Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 1 AZR 433/16

1. Senat | REWIS RS 2017, 359

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Gegenstand

Zuschuss zum Anpassungsgeld bei der RAG AG - Berücksichtigung der Grubenwehrzulage bei der Bemessung des Zuschusses


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 12. Mai 2016 - 11 [X.]/15 - aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das [X.] zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechnung eines Zuschusses zum [X.] nach einem [X.].

2

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen des Steinkohlenbergbaus. Der seit 1977 beschäftigte Kläger wechselte 1981 zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen. [X.] ist eine Tätigkeit als technischer Angestellter im Servicebereich Technik und Logistikdienste vereinbart. Der Kläger wurde zuletzt als technischer Angestellter nach der Gehaltsgruppe 16 Stufe 5 der Anlage 5 zum Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer des rheinisch-westfälischen Steinkohlenbergbaus vergütet.

3

Die Beklagte ist aufgrund gesetzlicher Bestimmungen verpflichtet, eine [X.] vorzuhalten. Ihr gehört der Kläger seit seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen an. Die Ausgestaltung der [X.] richtet sich nach dem von deren Hauptstelle für das Grubenrettungswesen [X.] aufgestellten Plan für das Grubenrettungswesen. Dieser enthält [X.]. folgende Bestimmungen:

        

3     

[X.]mitgliedschaft

        

3.1     

Aufnahme in die [X.]

                 

Der Beitritt zur [X.] ist freiwillig. Bewerbungen um Aufnahme werden an den Oberführer gerichtet. In der [X.] werden als Wehrmänner nur Personen aufgenommen, die

                 

-       

mindestens 18 und höchstens 40 Jahre alt sind,

                 

-       

unmittelbar vor der Aufnahme mindestens ein Jahr unter Tage gearbeitet haben,

                 

-       

nach ärztlicher Bescheinigung für den Dienst in der [X.] geeignet sind (Abschnitt 3.3),

                 

-       

gem. Abschnitt 4.1 des Plans ausgebildet wurden.

                 

Nach Abschluss der Grundausbildung sind die Anwärter mit der Eintragung in die Mitgliederkartei in die [X.] aufgenommen. Als Eintrittsdatum gilt dann der Tag der ersten Einstundenübung. Bei der Aufnahme wird ihnen der Plan für das Grubenrettungswesen ausgehändigt, dessen Empfang sie durch Unterschrift bestätigen. Aus den ‚Pflichten der [X.]mitglieder‘ (Kap. 5) ergibt sich die für [X.]mitglieder verbindliche Dienstanweisung.

                 

…       

        

3.2     

Ausscheiden aus der [X.]

                 

Die Mitgliedschaft endet

                 

-       

durch Austritt,

                 

…       

        
                 

-       

durch Ausschluß,

                 

-       

durch Tod.

        

…       

                 
        

5       

Pflichten der [X.]mitglieder

        

5.1     

[X.]mitglieder

                 

Jedes [X.]mitglied hat sich auf Eignung für den Dienst in der [X.] (Punkt 3.3) untersuchen zu lassen.

                 

Die [X.]mitglieder sind verpflichtet, vor Übungen und Einsätzen dem Truppführer bzw. dem Oberführer zu melden, wenn sie sich körperlich nicht voll leistungsfähig fühlen. Das [X.]mitglied hat den Oberführer über Krankheiten und Unfälle zu unterrichten, die eine wesentliche Beeinträchtigung für den Dienst in der [X.] verursachen können. Das [X.]mitglied hat dafür Sorge zu tragen, daß es den Anforderungen der Übungen und Einsätze durch ausreichende Kondition gewachsen ist. In den vom Oberführer bestimmten Abständen - jedoch mindestens zweimal im Jahr - hat sich das [X.]mitglied unter Aufsicht einer Konditionsprüfung zu unterziehen …

                 

Die Mitglieder der [X.] leisten bei der Ausbildung und im Einsatz den Anweisungen des Oberführers oder des von ihm beauftragten [X.]führers Folge.

