Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. VIII ZR 147/13

VIII. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 7167

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
VIII ZR 147/13

Verkündet am:

12. März 2014

Ring

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
nein
BGHR:
ja
BGB § 554 Abs. 2 aF, § 557b Abs. 2
Zur Duldung einer Modernisierungsmaßnahme nach § 554 BGB aF bei Vereinbarung einer Indexmiete gemäß § 557b BGB.

BGH, Urteil vom 12. März 2014 -
VIII ZR 147/13 -
LG [X.]

AG [X.]-Neukölln

-
2
-
Der VIII.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2014
durch die Richterin Dr.
Milger
als Vorsitzende, die Richterin Dr.
Hessel, [X.]
Achilles, die Richterin Dr.
Fetzer sowie [X.]
Bünger
für Recht erkannt:
Die Revision des [X.]n gegen das Urteil der [X.] des [X.] vom 12.
April 2013 wird zurückgewiesen.
Der [X.] hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:
Die Klägerin nimmt den [X.]n auf Duldung der Modernisierung der Heizungs-
und Warmwasserversorgung der Wohnung in Anspruch.
Der [X.] ist seit 2008 Mieter einer mit einer Ofenheizung ausgestat-teten Wohnung der Klägerin in [X.]. Die Mietvertragsparteien haben
eine un-befristete Indexmiete vereinbart.
Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 kündigte die Klägerin zunächst den Einbau einer zentralen Heizungsanlage und die Umlage der [X.] nach §

-dem [X.]n mit Schreiben vom 18. August 2010, konkretisiert durch das 1
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Schreiben vom 22. Februar 2012 mit, dass sie nunmehr beabsichtige, die Ofenheizung durch eine Versorgung mit Fernwärme zu ersetzen. Sie kündigte die dafür erforderlichen Umbaumaßnahmen im Einzelnen an und erbat die Zu-stimmung des [X.]n hierzu. Bezüglich der Kosten teilte sie mit, dass eine Erhöhung der Miete nach § 559 BGB nicht erfolgen werde, für die Kosten der Belieferung mit Fernwärme würden allerdings monatliche Vorschüsse in Höhe

werden.
Der [X.] stimmte der Durchführung der von der Klägerin angekün-digten baulichen Maßnahmen nicht zu.
Das Amtsgericht hat die Klage auf Duldung der [X.] abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht den [X.] antragsgemäß verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-teils.

Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im [X.] ausgeführt:
Der Klägerin stehe der begehrte Duldungsanspruch gegen den [X.] gemäß §
554 Abs.
2 Satz 1 BGB zu. Der [X.] der Wohnung an ein Fernwärmenetz mit gleichzeitigem [X.] an eine zentrale Warmwasserver-4
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sorgung stelle eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne von §
554 Abs.
2 BGB dar, da mit ihr in
Bezug auf die Beheizung eine dauerhafte Verbesserung des Wohnkomforts
verbunden sei.
Auch ergebe sich eine Einsparung von Pri-märenergie.
Die Ankündigung vom 22.
Februar 2012 genüge den Anforderungen von §
554 Abs.
3 BGB. Die vorgesehenen Maßnahmen seien ausreichend in Text-form erläutert. Der [X.] dürfe die Duldung der Arbeiten auch nicht wegen der damit verbundenen erstmaligen Umlegung von Betriebskosten für Heizung und Warmwasser und der Erhebung entsprechender Nebenkostenvorschüsse verweigern. Zwar sei zwischen den Parteien eine Indexmiete gemäß §
557b Abs.
1 BGB vereinbart und deshalb eine Mieterhöhung wegen Modernisie-rungsmaßnahmen grundsätzlich ausgeschlossen (§ 557b Abs. 2 BGB). Darauf komme es jedoch nicht an, da die Klägerin die Miete nicht gemäß §
559 BGB erhöhen wolle. Die erstmalige Erhebung von Betriebskosten für die Beheizung und Wassererwärmung stelle keine solche Mieterhöhung dar. Daran ändere sich auch nichts dadurch,
dass hier infolge der gewerblichen Lieferung durch Dritte in den Betriebskosten Anteile enthalten seien, die für Verwaltung, [X.] und Abschreibung und den Unternehmergewinn kalkuliert seien. Hierin lie-ge auch keine unzulässige Umgehung des
Schutzzwecks
von §
557b Abs.
2 BGB.
Denn es gebe eine entsprechende Umlegungsvereinbarung zwischen den Parteien.
Nach der Rechtsprechung des [X.] komme es entschei-dend darauf an, ob es eine mietvertragliche Vereinbarung gebe, die dem Ver-mieter die
Umlage der Kosten der Fernwärmelieferung gestatte. Wenn der [X.] insoweit bereits die Bezugnahme auf die [X.], die in § 2 Nr. 4c die Kosten der gewerblichen Wärmelieferung [X.], als Grundlage für die Umstellung auf Fernwärme und die Umlage der 9
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dadurch entstehenden Kosten der Wärmelieferung ausreichen lasse, müsse das erst recht gelten, wenn die entsprechenden Kosten -
wie hier -
ausdrücklich im Mietvertrag aufgeführt seien.

