Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. III ZR 196/12

III. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 5267

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
III ZR 196/12

Verkündet am:

6. Juni
2013

B o t t

Justizhauptsekretärin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

BGB § 839 Cb; [X.] BW § 2
Die unterbliebene Beachtung der Verwaltungsvorschrift des [X.] für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste ([X.]; Fassung: 2.
Juli 1993) mit der darin vorgesehenen Unterrichtung der Eigentümer der betroffenen Objekte begründet mangels Verletzung [X.] Amtspflichten keine Amtshaftungsansprüche späterer Erwerber gegen die Träger der Denkmalschutzbehörden.
[X.], Urteil vom 6. Juni 2013 -
III ZR 196/12 -
O[X.]

[X.]
-

2

-

Der III.
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom
6.
Juni 2013
durch den Vizepräsidenten [X.] und die Richter
Dr.
[X.], [X.], [X.] und Tombrink

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin
gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2012 wird [X.].

Die Klägerin hat die Kosten des [X.] zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die [X.] und das [X.] aus eigenem und aus abgetretenem Recht ihres Ehemanns aus dem Gesichts-punkt der Amtshaftung als Gesamtschuldner auf Schadensersatz in Anspruch.

Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom
18.
Mai 2001 erwarben die Kläge-rin und ihr Ehemann das Hausgrundstück D.

straße 18 in K.

-D.

-

. In dem Kaufvertrag war ein Ausschluss der Haftung der Verkäufer für un-bekannte Rechtsmängel und für offene oder verdeckte Sachmängel vereinbart. Nicht erwähnt wurde, dass es sich bei dem auf diesem Grundstück stehenden 1
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-

Haus um ein Kulturdenkmal im Sinne von §
2 des Denkmalschutzgesetzes des [X.] handelt.

Nachdem die Klägerin und ihr Ehemann mit Umbaumaßnahmen am Dachgeschoss begonnen hatten, verfügte das Bauordnungsamt der [X.] zu 1 am 4.
Juli 2001 unter Hinweis auf die [X.] des Gebäudes die sofortige Einstellung der Bauarbeiten. Auf den hiernach gestellten Antrag der Klägerin und ihres Ehemanns wurde die Baugenehmigung mit Bescheid vom 3.
August 2001 unter Auflagen erteilt. Im Januar 2009 entschieden sich die Klägerin und ihr Ehemann dafür, erneut Baumaßnahmen durchzuführen, und wandten sich wegen der Abstimmung dieser Arbeiten an das [X.]. Nachdem sie von der [X.] zu 1 (untere
Denkmalschutzbehörde)
auf die Genehmigungsbedürftigkeit der geplanten Arbeiten und auf eine mögliche Versagung der Genehmigung oder einer Erteilung nur unter [X.] worden waren, prüften die Klägerin und ihr Ehemann die Hintergründe der [X.] des Hauses; sie erhielten die Mitteilung, dass eine ent-sprechende Feststellung im Jahre 1996 erfolgt sei.

Die Klägerin hat behauptet, bis zum Bescheid vom 4.
Juli 2001 hätten weder sie und ihr Ehemann noch die Verkäufer (früheren Eigentümer) des Grundstücks von der [X.] des Hauses Kenntnis gehabt. Sie hat geltend gemacht, die Denkmalschutzbehörden beider [X.] hätten es pflichtwidrig -
nämlich entgegen den Vorgaben in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2.
Juli 1993
-
verab-säumt, die früheren Eigentümer des Anwesens von der Feststellung der [X.] zu unterrichten und das Objekt in die [X.] aufzu-nehmen. Wäre dies geschehen, so hätten sie, die Klägerin, und ihr Ehemann vor dem Erwerb des Grundstücks von der [X.] des Gebäudes 3
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4

-

erfahren und vom Kauf Abstand genommen oder einen niedrigeren Kaufpreis ausgehandelt.

Die [X.] haben entgegnet, es liege weder die Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht noch ein kausaler Schaden vor. Etwaige [X.] seien im Übrigen verjährt oder verwirkt.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegeh-ren auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der [X.] weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat die (Feststellungs-)Klage mangels Verletzung einer drittbezogenen Amtspflicht als unbegründet angesehen.

Die Nichteintragung in der [X.] sei für sich genommen un-erheblich, weil es insoweit jedenfalls an dem notwendigen Vorbringen
der Klä-gerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle. So habe sie nicht vorgetragen, dass sie, ihr Ehemann oder die Voreigentümer die Denkmalliste eingesehen hätten und aufgrund der fehlenden 5
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Eintragung davon ausgegangen seien, dass das Kaufobjekt als Denkmal bisher nicht erfasst sei.