                 

Sie nehmen an den Übungen, Ausbildungen und Unterweisungen (Kapitel 4) planmäßig teil.

        

…       

        
        

5.4     

Oberführer

                 

Der Oberführer ist für die Einhaltung und Durchführung der Regelungen verantwortlich, die im jeweils gültigen Plan für das Grubenrettungswesen festgelegt sind. Der Oberführer ist bei der Ausbildung, der Nachschulung und bei Einsätzen Vorgesetzter aller Gruppenwehrmitglieder.“

4

Die [X.], Truppführer und Hauptgerätewarte der [X.] waren der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen und dem Bergamt als verantwortliche Personen iSd. §§ 58 bis 62 BBergG zu benennen. Hierzu erfolgte eine Bestellung durch die Beklagte unter Übergabe eines Schreibens. Ein solches erhielt der Kläger zuletzt im April 2005.

5

Der Kläger nahm an Übungen der [X.] teil, die auch außerhalb seiner Arbeitszeit stattfanden. Hierfür erhielt er von der Beklagten Leistungen nach der Vorstandsrichtlinie „[X.]/07 ‚Bezahlung der [X.]“ nebst Anlagen 1 und 2 (VR 02/07). Diese lautet auszugsweise wie folgt:

        

2     

Einsätze der Gruben- / Gasschutzwehr

                 

Grundvergütung

                 

Für einen Einsatz der [X.] erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

                 

Für Mehr-, Ruhetags-, Sonntags- und Feiertagsarbeit werden neben der Grundvergütung die tariflichen Zuschläge bezahlt.

                 

… Bei dieser Regelung handelt es sich nicht um eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des Arbeitsvertrages.

                 

…       

        

3       

Übungen innerhalb der Schicht

                 

Übungen innerhalb der Schichtzeit sind grundsätzlich vorzuziehen, da hier in der Regel keine physische Vorbelastung die Atemschutzübungen erschwert und ein ausreichender Zeitrahmen für die theoretische Ausbildung zur Verfügung steht.

                 

… Für eine Übung / Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. die Bezüge einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

…       

        

4       

Übungen außerhalb der Schicht

                 

Die Pauschalen und Stundensätze für Übungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand inklusive einer Zulage für das Tragen der Atemschutzgeräte im Rahmen einer praktischen Übung … .

                 

…       

        

5       

Unterweisungen / Teilnahme

                 

Für eine Unterweisung innerhalb der Schicht erhalten die Mitglieder der Wehr den vorher verdienten Lohn bzw. Gehalt einschließlich der sonst gezahlten Zulagen.

                 

Die Stundensätze für Unterweisungen außerhalb der Schicht beinhalten den gesamten zeitlichen Aufwand. Abgerechnet werden die tatsächlichen Unterweisungszeiten.“

6

Das Arbeitsverhältnis des [X.] endete mit Ablauf des 30. April 2007. Im unmittelbaren [X.] bezog er bis zum 30. April 2012 ein [X.] auf der Grundlage der „[X.] an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Steinkohlenbergbaus“. Von der Beklagten erhielt er nach dem „[X.] zum Anpassungsprogramm der [X.]“ vom 25. Juni 2003 ([X.] 2003) einen monatlichen Zuschuss zum [X.]. Der [X.] 2003 bestimmt [X.].:

        

§ 2   

        

Arbeitnehmer, die mit Anspruch auf [X.] oder Knappschaftsausgleichsleistung ausscheiden

        

Arbeitnehmer, die aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden und Anspruch auf die Gewährung von [X.] nach den jeweils gültigen APG-Richtlinien haben, … erhalten folgende Leistungen:

        

…       

        
        

7.     Zuschuss zum [X.]            

                 

(1)     

[X.] leistet einen Zuschuss zum [X.], wenn das [X.] ohne Abzug der in Ziff. 4.1.2 der APG-Richtlinien genannten Leistungen das Garantieeinkommen nicht erreicht.