II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch
auf [X.] der Modernisierung bezüglich der Beheizung und Warmwasserversorgung der Wohnung gemäß §
554 Abs.
2 [X.] gegen den [X.]n zuerkannt. Die vorgenannte Vorschrift ist gemäß Art.
229 §
29 Abs.
1 Nr.
1 EGBGB an-wendbar, weil die Ankündigung der Klägerin vom 22.
Februar 2012 gemäß §
554 Abs. 3 Satz
1 [X.] dem [X.]n vor dem 1.
Mai 2013 zugegangen ist. Dem Duldungsanspruch
steht
-
entgegen der Auffassung der Revision
-
auch nicht der Schutzzweck des §
557b Abs.
2 Satz
2 BGB entgegen.
1. Wie das Berufungsgericht -
von der Revision unangegriffen
-
festge-stellt hat, wird durch die Umstellung der Wärmeversorgung der vom [X.]n gemieteten Wohnung vom Ofenheizungsbetrieb auf den [X.] an das Fernwärmenetz eine dauerhafte Wohnkomfortverbesserung der Mietsache im Sinne von §
554 Abs.
2
Satz 1
[X.] erreicht. Ebenso ist es aus [X.] nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die [X.] der Klägerin im Schreiben vom 22.
Februar 2012 als den [X.] des §
554 Abs.
3 [X.] genügend angesehen hat.
2. Entgegen der Auffassung der Revision steht es dem [X.] Klägerin auch nicht entgegen, dass die Parteien eine Indexmiete 11
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vereinbart haben und der Klägerin deshalb eine Mieterhöhung nach § 559 BGB verwehrt ist. Denn einen Ausschluss der Duldungspflicht sieht § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF nur für den Fall vor, dass die Maßnahme für den Mieter mit [X.] unzumutbaren Härte verbunden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die von der Klägerin geplanten Modernisierungsmaßnahmen mit Rücksicht darauf, dass die Klägerin die Kosten der Fernwärmelieferung anschließend anteilig auf den [X.] umlegen will und insoweit monatliche Vorauszahlungen in Höhe von [X.] nicht festgestellt.
Soweit die Revision geltend macht, der Schutzzweck des §
557b Abs. 2 BGB verbiete es, die für eine
zentrale Beheizung erforderlichen Investitionen durch den Lieferanten der Fernwärme vornehmen und in die dem Mieter auferlegten Kosten der Fernwärmelieferung einfließen zu lassen, so kann dies von vornherein nicht dazu führen, dass der [X.] die Modernisie-rungsmaßnahmen nicht zu dulden hätte. Denn § 557b Abs. 2 Satz 2 BGB ver-wehrt dem Vermieter lediglich eine auf §
559 BGB gestützte Mieterhöhung, gibt dem Mieter aber nicht das Recht, die Duldung einer Modernisierungsmaßnah-me unabhängig von den Voraussetzungen des § 554 Abs. 2 Satz 2 BGB aF zu verweigern.
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Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe Betriebskosten (der Fernwärme) auf den [X.]n umgelegt werden können, sind im Rahmen des hier allein zu entscheidenden [X.] nicht streitgegenständlich.
Dr. Milger
Dr. Hessel
Dr. Achilles

Dr. Fetzer
Dr. Bünger
Vorinstanzen:
AG [X.]-Neukölln, Entscheidung vom 10.07.2012 -
4 C 157/11 -

LG [X.], Entscheidung vom 12.04.2013 -
65 [X.]/12 -

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Meta

VIII ZR 147/13

12.03.2014

Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.03.2014, Az. VIII ZR 147/13 (REWIS RS 2014, 7167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7167

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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VIII ZR 147/13

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