Eine Amtspflichtverletzung könne zwar darin liegen, dass die Beklagte zu
1 die Voreigentümer des Grundstücks nicht davon unterrichtet habe, dass das Gebäude 1996 als Denkmal erkannt worden
sei. Diese Pflicht bestehe [X.] nicht gegenüber künftigen [X.]. Der Schutzzweck der Regelungen in der Verwaltungsvorschrift für die Erfassung von Kulturdenkma-len in einer Liste liege in der Wahrung des [X.]. Der Eigentümer solle die [X.] des betroffenen Objekts erfahren um sicherzu-stellen, dass keine dem Denkmalschutz zuwiderlaufenden Veränderungen vor-genommen würden. Nicht beabsichtigt sei hingegen, Kaufinteressenten die ei-genverantwortliche Prüfung abzunehmen, ob die im Denkmalschutzgesetz ge-nannten Voraussetzungen eines Denkmals gegeben seien und deshalb das Risiko bestehe, dass es künftig durch behördliche Verfügungen zu Einschrän-kungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könne. Kaufin-teressenten
seien nicht schutzlos gestellt, sondern könnten die zuständige Be-hörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorlägen. Darüber hinaus könnten sie einen Kaufvertrag aus-zuhandeln versuchen, der dem Verkäufer eine diesbezügliche Einstandspflicht übertrage. Es würde zur Uferlosigkeit der Haftung führen, würde man anneh-men, dass staatliche Stellen gegenüber möglichen [X.] die Pflicht treffe, diese über Erkenntnisse zu unterrichten, die auf den Wert
des Grundstücks Einfluss oder Mehraufwendungen zur
Folge haben könnten.

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II.

Diese Beurteilung hält der
rechtlichen Nachprüfung stand.

1.
Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass die
Nichteintragung in der [X.] für sich genommen
unerheblich sei, weil es insoweit [X.] an dem notwendigen Vortrag der Klägerin zur Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem geltend gemachten Schaden fehle, wird von der [X.] hingenommen und begegnet revisionsrechtlich keinen Bedenken.

2.
Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht des Berufungs-gerichts, das Unterbleiben der Benachrichtigung der damaligen Eigentümer von der Feststellung der [X.] des [X.] habe keine gegenüber späteren Erwerbern des Objekts bestehenden Amtspflichten verletzt.

a) Ob eine Amtspflicht gegenüber einem
geschädigten Dritten besteht, bestimmt sich danach, ob die Amtspflicht -
wenn auch nicht notwendig allein, so doch gegebenenfalls neben der Erfüllung allgemeiner
Interessen und öffentli-cher Zwecke auch
-
den Sinn hat, gerade sein Interesse wahrzunehmen. Aus den die Amtspflicht begründenden und sie umreißenden Bestimmungen sowie aus der besonderen Natur des [X.] muss sich ergeben, dass der Geschädigte zu dem Personenkreis zählt, dessen Belange nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung des [X.] geschützt und gefördert werden sollen; darüber hinaus kommt es darauf an, ob in qualifizierter und zu-gleich individualisierbarer Weise auf schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten [X.] Dritter Rücksicht zu nehmen ist. Es muss mithin eine be-sondere Beziehung zwischen der verletzten Amtspflicht und dem geschädigten 11
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Dritten bestehen. Hierfür ist die unmittelbare Beteiligung am Amtsgeschäft frei-lich ebenso wenig notwendige Voraussetzung wie ein Rechtsanspruch des Be-troffenen auf die streitgegenständliche Amtshandlung. Andererseits genügt es nicht allein, dass sich die Verletzung der Amtspflicht für den Geschädigten nachteilig ausgewirkt hat. Da im Übrigen eine Person, der gegenüber eine Amtspflicht zu erfüllen ist, nicht in allen ihren Belangen immer als Dritter anzu-sehen sein muss, ist jeweils zu prüfen, ob gerade das im Einzelfall berührte [X.] nach dem Zweck und der rechtlichen Bestimmung
des [X.] geschützt sein soll (ständige Senatsrechtsprechung, vgl.
Urteile vom 11.
Juli 1955 -
III
ZR 178/53, [X.]Z 18, 110, 113; vom 12.
Juni 1986 -
III
ZR 146/85, NJW 1987, 585, 586; vom 26.
Oktober 1989 -
III
ZR 147/88, [X.]Z 109, 163, 167
f; vom
6.
Mai 1993 -
III
ZR 2/92, [X.]Z 122, 317, 320
f; vom 13.
Oktober 2011 -
III
ZR 126/10, [X.]Z 191, 173, 179 Rn.
14 mwN und vom 8.
November 2012 -
III
ZR 151/12, NJW 2013, 604, 605 Rn.
15 mwN, zur Veröffentlichung in [X.]Z vorgesehen).

b) Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht beachtet und zutreffend angewendet.

aa) Gemäß § 2 des [X.] Denkmalschutzgesetzes ([X.]) stehen "einfache"
Kulturdenkmale kraft Gesetzes unter Denkmal-schutz, ohne dass es hierzu noch der Aufnahme in eine Denkmalliste oder einer entsprechenden Erklärung der Denkmalschutzbehörde bedarf ("ipso-iure"-Prin-zip; vgl. etwa [X.], NVwZ 1983, 100; NVwZ 1986, 240, 241; VG Sigmaringen, Urteil vom 13.
September 2007 -
6
K 1919/06, juris Rn.
34 mwN); bei Kulturdenkmalen von besonderer Bedeutung besteht allerdings die -
hier nicht interessierende
-
Besonderheit, dass diese herausragenden Denkmale den über den allgemeinen Schutz von Kulturdenkmalen (vgl. § 8 [X.]) hin-15
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8

-

ausgehenden zusätzlichen Schutz nur dann genießen, wenn sie in das [X.] eingetragen sind
(siehe §§ 12, 15 [X.]). Da es sich beim Vollzug des Denkmalschutzgesetzes als notwendig herausgestellt hatte,
über die für Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung (§ 12 [X.]) vorgesehene Eintra-gung in das Denkmalbuch hinaus alle Kulturdenkmale im Sinne von § 2 [X.] aufzulisten, wurde in [X.] durch Erlass von Verwaltungsvor-schriften die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste (Kulturdenkmallis-ten) vorgeschrieben. Nach den Bestimmungen der -
vorliegend
noch maßgebli-chen
-
Verwaltungsvorschrift
des Wirtschaftsministeriums für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste vom 2.
Juli 1993 (VI-2555.1-0/1,
[X.]. [X.]; im Folgenden: VwV; mit dieser VwV wurde die gleichlautende VwV des [X.] vom 28. Dezember 1983 -
V 7452/15 -
[X.]. 1984, 36 neu [X.]; siehe auch die nachfolgende VwV-[X.] vom 20. Juni 2001
-
6-2555.1-0/4, [X.]. S. 802)
wird dieser Liste
ausdrücklich nur "deklaratorische Bedeutung"
zugemessen (Nr.
0.2.1 VwV). Sie dient der Verdeutlichung der [X.] zur Information der Eigentümer, zur Schaffung von [X.] jeglicher Art und zur Rationalisierung der Arbeit der Denkmal-schutzbehörden (Nr.
0.1.2 VwV). Die [X.] wird für
jede Gemeinde gesondert angelegt (Nr.
2.1.1 VwV). Im Gefolge der Vorerfassung der Kultur-denkmale durch die Gemeinden ist die Erstellung eines [X.]s durch das [X.] und die Anhörung des Eigentümers durch die untere Denkmalschutzbehörde vorgesehen (s. Nr.
3.1, 3.2, 3.3 und 3.5 VwV). Über die Aufnahme eines Gegenstands in die endgültige Liste ist der Eigentümer von der unteren Denkmalschutzbehörde schriftlich zu benachrichtigen (s. Nr.
3.8 und 4.1 VwV).

bb) Das Berufungsgericht hat den Zweck der Eintragungen in die [X.] und der damit verbundenen Benachrichtigung der Eigentümer zu Recht 17
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9

-

vornehmlich darin gesehen, einen wirksamen Denkmalschutz zu gewährleisten. Die zuständigen Behörden und die betroffenen Eigentümer sollen auf diese Weise verdeutlicht bekommen, dass es sich bei den erfassten Objekten um Kul-turdenkmale handelt, die in Bezug auf ihre Erhaltung und die an ihnen durchzu-führenden baulichen Maßnahmen in besonderer Weise
Augenmerk und Schutz erfordern. Ob die Regelungen der Verwaltungsvorschrift
für die Erfassung von Kulturdenkmalen in einer Liste -
denen im Hinblick auf die Selbstbindung der Verwaltung
die gleiche drittschützende Wirkung wie der Erlass eines formellen Gesetzes zukommen kann (vgl. Senatsurteil vom 22.
Mai
1984 -
III
ZR 18/83, NJW 1984, 2216, 2218 mwN)
-
sonach überhaupt eine drittschützende Bedeu-tung haben und insbesondere auch Belange der Eigentümer wahren sollen, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls fallen spätere Kaufinteressenten, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, nicht in den Schutzbereich dieser Bestimmungen.