                 

…       

        
                 

(3)     

Das Garantieeinkommen beträgt 60 % des [X.], jedoch höchstens 60 % der im Zeitpunkt der Entlassung für Monatsbezüge in der knappschaftlichen Rentenversicherung geltenden Beitragsbemessungsgrenze.

                          

Für die Ermittlung des [X.] wird das Entgelt der letzten 12 abgerechneten Monate vor dem Ausscheiden zugrunde gelegt.“

7

Der Kläger hat geltend gemacht, der Zuschuss zum [X.] sei unter Einbeziehung der [X.]zulage zu berechnen. Es handele sich um Entgelt iSd. [X.] 2003. Ihm stünden deshalb für den Zeitraum von Mai 2007 bis April 2012 monatlich jeweils weitere 97,44 Euro brutto zu.

8

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt beantragt,

        

1.    

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.846,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus monatlich jeweils 97,44 Euro, erstmals ab dem 1. Juni 2007, letztmals ab dem 1. Mai 2012 zu zahlen;

        

2.    

…       

9

Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat dem [X.] stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das [X.] hat die Berufung der Beklagten mit einer Maßgabe hinsichtlich des Zinsbeginns des ausgeurteilten Betrags zurückgewiesen. Mit ihrer Revision begehrt sie weiterhin die vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe

Die Revision der [X.] ist begründet. Das führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das [X.] (§ 563 Abs. 1 ZPO). Der [X.] kann auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen nicht abschließend entscheiden, ob der Kläger nach seiner arbeitsvertraglichen Verpflichtung die Tätigkeit eines Hauptgerätewarts schuldete und eine hierfür gezahlte [X.] bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem [X.] 2003 berücksichtigungsfähig ist.

I. Zutreffend geht das [X.] davon aus, dass nach § 2 Nr. 7 Abs. 3 Unterabs. 2 Satz 1 [X.] 2003 das für die Ermittlung des Garantieeinkommens iSd. § 2 Nr. 7 Abs. 1 [X.] 2003 maßgebende „Entgelt“ die Gegenleistung für die arbeitsvertraglich geleistete Arbeit ist. Das ergibt die Auslegung des Gesamtsozialplans ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 11 f.; 15. Oktober 2013 - 1 [X.] - Rn. 14 ff.). Aus Sinn und Zweck der nach dem [X.] 2003 zu gewährenden Leistungen folgt weiterhin, dass das synallagmatische Verhältnis aus dem Arbeitsvertrag selbst resultieren muss. Danach ist es für den Anspruch des [X.] auf einen erhöhten Zuschuss zum Anpassungsgeld entgegen seiner Ansicht unerheblich, ob die Parteien neben dem Arbeitsverhältnis durch die Aufnahme des [X.] in die [X.] ein weiteres Vertragsverhältnis, gleich welcher Art, begründet haben. Ein solches zu den bestehenden arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen [X.] weiteres Vertragsverhältnis und daraus resultierende Zahlungen sind nicht vom Schutzzweck des staatlichen Anpassungsgeldes erfasst und damit auch nicht nach dem [X.] 2003 bezuschussungsfähig ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 13 f.).

II. Entgegen der Auffassung des [X.]s ist mit der Begründung einer Mitgliedschaft in der [X.] die dort geleistete Tätigkeit nicht Inhalt der arbeitsvertraglich versprochenen Dienste des [X.] geworden (§ 611a BGB).

