Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2017, Az. 5 StR 484/16

5. Strafsenat | REWIS RS 2017, 6097

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[X.]:[X.]:BGH:2017:280817B5STR484.16.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS

5 StR 484/16

vom
28. August 2017
in der Strafsache
gegen

wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges u.a.

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Der 5. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2017
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 16.
Februar 2016 aufgehoben im Ausspruch über
a)
die wegen banden-
und gewerbsmäßigen Betruges verhängte Strafe mit den Feststellungen zur Schadenshöhe sowie
b)
die Gesamtstrafe.
2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des [X.] zurück-verwiesen.
3.
Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen gewerbs-
und bandenmä-ßigen Betruges sowie wegen gewerbs-
und bandenmäßiger Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Als Kompensation für eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung hat es vier Monate der ver-1
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hängten Gesamtfreiheitsstrafe als vollstreckt erklärt. Gegen das Urteil richtet sich die auf die Sachbeschwerde und auf Verfahrensrügen gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbe-gründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Während sich der Schuldspruch, die für die gewerbs-
und bandenmä-ßige Urkundenfälschung verhängte dreijährige Freiheitsstrafe sowie die [X.] als rechtsfehlerfrei erweisen, hat die wegen gewerbs-
und bandenmäßigen Betruges festgesetzte Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten keinen Bestand. Denn die Beweiswürdigung zur Höhe des ver-ursachten Vermögensschadens ist

auch eingedenk des insofern nur einge-schränkten revisionsgerichtlichen Überprüfungsumfangs

lücken-
und damit rechtsfehlerhaft.
a) Das [X.] hat bei seiner Schadensberechnung auf
den
Gesamtdarlehensbetrag in Höhe von 24,3 Millionen
Euro abgestellt und ist im Weiteren

dem Gutachten des Sachverständigen folgend

davon ausgegan-gen, dass die Gläubiger nach Verwertung von Sicherheiten mit einem Betrag zwischen 10,5 und 14,7 Millionen
Euro vorläufig sowie nach [X.] im Rahmen eines Insolvenzverfahrens mit einem Betrag zwischen 8,8 und 13 Millionen
Euro endgültig ausgefallen wären. Von diesen Beträgen hat es einen Sicherheitsabschlag vorgenommen und einen
Mindestschaden in Höhe von 5
Millionen
Euro geschätzt.
Allein der Abschluss des [X.] rechtfertigt diese Wertung
jedoch nicht ohne Weiteres. Denn mit dem genannten Vertrag wurde das schon zuvor bestehende Kreditengagement der Darlehensgeber im [X.] lediglich um 6,9 Millionen
Euro gesteigert. Die bisherige Summe der bilate-2
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ralen Darlehenszusagen in Höhe von 15,8 Millionen
Euro wurde um 8,5 Millio-nen
Euro auf 24,3 Millionen
Euro erhöht. Im Hinblick auf den erwarteten [X.] hatten die am Vertrag beteiligten Banken jedoch zuvor Überziehungen der bereits bestehenden Kreditlinien in Höhe von 1,6 Millionen
Euro geduldet.
Das [X.] hätte sich daher

wenn es im Ausgangspunkt von ei-nem möglichen Schaden von mehr als 6,9 Millionen
Euro ausgeht

mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob gerade durch den Abschluss des [X.] die wirtschaftliche Werthaltigkeit der bisherigen [X.] der beteiligten Kreditinstitute nachteilig verändert worden ist.
Darüber hinaus fehlt es
teilweise an einer konkreten Bewertung der [X.] (etwa hinsichtlich der diversen Lebens-
und Risikolebensversi-cherungen).
Zudem werden nähere Einzelheiten zum Inhalt des sogenannten
Sicherheiten-Poolvertrages nicht mitgeteilt. Deswegen
kann der Senat nicht prüfen, ob die im Zusammenhang mit der Erhöhung des [X.] neu gestellten Sicherheiten allein der Absicherung dieser Erhöhung dienten und deren erwarteter Erlös nur hiervon in Abzug hätte gebracht werden müssen. Da diese Sicherheiten gerade im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Erhöhung der Kreditlinie gestellt wurden, lag dies nicht fern und hätte daher erörtert werden müssen.
b) Hinsichtlich des vom [X.] angenommenen Zinsschadens ver-weist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des [X.] in seiner Antragsschrift.
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2. Der Senat kann zwar ausschließen, dass überhaupt kein Schaden entstanden ist, nicht aber, dass der betrügerisch verursachte Vermögensnach-teil mit der Folge geringer gewesen
sein könnte, dass dann auch die [X.] niedriger festgesetzt worden wäre. Die damit notwendige Aufhebung der Einsatzstrafe (einschließlich der Feststellungen zur Schadenshöhe, § 353 Abs.
2 StPO) entzieht auch der Gesamtstrafe die Grundlage.

Sander

Dölp König

Berger Mosbacher

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Meta

5 StR 484/16

28.08.2017

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.08.2017, Az. 5 StR 484/16 (REWIS RS 2017, 6097)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 6097

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5 StR 484/16

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