Die Eintragungen in der [X.] haben, wie ausgeführt, nur eine deklaratorische und verdeutlichende Funktion und begründen insbesonde-re
keinen öffentlichen Glauben daran, dass (nur) die darin erfassten Objekte die [X.] besitzen; maßgeblich hierfür ist allein das Vorliegen der in §
2 Abs.
1 [X.]
beschriebenen Voraussetzungen ("ipso-iure"-Prinzip). Dies bringt es mit sich, dass stets mit der Möglichkeit gerechnet werden muss, dass Objekte im Rechtssinne Denkmale und gleichwohl in der Liste nicht aufgeführt sind oder dass in der Liste erwähnten Objekten die [X.] fehlt. Dementsprechend vermögen die [X.] für sich allein genommen grundsätzlich keinen Vertrauensschutz für Dritte zu begründen. Die [X.] und die im Verlauf des [X.] ([X.], [X.], Aufnahme in die Liste;
vgl. im Einzelnen Nr. 3 und 4.1 VwV) vor-zunehmenden Anhörungen und
Benachrichtigungen der [X.]
-

10

-

nen mithin nicht dem Interesse späterer Erwerber. Diese müssen in eigener Verantwortung überprüfen, ob die in §
2 Abs.
1 [X.]
genannten Vorausset-zungen vorliegen und hiernach das Risiko besteht, dass es künftig durch be-hördliche Verfügungen zu Einschränkungen in der Nutzung oder Veränderung des Objekts kommen könnte
(vgl. zum fehlenden Schutz der Belange späterer Erwerber des Kraftfahrzeugs bei Bescheinigungen nach §
21 StVZO: Senat, Urteil vom 11.
Juli 1955 aaO S.
114
ff, 116
f und Beschluss vom 30.
September 2004 -
III
ZR 194/04, NJW 2004, 3484 mwN).

Wollte man spätere Erwerber als einbezogene Dritte ansehen, so würde dies den Erfordernissen der Individualisierbarkeit und Abgrenzbarkeit des [X.] der geschützten Personen widersprechen und, wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, zu einer uferlosen Ausweitung der Amtshaftung [X.]. Denn der Kreis von Personen, die künftig am Wert des betroffenen Grund-stücks und den diesen beeinflussenden Faktoren interessiert sein könnten, ist von vornherein nicht absehbar. Hierzu zählen nicht nur künftige Erwerbsinte-ressenten, sondern, worauf die Revisionserwiderung der [X.]
zu 1
zutref-fend hinweist, etwa auch Kreditgeber und
(weitere) Grundpfandgläubiger.

Solche Personen haben, wenn sie über das Vorliegen der Vorausset-zungen nach §
2 Abs.
1 [X.]
im Einzelfall im Zweifel sind
und ihnen die Ant-wort der Eigentümer auf entsprechende Nachfragen ungenügend erscheint, die Möglichkeit, die zuständige Denkmalschutzbehörde vorab um Auskunft bitten, ob aus deren Sicht die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals vorliegen. [X.] hierauf Auskünfte erteilt, so müssen diese zur Vermeidung von Amtshaf-tungsfolgen vollständig, richtig und unmissverständlich sein, so dass der [X.] der Auskunft entsprechend disponieren kann (vgl. hierzu allgemein [X.] vom 8.
November 2012 aaO S. 607 Rn.
25 mwN; zum Fall der Haf-19
20
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-

tung für eine Auskunft über die [X.] eines Kaufobjekts s. Thü-ringer OLG, Urteil vom 1.
Juli 2009 -
4
U 588/08, juris).

cc) Da bereits den Anhörungs-
und Benachrichtigungspflichten, die der beklagten [X.] als der unteren Denkmalschutzbehörde unmittelbar gegenüber den Eigentümern obliegen,
keine drittschützende Wirkung im Verhältnis zu [X.] Erwerbern zukommen,
haben
haftungsbegründende Amtspflichtverlet-zungen der
im Rahmen des [X.] weiter tätig werden-den
Behörden des beklagten Landes ([X.] als höhere Denk-malschutzbehörde;
[X.]) gegenüber diesem Personenkreis erst recht auszuscheiden.

[X.]

Herrmann
[X.]

[X.]

Tombrink
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 15.11.2011 -
2 O 166/11 -

O[X.], Entscheidung vom 15.05.2012 -
12 [X.] -

21

Meta

III ZR 196/12

06.06.2013

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.06.2013, Az. III ZR 196/12 (REWIS RS 2013, 5267)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 5267

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III ZR 196/12

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