1. Nach der Rechtsprechung des [X.] kann das Pflichtengefüge einer vom Arbeitnehmer übernommenen zusätzlichen Aufgabe wegen ihrer untrennbaren Verknüpfung mit dem Arbeitsverhältnis eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten begründen. Das ist anerkannt für die Bestellung eines Sozialen Ansprechpartners der Innenverwaltung des [X.] ([X.] 30. September 2015 - 10 [X.] - Rn. 13 ff., [X.]E 153, 32), eines Datenschutzbeauftragten ([X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 12, [X.]E 135, 327), einer Fachkraft für Arbeitssicherheit ([X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 769/08 - Rn. 51, [X.]E 133, 1) sowie eines Betriebsbeauftragten für Abfall ([X.] 26. März 2009 - 2 [X.] 633/07 - Rn. 20, [X.]E 130, 166). Ob eine solche Bestellung durch den Arbeitgeber und eine darauf bezogene Zustimmung des Arbeitnehmers zu einer Einbindung der damit verbundenen Aufgabe in das arbeitsvertragliche Pflichtengefüge führt, ist durch Auslegung am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (vgl. [X.] 29. September 2010 - 10 [X.] - Rn. 12 f., [X.]E 135, 327).

2. Eine solche Vertragsänderung folgt entgegen der Auffassung des [X.] weder aus dem Bestellungsschreiben vom 1. April 2005, aus dem Plan für das Grubenrettungswesen der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen [X.] noch der [X.] oder aus bergrechtlichen Verpflichtungen der [X.].

a) Eine Änderungsvereinbarung ergibt sich nicht aus dem zuletzt ausgehändigten Bestellungsschreiben vom 1. April 2005 an den Kläger als verantwortliche Person für die Gerätestation des Rettungswesens, Brand- und Explosionsschutz in der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen [X.]. Anders als in dem vom [X.] mit Urteil vom 15. Oktober 2013 (- 1 [X.] - Rn. 15) entschiedenen Fall befassen sich die typischen Willenserklärungen der Bestellungsurkunde, deren Erklärungswert der [X.] bestimmen kann, nicht mit arbeitsvertraglichen Pflichten. Vielmehr kam die Beklagte lediglich ihren gesetzlichen Pflichten aus §§ 131, 58 ff. BBergG nach. Gemäß § 131 iVm. § 60 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BBergG ist die Bestellung einer verantwortlichen Person der Hauptstelle für das Grubenrettungswesen schriftlich zu erklären und sind deren Aufgaben und Befugnisse konkret zu beschreiben. Darauf beschränkt sich der Erklärungswert der jeweiligen Ausführungen in der Bestellungsurkunde.

b) Ein Pflichtengefüge mit einer engen Bindung an das Arbeitsverhältnis folgt - anders als das [X.] meint - weder aus dem maßgebenden Plan für das Grubenrettungswesen [X.] noch aus der [X.]. Letztere sieht für Übungen und Unterweisungen außerhalb der Schicht lediglich Pauschalen für grubenwehrbezogene Funktionen vor ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 18 f.). Soweit der Kläger sich vor dem [X.] auf einen anderen [X.] bezogen hat, stehen diesem Vorbringen die unangegriffenen Feststellungen des [X.]s entgegen. Bei dem Plan handelt es sich auch nicht um revisibles Recht, welches der [X.] unabhängig von den Feststellungen des Berufungsurteils zu berücksichtigen hätte (§ 545 Abs. 1, § 546 ZPO).

c) Ebenso folgt eine Erweiterung der arbeitsvertraglichen Pflichten nicht aus bergrechtlichen Bestimmungen. Die Beklagte ist weder nach dem BBergG noch nach der Bergverordnung für alle bergbaulichen Bereiche - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV) - gehalten, den ihr obliegenden Aufgaben des Grubenrettungsdienstes mit eigenen Arbeitnehmern im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse nachzukommen ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 20). Schließlich lässt die von der [X.] zu verantwortende Organisation des Grubenrettungswesens durch die Hauptstelle für das Grubenrettungswesen, die deren Abteilung Technik und Logistikdienste zugeordnet ist, kein arbeitsvertragliches Pflichtengefüge erkennen. Diese hat auf das Rechtsverhältnis der [X.] zu Personen, die sie mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Grubenrettungswehr auf Grundlage des Plans für das Grubenrettungswesen [X.] betraut, keinen Einfluss ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 21).

