teil, wie dargelegt, auszulegen.
b) Die Beschränkung der Zulassung der Revision auf den die erzielten
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und nach Auffassung des Berufungsgerichts anzurechnenden
-
Steuervorteile von 11.744

diesem Anspruch um einen abtrennbaren Teil des Gesamtstreitstoffs handelt, auf den auch die Kläger selbst ihre Revision hätten beschränken können. Eine Revision gegen die Aberkennung des Anspruchs in Höhe von 11.744

sich nicht notwendig auf die Aberkennung des bezüglich der Zinshöhe weiter-gehenden [X.] erstrecken. Vielmehr ist die bedeutsame Rechtsfrage der Anrechnung erzielter Steuervorteile unabhängig von der Höhe des berech-tigten [X.]. Anders als die Revision meint, hat das Berufungsgericht keineswegs den einheitlichen Zinsanspruch nur teilweise der revisionsgerichtli-chen Überprüfung unterworfen; hinsichtlich der über 4% hinausgehenden Höhe des [X.] ist die Revision vielmehr insgesamt nicht eröffnet. Das [X.] hat den Verzugszinsanspruch
nämlich aus Rechtsgründen insge-samt -
also nicht nur hinsichtlich der zuerkannten Hauptforderung
-
nur in Höhe von 4% für gerechtfertigt erachtet und der Höhe nach einen 4% übersteigenden Zinsanspruch abgelehnt. Dass die Kläger ihre Revision nicht notwendig auf die aberkannte Zinsdifferenz erstrecken mussten, sondern ihre Revisionsangriffe auf den Betrag beschränken konnten, der ihnen wegen gezogener [X.] aberkannt worden war, folgt nicht zuletzt auch bereits aus dem einen ver-10
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7
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gleichbaren Sachverhalt betreffenden Senatsurteil vom 1.
März 2011 (XI
ZR 96/09, [X.], 740 Rn.
16). Im dortigen Verfahren verblieb es mangels ent-sprechender Revisionsrügen sowohl hinsichtlich des vom Berufungsgericht zu-erkannten Anspruchs als auch hinsichtlich des auf die Revision der dortigen Kläger vom erkennenden Senat zuerkannten Betrags, der auf die gezogenen Steuervorteile entfiel, einheitlich bei der vom Berufungsgericht für gerechtfertigt erachteten Verzinsung in Höhe von 4%.
-
8
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II.
Die Kostenentscheidung folgt aus
den §§
91a, 97 ZPO. Soweit die [X.] den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, waren die Kosten des Rechtsstreits der [X.] aufzuerlegen (vgl. Senatsurteil vom 1.
März 2011 -
XI
ZR 96/09, [X.], 740
ff.).

[X.]

Joeres

[X.]

Ellenberger

Matthias

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 11.07.2008 -
10 [X.]/07 -

O[X.], Entscheidung vom 14.09.2010 -
17 [X.] -

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Meta

XI ZR 340/10

20.03.2012

Bundesgerichtshof XI. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.03.2012, Az. XI ZR 340/10 (REWIS RS 2012, 7992)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 7992

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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XI ZR 340/10

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