3. Mit der Aufnahme des [X.] in die [X.] haben die Parteien dessen arbeitsvertragliche Pflichten auch nicht konkludent erweitert.

a) Bei den zur Begründung einer Mitgliedschaft in der [X.] erforderlichen Willenserklärungen sowie deren Inhalten, die das [X.] den Vorgaben des BBergG, den Regelungen des Plans für das Grubenrettungswesen sowie der [X.] entnommen hat, handelt es sich um typische Willenserklärungen, die einer uneingeschränkten revisionsrechtlichen Kontrolle unterliegen (vgl. [X.] 26. Mai 1998 - 1 [X.] 704/97 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 89, 31).

b) Entgegen der Auffassung des [X.]s kommt der Aufnahme des [X.] in die [X.] nicht der Erklärungsgehalt zu, arbeitsvertragliche Pflichten sollten erweitert werden. Keiner der vorstehend genannten Gesichtspunkte verhält sich zu einer arbeitsrechtlichen Einordnung der Tätigkeit eines [X.]mitglieds ([X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 23). Gleiches gilt hinsichtlich der Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die gezahlten [X.]n. Dies beruht allein auf einer sozialversicherungsrechtlichen Einordnung der [X.] iSd. § 14 SGB IV. Zur Gestaltung einer arbeitsvertraglichen Beziehung verhält sie sich nicht ([X.]. bereits [X.] 7. Juni 2017 - 1 [X.] - Rn. 23).

III. [X.] ist nicht zur Entscheidung reif.

1. Das [X.] hat nicht geprüft, ob der Kläger bereits nach seinem ursprünglichen Arbeitsvertrag als technischer Angestellter eine Tätigkeit als Hauptgerätewart schuldete. Das [X.] hat keine näheren Feststellungen zum Vorbringen des [X.] getroffen, er sei nach seinem Wechsel zur Hauptstelle für das Grubenrettungswesen ab 1981 zunächst als Gerätewart und ab 1996 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich als Hauptgerätewart eingesetzt und entsprechend vergütet worden. Sollte die Beklagte dem Kläger eine Tätigkeit als Hauptgerätewart im Rahmen ihres Direktionsrechts zugewiesen haben, wäre die [X.] bei der Berechnung der Höhe des Zuschusses zum Anpassungsgeld nach dem [X.] 2003 zu berücksichtigen.

2. Einem solchen Anspruch würde weder die Ausschlussfrist des § 20 Abs. 2 Satz 1 Tarifvertrag über allgemeine betriebliche Arbeitsbedingungen im [X.] vom 12. April 1975 ([X.]) noch die mit der Berufungsbegründung erhobene [X.] der [X.] entgegenstehen. Der Zuschuss zum Anpassungsgeld ist kein Anspruch auf Ermittlung, Errechnung oder Zahlung von Lohn oder Gehalt, der allein von der Ausschlussfrist erfasst wird. Die [X.] hat die Beklagte in der Verhandlung vor dem [X.] ausdrücklich nicht mehr aufrechterhalten. Damit ist der prozessuale Zustand wieder hergestellt, der vor deren Erhebung bestanden hat ([X.] 29. November 1956 - III ZR 121/55 - zu 1 der Gründe, [X.]Z 22, 267).

        

    Schmidt    

        

    Treber    

        

    Heinkel    

        

        

        

    D. Wege    

        

    [X.]    

                 

Meta

1 AZR 433/16

19.12.2017

Bundesarbeitsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Herne, 27. Januar 2015, Az: 3 Ca 2867/13, Urteil

§ 611 Abs 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.12.2017, Az. 1 AZR 433/16 (REWIS RS 2017, 359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 359


Verfahrensgang

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Az. 1 AZR 433/16

Bundesarbeitsgericht, 1 AZR 433/16, 19.12.2017.


Az. 11 Sa 520/15

Landesarbeitsgericht Hamm, 11 Sa 520/15, 12.05.2016.


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